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Document 32013R0065
Commission Implementing Regulation (EU) No 65/2013 of 24 January 2013 amending Annex III to Regulation (EC) No 826/2008 laying down common rules for the granting of private storage aid for certain agricultural products
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2013 der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2013 der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
ABl. L 22 vom 25.1.2013, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238
25.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 65/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2013
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (2) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission für die einzelnen Wirtschaftsjahre bestimmte Angaben über Olivenöl und Tafeloliven übermitteln müssen, und legt die Fristen für die Übermittlung dieser Angaben fest. Er enthält auch gemeinsame Regeln, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Angaben an die Kommission übermitteln müssen. |
(2) |
Im Hinblick auf eine verstärkte Überwachung der Marktlage und angesichts der bisherigen einschlägigen Erfahrungen ist es angebracht, bestimmte in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Meldepflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, zu präzisieren, zu ergänzen oder abzuschaffen. |
(3) |
Zu diesem Zweck ist eine Verpflichtung hinzuzufügen, die die Meldung des Gesamtverbrauchs an Olivenöl und die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres betrifft, und die Verpflichtung betreffend die Angaben über Tafeloliven abzuschaffen. |
(4) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.