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Document 32020R0762

Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3621

ABl. L 182 vom 10.6.2020, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/762/oj

10.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/3


VERORDNUNG (EU) 2020/762 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 27 Buchstaben b und d, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstaben b, d und e, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (2) enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Zu diesen Vorschriften gehören auch mikrobiologische Normen für rohes Heimtierfutter, Anforderungen an bestimmte zugelassene Betriebe, Bedingungen für die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten, Hufen und Hufprodukten sowie Bestimmungen für die Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, Blutprodukten und Zwischenprodukten.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen Nebenprodukten in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Deshalb ist es angemessen, dass zugelassene Schlachthöfe bestimmte chemische Methoden, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden aufgelistet sind, zur Konservierung bestimmter, vor Ort hergestellter Materialien der Kategorie 3 verwenden, um ein flüssiges Volumen zu erhalten, das einfacher gelagert und transportiert werden kann.

(3)

Durch eine chemische Konservierung, die nicht als alternative Verarbeitungsmethode zugelassen ist, werden Rohstoffe nicht in Nebenprodukte umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, Vorschriften für die Lagerung, Beförderung und spätere Beseitigung oder Verwendung dieser Stoffe festzulegen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihr Anhang IX sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird der Begriff „Nährmedien“ definiert. Nährmedien werden häufig bei der Erzeugung von Pilzen eingesetzt. Die Definition des Begriffs „Nährmedium“ sollte ihrem Einsatz bei der Pilzerzeugung Rechnung tragen.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte durch eine Definition des „Prozesshygienekriteriums“ ergänzt werden, damit in deren Anhang XIII Kapitel II Nummer 6 die aktuelle Produktnorm auf Grundlage der Enterobakterien-Zählung durch Werte für die erforderliche Anzahl von Proben und die Grenzwerte für Enterobakterien als Kriterium für die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses ersetzt werden kann.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Angesichts neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sollten die Temperaturparameter für die Brookes-Vergasung an die bestehenden Normen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte angepasst werden. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Anhang VIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Identifizierung tierischer Nebenprodukte, darunter die Kennzeichnung. Rohes Heimtierfutter sollte entsprechend gekennzeichnet werden, um die Kontamination von Lebensmitteln oder die Infektion von Menschen zu verhindern.

(9)

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (5) der Kommission wurden Kriterien für die Prozesshygiene festgelegt, um auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten. Nach denselben Grundsätzen wäre die Sicherheit von rohem Heimtierfutter gewährleistet, wenn die in Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.8 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Prozesshygienekriterien für die Fleischzubereitung, d. h. unverarbeitetes Fleisch für den menschlichen Verzehr, die bestehenden mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae im Produkt ersetzen würden. Anhang XIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Zur Unterstützung der Wissenschaft sollte für bestimmte Objekte in historischen Sammlungen eine Ausnahme gewährt werden. Die Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate in Anhang XIII Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(12)

Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält bestimmte Anforderungen für Fettderivate festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass bei der Verarbeitung mindestens die dort vorgeschriebene Temperatur erreicht werden sollte. Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend korrigiert werden.

(13)

Die in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen an die Einfuhr bestimmter Knochen-, Horn- und Hufprodukte könnten als kumulative Anforderungen verstanden werden. Nummer 2 Buchstabe d sollte überarbeitet werden, um klarzustellen, dass diese Anforderungen alternativ gelten.

(14)

In Anhang XIV Kapitel V sind Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle festgelegt. Nach der Überarbeitung der Anforderungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus Materialien der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es notwendig, die Vorschriften für die Ausfuhr verarbeiteter Gülle an die oben genannten neuen Anforderungen anzupassen.

(15)

In Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 heißt es, dass die Ausfuhr bestimmter Materialien der Kategorien 1 und 2 nur nach harmonisierten Vorschriften zugelassen ist. In Anhang XII sowie in Anhang XIV Kapitel II Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden die Bedingungen festgelegt, zu denen bestimmtes Blut, Blutprodukte und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von pharmazeutischen Enderzeugnissen oder für einen bestimmten Schritt in der Herstellungskette von Arzneimitteln eingeführt werden können. Somit sollte die Ausfuhr von Blut, Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen, die den Anforderungen für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen entsprechen, zugelassen und die Ausfuhrbestimmungen in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt werden.

(16)

Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt:

„xi)

Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B.:

Hitzekoagulation von Blut,

Blutzentrifugierung,

Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V dieser Verordnung,

Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren,

bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden.“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Kapitel V, wenn tierische Folgeprodukte gemäß Artikel 24 Abschnitt 1 Buchstabe h oder i der genannten Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb gelagert werden, vorausgesetzt, die tierischen Folgeprodukte und Nebenprodukte werden anschließend gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung entsorgt;“;

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

Wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten zugelassenen Betriebs oder der zugelassenen Anlage zur Herstellung dieser Materialien durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben ohne Registrierung nach Artikel 23 oder Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung genehmigen, sofern die tierischen Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelagert, befördert und beseitigt werden.“

(2)

Die Anhänge I, IV, VIII, IX, XIII und XIV werden nach Maßgabe des Textes im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, IV, VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Nummer 59 die folgende Fassung und Nummer 60 wird hinzugefügt:

„59.

‚Kultursubstrat‘: Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird;

60.

‚Prozesshygienekriterium‘: ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird.“

2.

In Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer E.2 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 850 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;“.

3.

Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

bei rohem Heimtierfutter: ‚Nur als Heimtierfutter. Von Lebensmitteln fernhalten. Hände und Werkzeuge, Utensilien und Oberflächen nach der Handhabung dieses Produkts waschen‘;“;

ii)

Eine neue Ziffer xxi mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„xxi)

im Falle der in Anhang VIII Kapitel VII genannten Materialien zur Entgiftung folgender Wortlaut: ‚Zur Entgiftung bestimmte Materialien. Nicht für das Inverkehrbringen geeignet‘.“.

4.

In Anhang IX Kapitel II wird Buchstabe j geändert und der folgende neue Buchstabe k angefügt:

„j)

Sieben;

k)

Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B. Hitzekoagulation von Blut, Blutzentrifugierung, Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V, Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren, bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden.“.

5.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Von rohem Heimtierfutter müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind:

Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Das Produktionsverfahren für rohes Heimtierfutter muss folgendes Prozesshygienekriterium erfüllen:

Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 500 in 1 g, M = 5 000 in 1 g.

Dabei ist

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Unternehmer sollten im Rahmen ihrer auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) basierenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Heimtiernahrung so durchzuführen, dass die oben genannten Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Werden die Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien nicht eingehalten, führt der Unternehmer verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen gemäß dem im einleitenden Satz von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und den auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren durch, die in Artikel 29 Absatz2 Buchstaben e und f dieser Verordnung erläutert werden.

Die Nichteinhaltung und, sofern ermittelt, ihre Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen sind der zuständigen Behörde zu melden. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, kann sie dem Betreiber zusätzliche Maßnahmen auferlegen, darunter Kennzeichnung für die Handhabung, und die mikrobiologische Untersuchung weiterer Proben durch den Betreiber verlangen.“;

b)

Kapitel VI Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie

i)

in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, sodass sie ausgestellt werden können, oder

ii)

vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind; oder

iii)

sie aus vollständigen Skeletten oder Teilen davon, Knochen oder Zähnen bestehen, die ausschließlich zwischen Museen und Bildungseinrichtungen ausgetauscht werden;“;

c)

Kapitel XI Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während einer Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);“.

6.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

eine Bestätigung, dass das Erzeugnis zu keinem Zeitpunkt für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zweckentfremdet wird, und

i)

von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt, und

ii)

42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde; und/oder

iii)

eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde; und/oder

iv)

eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde; und/oder

v)

gesäuert wurde, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und mindestens eine Stunde lang gehalten wurde.“;

b)

Kapitel II Abschnitt 9 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen bestimmt ist, die der in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L genannten Behandlung unterzogen wurden, tierische Nebenprodukte gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;“;

c)

in Kapitel V erhält die Tabelle folgende Fassung:

 

„Folgeprodukte

Vorschriften für die Ausfuhr

1

Verarbeitete Gülle;

Organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitetes tierisches Protein, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält;

Die folgenden Folgeprodukte müssen mindestens die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen:

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitete Gülle als Mischkomponenten in verarbeitetem tierischem Protein;

2

Blutprodukte und Zwischenprodukte

Blut, Blutprodukte und Zwischenprodukte, die in der EU hergestellt oder gemäß den in Anhang XII oder Kapitel II Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Gesundheitsanforderungen zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sofern sie den Einfuhranforderungen des Bestimmungsdrittlandes entsprechen.“


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