Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika

Beschluss 2012/734/EU – Unterzeichnung, im Namen der EU, des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika

Beschluss (EU) 2024/1156 – Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika

Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika – die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben

Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS, DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNG?

Die Ziele dieses Abkommens sind u. a.:

Beschluss 2012/734/EU genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens durch die EU.

Beschluss (EU) 2024/1156 markiert den Abschluss des Assoziierungsabkommens.

Mit dem Beschluss Nr. 5/2014 werden geografische Angaben auf Produkten, die von den zwei Vertragsparteien stammen, festgelegt.

Mit der Verordnung werden Schutzmechanismen geschaffen, um den EU-Sektor des Bananenanbaus in den Gebieten in äußerster Randlage der EU vor ernsten Schäden zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen beinhaltet drei Aktionsbereiche.

  1. Politischer Dialog

    Die Ziele des politischen Dialogs zwischen den zwei Parteien:

    • Schaffung einer privilegierten politischen Partnerschaft;
    • die Verteidigung gemeinsamer Werte, Prinzipien und Ziele durch deren Förderung auf internationaler Ebene, insbesondere bei den Vereinten Nationen;
    • Stärkung der Vereinten Nationen als Kern eines multilateralen Systems, um einen effektiven Kampf gegen die globalen Veränderungen zu ermöglichen;
    • Ermöglichung eines breiten Austauschs von Meinungen, Positionen und Informationen mit dem Ziel gemeinsamer Initiativen auf internationaler Ebene;
    • Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslands- und Sicherheitspolitik mit dem Ziel der Koordinierung der Positionen und der Umsetzung gemeinsamer Initiativen von beiderseitigem Interesse auf den relevanten internationalen Foren.

    Ein solcher Dialog kann zwar alle Aspekte von gemeinsamem Interesse auf internationaler oder regionaler Ebene abdecken, allerdings werden einige spezifische Punkte erwähnt, wie zum Beispiel:

  2. Zusammenarbeit

    Das Abkommen setzt als Priorität die Kooperation, die auf das Erreichen der folgenden Ziele ausgerichtet ist:

    • Stärkung von Frieden und Sicherheit;
    • Stärkung demokratischer Einrichtungen, einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie der vollen Anwendbarkeit des Rechtsstaats, der Gleichheit von Mann und Frau, aller Formen der Nichtdiskriminierung, der kulturellen Vielfalt, des Pluralismus, Förderung und Respektierung von Menschenrechten, Grundrechten, von Transparenz und der Partizipation der Bürger;
    • Beitrag zum sozialen Zusammenhalt;
    • Förderung des Wirtschaftswachstums im Hinblick auf die Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung;
    • Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration in Zentralamerika;
    • Stärkung der Produktions- und Managementkapazitäten und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit.
  3. Handel

    Die Ziele dieses Aktionsbereichs sind:

    • Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels;
    • Erleichterung des Warenhandels;
    • Liberalisierung des Dienstleistungshandels gemäß Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen;
    • Förderung der wirtschaftlichen regionalen Integration auf dem Gebiet der Zollverfahren, der technischen Vorschriften sowie der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen;
    • Schaffung eines für Investitionen günstigen Klimas;
    • effektive, gegenseitige und sukzessive Öffnung der Märkte für öffentliche Beschaffungen;
    • angemessener und effektiver Schutz des geistigen Eigentums;
    • Förderung eines freien und unverzerrten Wettbewerbs im Rahmen der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen;
    • Einrichtung eines effektiven, fairen und berechenbaren Mechanismus zur Streitbeilegung;
    • Förderung des internationalen Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien.

Das Abkommen beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen, insbesondere:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom , S. 3-2621).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2012/734/EU des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (ABl. L 346 vom , S. 1-2).

Beschluss (EU) 2024/1156 des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L, 2024/1156 vom ).

Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben [2015/1219] (ABl. L 196 vom , S. 59-66).

Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 17 vom , S. 13-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung