Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika
Die Ziele dieses Abkommens sind u. a.:
Beschluss 2012/734/EU genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens durch die EU.
Beschluss (EU) 2024/1156 markiert den Abschluss des Assoziierungsabkommens.
Mit dem Beschluss Nr. 5/2014 werden geografische Angaben auf Produkten, die von den zwei Vertragsparteien stammen, festgelegt.
Mit der Verordnung werden Schutzmechanismen geschaffen, um den EU-Sektor des Bananenanbaus in den Gebieten in äußerster Randlage der EU vor ernsten Schäden zu schützen.
Das Abkommen beinhaltet drei Aktionsbereiche.
Die Ziele des politischen Dialogs zwischen den zwei Parteien:
Ein solcher Dialog kann zwar alle Aspekte von gemeinsamem Interesse auf internationaler oder regionaler Ebene abdecken, allerdings werden einige spezifische Punkte erwähnt, wie zum Beispiel:
Das Abkommen setzt als Priorität die Kooperation, die auf das Erreichen der folgenden Ziele ausgerichtet ist:
Die Ziele dieses Aktionsbereichs sind:
Das Abkommen beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen, insbesondere:
Weiterführende Informationen:
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom , S. 3-2621).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2012/734/EU des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (ABl. L 346 vom , S. 1-2).
Beschluss (EU) 2024/1156 des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L, 2024/1156 vom ).
Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben [2015/1219] (ABl. L 196 vom , S. 59-66).
Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 17 vom , S. 13-24).
Siehe konsolidierte Fassung.
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