wird ECRIS-TCN (Europäisches Strafregisterinformationssystem – Drittstaatsangehörige) eingerichtet – ein System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in denen Informationen zu früheren Verurteilungen der Staatsangehörigen von „Drittstaaten“ (Nicht-EU) und Staatenlosen vorliegen;
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das ECRIS-TCN die korrekte Ermittlung von im ECRIS-TCN registrierten Personen beschleunigt und dazu beiträgt (gemäß Verordnung (EU) 2019/818 zur Änderung, mit der ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration – siehe Zusammenfassung) errichtet wird);
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den für das Visa-Informationssystem (VIS) benannten Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (siehe Zusammenfassung) verwendet werden können, um zu bewerten, ob ein Antragsteller auf ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen könnte (Verordnung (EU) 2021/1133 zur Änderung);
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Daten in ECRIS-TCN von der Zentralstelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), die innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurde, verwendet werden dürfen, um das ETIAS-Ziel zu unterstützen, zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen, indem eine gründliche Bewertung des Sicherheitsrisikos von Antragstellern vor ihrer Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen vorgesehen wird, um festzustellen, ob es faktische Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten beruhende vernünftige Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko darstellt (Verordnung (EU) 2021/1151 zur Änderung).
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung gilt für die Verarbeitung von Informationen zu der Person eines Nicht-EU-Staatsangehörigen mit früheren Verurteilungen1 in einem der Mitgliedstaaten zum Zweck der Feststellung, in welchem Mitgliedstaat solche Verurteilungen erfolgt sind. Sie findet gleichermaßen auf EU-Bürger Anwendung, die auch die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes haben. Informationen über die Verurteilung selbst können nur vom Urteilsmitgliedstaat eingeholt werden.
Die technische Architektur des ECRIS-TCN setzt sich zusammen aus:
einer nationalen zentralen Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat;
einer Schnittstellensoftware, mit der die Behörden Zugang zum Zentralsystem erhalten;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen nationalen Zugangsstellen.
Im einem Durchführungsrechtsakt, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission, werden die für die technische Entwicklung und Implementierung von ECRIS-TCN erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Darin werden die für die Verarbeitung der alphanumerischen Daten und der Fingerabdruckdaten, die Datenqualität, die Dateneingabe, den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage, das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen, die Erstellung von Statistiken sowie die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN festgelegt.
Die nationalen Zentralbehörden2 legen für jeden verurteilten Nicht-EU-Staatsangehörigen schnellstmöglich einen Datensatz im ECRIS-TCN an. Dieser umfasst:
Nach- und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit (oder Staatsangehörigkeiten), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen und die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats;
falls vorhanden, Namen der Eltern, Einzelheiten zu den Identitätsdokumenten der Person und Pseudonyme oder Aliasnamen;
Fingerabdruckdaten, die gemäß dem nationalen Recht abgenommen wurden und bestimmten technischen Spezifikationen entsprechen;
Gesichtsbilder, sofern gemäß dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats zulässig;
eine Kennzeichnung, mit der angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens 3 Jahren bedroht sind, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.
Die nationalen Zentralbehörden können das ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten nutzen, in denen Strafregisterinformationen zu einem Nicht-EU-Staatsangehörigen vorliegen, um über das ECRIS Informationen zu früheren Verurteilungen erhalten zu können, wenn entsprechende Informationen zu dieser Person für die Zwecke eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens oder für einen der folgenden Zwecke benötigt werden:
Überprüfung der eigenen Strafregistereintragungen einer Person auf deren Antrag hin;
Erhalt einer Sicherheitsüberprüfung;
Einholung einer Genehmigung oder Lizenz;
Überprüfung bei Personaleinstellung;
Überprüfung auf ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen kommt;
Visa-, Einbürgerungs- und Migrationsverfahren sowie Asylverfahren;
Überprüfungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Auswahlverfahren.
Die EUStA, Eurojust und Europol:
sind berechtigt, das ECRIS-TCN direkt abzufragen, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Nicht-EU-Staatsangehörigen vorliegen;
sind nicht berechtigt, Daten in das ECRIS-TCN einzugeben oder darin enthaltene Daten zu berichtigen oder zu löschen;
können bei einem Treffer3 über eigene Kanäle den betreffenden Mitgliedstaat um die Übermittlung der Strafregisterinformationen ersuchen;
sind für ihre technischen Verbindungen zum ECRIS-TCN verantwortlich;
stellen sicher, dass ihre Bediensteten angemessene Schulungen, insbesondere über Datensicherheit und Datenschutz sowie Grundrechte, erhalten.
Nicht EU-Länder und internationale Organisationen können ausschließlich für die Zwecke eines Strafverfahrens Eurojust um Informationen darüber ersuchen, welcher Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu einem betroffenen Nicht-EU-Staatsangehörigen haben. Gibt es einen Treffer und der betreffende Mitgliedstaat erteilt seine Zustimmung, so teilt Eurojust dem Nicht-EU-Land oder der internationalen Organisation mit, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt, damit das Ersuchen um die entsprechenden Auszüge aus dem Strafregister an diesen Mitgliedstaat gerichtet werden kann.
Die Daten:
werden so lange im Zentralsystem gespeichert, wie die entsprechenden Daten in den nationalen Strafregistern gespeichert sind;
werden von den nationalen Behörden nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht;
dürfen von den Mitgliedstaaten, die sie in das Zentralsystem oder den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten eingespeist haben, geändert oder gelöscht werden;
dürfen nur für die Ermittlung, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu Nicht-EU-Staatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden.
eu-LISA ist verantwortlich für:
die Entwicklung des ECRIS-TCN, das Betriebsmanagement und die Wartung der ECRIS-Referenzimplementierung4;
die Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich Sicherheit;
Verfahren für die Durchführung von Kontrollen zur Qualität der im ECRIS-TCN gespeicherten Daten sowie für die Kontrolle der Funktionsweise und die technische Wartung;
die Bereitstellung von notwendigen technischen Schulungen;
die Anwendung angemessener Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder Geheimhaltungspflicht;
das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen, um die Sicherheit des ECRIS-TCN zu gewährleisten;
die Aufzeichnung aller Datenverarbeitungsvorgänge im ECRIS-TCN;
die Übermittlung monatlicher Statistiken, die die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, an die Kommission.
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für:
eine sichere Verbindung zwischen ihren nationalen Strafregister- und Fingerabdruckdatenbanken und der zentralen nationalen Zugangsstelle;
die Verwaltung der ermächtigten Bediensteten der Zentralbehörden und deren Schulung;
die rechtmäßige Verarbeitung der im ECRIS-TCN erfassten Daten und insbesondere dafür, dass:
nur dazu ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete Zugang zu den Daten haben,
die Daten rechtmäßig und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte des Nicht-EU-Staatsangehörigen erhoben und in das ECRIS-TCN eingespeist werden,
die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie in das ECRIS-TCN eingespeist werden;
die Gewährleistung, dass jede Zentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft;
die nationalen Aufsichtsbehörden, die die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.
Eine Einzelperson oder ein Mitgliedstaat, der bzw. dem durch gegen die Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, Schadenersatz zu verlangen von:
dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat;
eu-LISA, wenn die Agentur ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Nicht-EU-Staatsangehörige können sich an die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats wenden, um Auskunft über personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung sowie die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen.
Jeder Missbrauch der in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten wird mit Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen geahndet.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und führt mindestens alle 3 Jahre eine Prüfung für das Parlament, den Rat und die Kommission durch.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2019/816 ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2021/1151 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2021/1133 zur Änderung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 in Kraft treten. Dieser Artikel sieht vor, dass die Kommission spätestens am im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, in dem sie den Zeitpunkt festlegt, zu dem der Betrieb des VIS aufgenommen wird.
Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung möglichst zeitnah ergreifen, um für eine ordnungsgemäße Funktionsweise des ECRIS-TCN zu sorgen.
Sobald sich die Kommission vergewissert hat, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sie den Tag, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe der Daten in das ECRIS-TCN beginnen können. Nach den abschließenden technischen Prüfungen durch eu-LISA entscheidet die Kommission darüber, wann das System seinen Betrieb aufnehmen soll.
Verurteilung. Jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine Person, die in das Strafregister eingetragen wird.
Zentralbehörde. Eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI benannte nationale Strafregisterbehörde.
Treffer. Übereinstimmung zwischen den Suchanfragedaten und den im Zentralsystem gespeicherten Identitätsangaben.
ECRIS-Referenzimplementierung. Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom , S. 1-26).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/816 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission vom zur Festlegung von Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind (ABl. L 322 vom , S. 107-121).
Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom , S. 1-10).
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom , S. 85-135).
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom , S. 138-183).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom , S. 99-137).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39-98).
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom , S. 1-71).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom , S. 1-71).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom , S. 53-114).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1-88).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom , S. 89-131).
Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom , S. 23-32).
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom , S. 60-81).