Diese Verordnung:
Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verschärft die Vorschriften für Lebensmittel für gefährdete Bevölkerungsgruppen, die einen besonderen Schutz benötigen, wie Säuglinge und Kleinkinder im Alter von bis zu drei Jahren, Menschen mit Übergewicht oder Adipositas und Menschen mit bestimmten Krankheiten (z. B. Stoffwechselstörungen).
Der Anhang der Verordnung umfasst eine einzelne Liste mit Stoffen (einschließlich Mineralstoffe und Vitamine), die diesen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Sie ersetzt die drei Listen, die im Rahmen der vorherigen Rechtsvorschriften vorhanden waren.
Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission zudem die Verantwortung, durch delegierte Rechtsakte spezifische Vorschriften über die Zusammensetzung und Kennzeichnung für die folgenden Kategorien von Lebensmitteln zu verabschieden:
Lebensmittel, die glutenfrei sind oder einen sehr geringen Glutengehalt aufweisen, wurden seit dem Inkrafttreten der Verordnung am durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (siehe Zusammenfassung) geregelt. Ein Durchführungsrechtsakt der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014, gewährleistete die Übertragung der Vorschriften für diese Erzeugnisse auf die Verordnung. Anders als in den vorherigen Rechtsvorschriften gelten diese Vorschriften auch für unverpackte Lebensmittel, u. a. jene, die in Restaurants serviert werden.
Zur Ergänzung von Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hat die Kommission folgende delegierte Rechtsakte angenommen:
In der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wurde die Kommission außerdem aufgefordert, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (siehe Zusammenfassung) anzuhören und dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:
In den beiden Berichten wurde geschlussfolgert, dass kein Bedarf besteht für besondere Vorschriften für diese Erzeugnisse und sie deshalb durch die allgemeinen Rechtsvorschriften für Lebensmittel, im konkreten Fall die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (siehe Zusammenfassung), geregelt werden.
Über zwei Delegierte Verordnungen hat die Kommission Änderungen am Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vorgenommen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 werden die Richtlinien 92/52/EWG, 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG, 2006/141/EG, 2009/39/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 aufgehoben.
Sie ist mit Ausnahme von Artikel 11 (Anforderungen an Zusammensetzung und Information), Artikel 16 (Aktualisierung der EU-Liste), Artikel 18 (Delegierte Rechtsakte) und Artikel 19 (Dringlichkeitsverfahren), die jeweils ab dem gelten, seit dem in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom , S. 35-56)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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