Der Zweck der Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Förderung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch. Dies geschieht durch die
die Verhinderung der Entstehung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG)1;
die Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderer Wege der Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG)2;
die Unterstützung der effektiven Nutzung von Ressourcen und der Rückgewinnung wertvoller Sekundär-Rohstoffe.
In einer Richtlinie zur Änderung, Richtlinie (EU) 2024/884, wird die Zuständigkeit zur Zahlung bestimmter Abfallbewirtschaftungs- und Entsorgungskosten geklärt. Damit wird die Richtlinie an ein Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst. Zudem wird eine Überprüfungsklausen eingeführt, nach der die Europäische Kommission bis Ende 2026 bewerten muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung:
ist eine Neufassung und hebt die ursprüngliche EEAG-Richtlinie (Richtlinie 2002/96/EG) auf, die seit ihrer Annahme wesentlich geändert wurde;
teilt die EEAG in verschiedene Kategorien ein, wie zum Beispiel kleine und große Wärmetauschgeräte, Monitore, Lampen und Kleingeräte der IT- und Telekommunikationstechnik;
gilt nicht für bestimmte Arten von EEG, insbesondere Material für den Militär- oder Luftfahrtbereich, Glühlampen, aktive implantierbare medizinische Geräte oder Transportmittel.
Die Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Betreibern von Recycling-Betrieben beim Entwerfen von Elektrogeräten stärken, sie wiederverwendbar sind, demontiert oder verwertbar sind gemäß der Ökodesignrichtlinie (Richtlinie 2009/125/EG).
Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering halten.
Den Privathaushalten und Vertriebshändlern ermöglichen, Elektro- und Elektronikaltgeräte kostenlos zurückzugeben.
Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu untersagen, die getrennt eingesammelt und nicht ordnungsgemäß behandelt wurden.
Eine jährliche Mindestsammelquote von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. Diese lag ab 2016 bei 45 % des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in den drei Vorjahren verkauft wurden. Ab 2019 wurde das Ziel auf 65 % angehoben, das entspricht 85 % der insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte. In naher Zukunft können ehrgeizigere Ziele gesetzt werden.
Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei hatten die Erlaubnis, die Erreichung der Sammelquote für 2019 auf das Jahr 2021 zu verschieben, weil die notwendige Infrastruktur fehlt und diese Länder eine niedrige Nutzungsintensität bei Elektro- und Elektronikgeräten aufweisen.
Die Mitgliedstaaten müssen
überprüfen, ob alle Anlagen zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten über eine offizielle Lienz verfügen;
ein Register aller Gesellschaften einrichten, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen oder einführen;
Kontrollen durchführen, um die Konformität mit der Gesetzgebung sicherzustellen und Sanktionen bei Gesetzesverstößen festzulegen;
die Hersteller dazu verpflichten:
die Mindestbehandlungsziele für verschiedene Kategorien der Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erfüllen,
die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung aller Produkte von Nutzern, mit Ausnahme der Privathaushalte, die seit dem zum Verkauf angeboten werden, zu finanzieren,
der Öffentlichkeit Informationen darüber bereitzustellen, wie die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgegeben und gesammelt werden können.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs, den Grundsatz der Rechtssicherheit einzuhalten, wird mit der Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung klargestellt, dass:
die Abfallbewirtschaftungs- und Entsorgungskosten für Photovoltaikmodule, die nach dem in Verkehr gebracht wurden, vom Hersteller der Elektro- und Elektronikgeräte zu tragen sind und dass
die erweiterte Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie ab dem fallen, für Produkte gelten sollte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.
Die Kommission nahm im April 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 an. Diese legt die Methoden fest, mit denen folgendes berechnet wird:
das Gewicht der auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats verkauften Elektro- und Elektronikgeräte;
die Menge der in jedem Mitgliedstaat anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Gewicht.
Im Februar 2019 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 erlassen, mit der das Format für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register festgelegt werden.
Im Dezember 2019 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 erlassen, in dem Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und die Datenformate zu den Mindestzielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt sind.
Überprüfung
Die Kommission muss bewerten, ob eine Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU erforderlich ist, und wird gegebenenfalls bis zum einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2012/19/EU ist eine Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG und ersetzt bereits bestehende Gesetzgebung, die genannte Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen. Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen.
HINTERGRUND
Der Abfall aus Elektro- und Elektronikgeräten, wie Computer, Fernseher, Kühlschränke und Mobiltelefone, steigt von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2005 sind etwa 9 Millionen Tonnen Abfall aus Elektro- und Elektronikgeräten angefallen. Im Jahre 2021 waren es an die 13,5 Millionen Tonnen.
Der Abfall enthält nicht nur knappe und teure Ressourcen, die wiederverwendet werden können, sondern auch gefährliche Stoffe, die ordnungsgemäß gesteuert werden müssen, um Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu vermeiden.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Alle Elektro- und Elektronik-Geräte, Stoffe bzw. Gegenstände, die entsorgt werden, entsorgt werden sollen oder entsorgt werden müssen.
Elektro- und Elektronikgeräte. Geräte, zu deren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom , S. 38-71).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom , S. 6-16).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom , S. 72-85).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom , S. 17-21).
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom , S. 10-35).