Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0374

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/374 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

    C/2021/371

    ABl. L 72 vom 3.3.2021, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/374/oj

    3.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 72/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/374 DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h in Verbindung mit Artikel 227,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission (3) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird.

    (2)

    Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus andauern wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden.

    (3)

    Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage.

    (4)

    Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt.

    (5)

    Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 eingeführt wurden, werden als unabdingbar angesehen, um den Marktteilnehmern die zur Umsetzung von Stützungsprogrammen im Weinsektor der Union erforderliche Flexibilität einzuräumen. Insbesondere die zusätzliche Flexibilität, wonach in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle eine grüne Weinlese durchgeführt werden darf, die Flexibilität, Änderungen an laufenden Vorhaben vorzunehmen, sowie die Möglichkeit, eine Unterstützung für die teilweise Durchführung von gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützten Vorhaben zu zahlen, wenn eine vollständige Durchführung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, haben dafür gesorgt, dass die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union über geeignete Instrumente verfügen, um auf die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen und die zu ihrer Eindämmung erlassenen Beschränkungen zu reagieren.

    (6)

    Da die COVID-19-Pandemie voraussichtlich über das Ende des Jahres 2020 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung der in Artikel 2 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2021 zu verlängern.

    (7)

    Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (4) sieht vor, dass Unterstützung an Begünstigte nur dann ausgezahlt wird, wenn die Kontrollen ergeben, dass ein Gesamtvorhaben oder alle einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, vollständig durchgeführt wurden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es bei einer strikten Anwendung dieser Bestimmung in Fällen, in denen einzelne Aktionen, die Teil des Vorhabens sind, nicht vollständig durchgeführt wurden, das Ziel des Gesamtvorhabens aber erreicht wurde, in bestimmten Situationen ungerecht und ungerechtfertigt ist, den gesamten Unterstützungsbetrag für das betreffende Vorhaben einzubehalten.

    (8)

    Aus den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission geht hervor, dass die Anwendung der Vorschrift gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zu unverhältnismäßigen finanziellen Kürzungen bei den Begünstigten führt, die einen großen Teil des genehmigten Vorhabens erfolgreich durchgeführt haben, aber einzelne Aktionen nicht abschließen, die für den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens nicht unerlässlich sind. Werden solche einzelnen Aktionen nicht abgeschlossen, gefährdet dies nicht die Ziele des Gesamtvorhabens, die unter bestimmten Umständen trotz der nur teilweisen Durchführung erreicht werden können. In solchen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Unterstützungszahlung in voller Höhe einzubehalten oder zu verlangen, dass die für ordnungsgemäß durchgeführte Aktionen gezahlte Unterstützung zurückgefordert wird.

    (9)

    Durch die Einbehaltung der gesamten Unterstützung in solchen Fällen werden die Begünstigten finanziell bestraft, die das gesamte Vorhaben weitgehend durchgeführt haben und somit Zeit, Mittel und Anstrengungen in die abgeschlossenen Aktionen investiert haben. Diese potenziell ungerechten Auswirkungen werden durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Liquiditätsprobleme noch verschärft.

    (10)

    Um zu gewährleisten, dass die Zahlung von Vorhaben im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor verhältnismäßig ist, und um eine übermäßige Benachteiligung des Weinsektors der Union zu vermeiden, der bereits durch die schwierige Marktlage und die COVID-19-Pandemie geschwächt ist, sollte für nicht vollständig durchgeführte Vorhaben eine teilweise Unterstützung gezahlt werden, solange das Gesamtziel des Vorhabens erreicht wird. Daher sollte vorgesehen werden, dass vollständig durchgeführte Aktionen, die Teil eines solchen Vorhabens sind, für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

    (11)

    In solchen Fällen sollte die Unterstützung für das Vorhaben berechnet werden als die Summe der Unterstützung für die vollständig durchgeführten Aktionen abzüglich 100 % des den nicht durchgeführten Aktionen zugewiesenen Betrags, um sicherzustellen, dass der Begünstigte einen Betrag erhält, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die vollständig umgesetzten Aktionen betriebenen Aufwand steht.

    (12)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/884 und (EU) 2016/1149 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

    (13)

    Um Störungen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Haushaltsjahren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, und die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 sollten rückwirkend ab dem 16. Oktober 2020 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884

    Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020 und 2021 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.“

    2.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, dass spätestens am 15. Oktober 2021 vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden, sofern sie die Förderfähigkeit eines jeglichen Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele nicht beeinträchtigen und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt.“

    3.

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, bis spätestens am 15. Oktober 2021 vorgenommene Änderungen einzureichen, die das Ziel des im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits genehmigten Gesamtvorhabens ändern, sofern die laufenden einzelnen Aktionen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.“

    4.

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten bei spätestens am 15. Oktober 2021 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.“

    Artikel 2

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

    Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten, oder wenn die Kontrollen ergeben, dass zwar die übrigen Aktionen nicht durchgeführt wurden, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde.“

    2.

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)   Ergeben die Kontrollen, dass das beantragte Gesamtvorhaben zwar nicht vollständig durchgeführt wurde, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde, zahlen die Mitgliedstaaten die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden, und wenden auf die Aktionen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, eine Sanktion in Höhe von 100 % des diesen Aktionen im Unterstützungsantrag ursprünglich zugewiesenen Betrags an.

    In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein.

    Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.“

    3.

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.“

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Januar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).


    Top