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Document 32013R0065

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2013 der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 22 vom 25.1.2013, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/65/oj

25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 65/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2013

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (2) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission für die einzelnen Wirtschaftsjahre bestimmte Angaben über Olivenöl und Tafeloliven übermitteln müssen, und legt die Fristen für die Übermittlung dieser Angaben fest. Er enthält auch gemeinsame Regeln, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Angaben an die Kommission übermitteln müssen.

(2)

Im Hinblick auf eine verstärkte Überwachung der Marktlage und angesichts der bisherigen einschlägigen Erfahrungen ist es angebracht, bestimmte in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Meldepflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, zu präzisieren, zu ergänzen oder abzuschaffen.

(3)

Zu diesem Zweck ist eine Verpflichtung hinzuzufügen, die die Meldung des Gesamtverbrauchs an Olivenöl und die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres betrifft, und die Verpflichtung betreffend die Angaben über Tafeloliven abzuschaffen.

(4)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Vor dem 15. September melden die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die endgültige Gesamterzeugung und den endgültigen Inlandsverbrauch von Olivenöl sowie die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

Vor dem 15. Oktober und vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das laufende Wirtschaftsjahr eine Schätzung der Gesamterzeugung von Olivenöl sowie eine Schätzung des Inlandsverbrauchs und der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.“

2.

Der Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Von September bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahrs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag eines jeden Monats eine monatliche Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis einschließlich des Vormonats erzeugten Olivenölmengen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


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