Europäisches Strafregisterinformationssystem – Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen (ECRIS-TCN)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Nicht-EU-Staatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für die Verarbeitung von Informationen zu der Person eines Nicht-EU-Staatsangehörigen mit früheren Verurteilungen1 in einem der Mitgliedstaaten zum Zweck der Feststellung, in welchem Mitgliedstaat solche Verurteilungen erfolgt sind. Sie findet gleichermaßen auf EU-Bürger Anwendung, die auch die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes haben. Informationen über die Verurteilung selbst können nur vom Urteilsmitgliedstaat eingeholt werden.

Die technische Architektur des ECRIS-TCN setzt sich zusammen aus:

Im einem Durchführungsrechtsakt, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission, werden die für die technische Entwicklung und Implementierung von ECRIS-TCN erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Darin werden die für die Verarbeitung der alphanumerischen Daten und der Fingerabdruckdaten, die Datenqualität, die Dateneingabe, den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage, das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen, die Erstellung von Statistiken sowie die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN festgelegt.

Die nationalen Zentralbehörden2 legen für jeden verurteilten Nicht-EU-Staatsangehörigen schnellstmöglich einen Datensatz im ECRIS-TCN an. Dieser umfasst:

Die nationalen Zentralbehörden können das ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten nutzen, in denen Strafregisterinformationen zu einem Nicht-EU-Staatsangehörigen vorliegen, um über das ECRIS Informationen zu früheren Verurteilungen erhalten zu können, wenn entsprechende Informationen zu dieser Person für die Zwecke eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens oder für einen der folgenden Zwecke benötigt werden:

Die EUStA, Eurojust und Europol:

Nicht EU-Länder und internationale Organisationen können ausschließlich für die Zwecke eines Strafverfahrens Eurojust um Informationen darüber ersuchen, welcher Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu einem betroffenen Nicht-EU-Staatsangehörigen haben. Gibt es einen Treffer und der betreffende Mitgliedstaat erteilt seine Zustimmung, so teilt Eurojust dem Nicht-EU-Land oder der internationalen Organisation mit, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt, damit das Ersuchen um die entsprechenden Auszüge aus dem Strafregister an diesen Mitgliedstaat gerichtet werden kann.

Die Daten:

eu-LISA ist verantwortlich für:

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für:

Eine Einzelperson oder ein Mitgliedstaat, der bzw. dem durch gegen die Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, Schadenersatz zu verlangen von:

Nicht-EU-Staatsangehörige können sich an die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats wenden, um Auskunft über personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung sowie die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen.

Jeder Missbrauch der in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten wird mit Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen geahndet.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und führt mindestens alle 3 Jahre eine Prüfung für das Parlament, den Rat und die Kommission durch.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Verurteilung. Jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine Person, die in das Strafregister eingetragen wird.
  2. Zentralbehörde. Eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI benannte nationale Strafregisterbehörde.
  3. Treffer. Übereinstimmung zwischen den Suchanfragedaten und den im Zentralsystem gespeicherten Identitätsangaben.
  4. ECRIS-Referenzimplementierung. Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom , S. 1-26).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/816 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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