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Document 12020W/DCL(01)

    Erklärung der Europäischen Union gemäß Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    XT/21011/2020/INIT

    ABl. L 29 vom 31.1.2020, p. 188–188 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/dcl_2/sign

    31.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/188


    Erklärung der Europäischen Union gemäß Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    Die Europäische Union erklärt, dass die folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von der in dem genannten Absatz festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI die Auslieferung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können:

    die Bundesrepublik Deutschland;

    die Republik Österreich;

    die Republik Slowenien.


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