Vertrag von Brüssel (Fusionsvertrag)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

WAS WAR DER ZWECK DES VERTRAGS?

Der Vertrag von Brüssel zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (der sogenannte „Fusionsvertrag“) wurde mit der ausdrücklichen Absicht unterzeichnet, die drei damals existierenden Europäischen Gemeinschaften (EG) zu vereinen – die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, weitläufig auch als „Euratom“ bekannt).

Die drei Gemeinschaften blieben zwar rechtlich unabhängig, der Fusionsvertrag rationalisierte jedoch deren Organe, indem die damals noch unabhängigen Exekutivorgane zusammengeführt wurden – wodurch sich die Anzahl der gemeinsamen europäischen Organe auf fünf erhöhte –, und änderte die Verträge der drei Gemeinschaften entsprechend ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ein gemeinsamer Rat und eine gemeinsame Kommission

Ein gemeinsamer Verwaltungshaushalt für die EG

Eine gemeinsame Verwaltung für die EG

Die Sitze der EG-Organe

WANN TRAT DER VERTRAG IN KRAFT?

Er wurde am unterschrieben und trat am in Kraft.

HINTERGRUND

Vor der Unterzeichnung des Fusionsvertrages hatten die drei Europäischen Gemeinschaften dank des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften von 1957 bereits einige gemeinsame Organe: die parlamentarische Versammlung (aus der später das Europäische Parlament hervorging), den Gerichtshof und den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Der Fusionsvertrag war ein wesentlicher Schritt zur heutigen EU. Der Vertrag wurde – mit Ausnahme des Protokolls vom über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben, der am unterzeichnet wurde und am in Kraft trat.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 152 vom , S. 2-17 (DE, FR, IT, NL))

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 202 vom , S. 266-272)

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