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Document 32019R2024R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019)

    C/2021/1331

    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 91–91 (PL)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 84–84 (NL)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 91–92 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2024/corrigendum/2021-02-25/oj

    25.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/91


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

    Seite 318, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

    Anstatt:

    „so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

    muss es heißen:

    „so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

    Seite 324, Anhang II Nummer 2 Buchstabe c Nummer 3 letzter Satz:

    Anstatt:

    „Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat und berücksichtigt, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

    muss es heißen:

    „Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

    Seite 327, Anhang III Nummer 1 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholungsdauer bei halber Neubeladung entsprechen.“

    muss es heißen:

    „d)

    bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholzeit bei halber Neubeladung entsprechen.“

    Seite 329, Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe a Satz 1:

    Anstatt:

    „für Getränkekühler:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = GrossVolumec × ((25 — Tc)/20) × CC;

    wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    muss es heißen:

    „für Getränkekühler:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 — Tc)/20) × CC;

    wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    Seite 330, Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe b Satz 1:

    Anstatt:

    „für Speiseeis-Gefriermaschinen:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = NetVolumec × ((12 — Tc)/30) × CC;

    wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    muss es heißen:

    „für Speiseeis-Gefriermaschinen:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = Nettorauminhaltc × ((12 — Tc)/30) × CC;

    wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“


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