Banken – Beaufsichtigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Eigenkapitalrichtlinie – CRD IV)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie regelt eine Reihe von wichtigen Bereichen, u. a. die folgenden.

Behandlung von Wertpapierfirmen nach der Eigenkapitalrichtlinie

Neuer Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen. Am trat ein spezifischer Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen in Kraft: Verordnung (EU) 2019/2033 (siehe Zusammenfassung) und Richtlinie (EU) 2019/2034 (siehe Zusammenfassung). Zuvor galten für Wertpapierfirmen dieselben Aufsichtsvorschriften wie für Banken. Einigen Verhältnismäßigkeitskriterien zufolge unterliegen bestimmte Wertpapierfirmen , die als systemrelevant und miteinander verbunden gelten, weiterhin einigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Das Paket CRD/CRR sieht die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vor. Diese bieten den relevanten nationalen Behörden, Banken und Wertpapierfirmen Hilfestellung in Bezug auf die Einhaltung der in dem Paket eingeführten Regeln. Die folgenden delegierten Verordnungen ergänzen die Richtlinie 2013/36/EU durch technische Regulierungsstandards:

Es wurden die folgenden Durchführungsrechtsakte erlassen:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338-436).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2013/36/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: