Optimale Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Der Zweck der Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Förderung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch. Dies geschieht durch die

In einer Richtlinie zur Änderung, Richtlinie (EU) 2024/884, wird die Zuständigkeit zur Zahlung bestimmter Abfallbewirtschaftungs- und Entsorgungskosten geklärt. Damit wird die Richtlinie an ein Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst. Zudem wird eine Überprüfungsklausen eingeführt, nach der die Europäische Kommission bis Ende 2026 bewerten muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben folgende Aufgaben.

Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei hatten die Erlaubnis, die Erreichung der Sammelquote für 2019 auf das Jahr 2021 zu verschieben, weil die notwendige Infrastruktur fehlt und diese Länder eine niedrige Nutzungsintensität bei Elektro- und Elektronikgeräten aufweisen.

Die Mitgliedstaaten müssen

Nach dem Urteil des Gerichtshofs, den Grundsatz der Rechtssicherheit einzuhalten, wird mit der Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung klargestellt, dass:

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission nahm im April 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 an. Diese legt die Methoden fest, mit denen folgendes berechnet wird:

Im Februar 2019 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 erlassen, mit der das Format für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register festgelegt werden.

Im Dezember 2019 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 erlassen, in dem Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und die Datenformate zu den Mindestzielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt sind.

Überprüfung

Die Kommission muss bewerten, ob eine Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU erforderlich ist, und wird gegebenenfalls bis zum einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2012/19/EU ist eine Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG und ersetzt bereits bestehende Gesetzgebung, die genannte Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen. Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Alle Elektro- und Elektronik-Geräte, Stoffe bzw. Gegenstände, die entsorgt werden, entsorgt werden sollen oder entsorgt werden müssen.
  2. Elektro- und Elektronikgeräte. Geräte, zu deren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom , S. 38-71).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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