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Document 32012R0140
Commission Implementing Regulation (EU) No 140/2012 of 17 February 2012 concerning the authorisation of monensin sodium as a feed additive for chickens reared for laying (holder of authorisation Huvepharma NV Belgium) Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Zulassung von Monensin-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber Huvepharma NV Belgium) Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Zulassung von Monensin-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber Huvepharma NV Belgium) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 47 vom 18.2.2012, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 140/2012 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2012
zur Zulassung von Monensin-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber Huvepharma NV Belgium)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Monensin-Natrium eingereicht. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ zählenden Monensin-Natriums als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen. |
(4) |
Monensin-Natrium wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern und Truthühnern bis zum Alter von 16 Wochen zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 (3) zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass seine Verwendung Eimeria-Infektionen wirksam bekämpft. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von Monensin-Natrium hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.
(3) EFSA Journal 2011; 9(12):2442.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Vorläufige Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
||||||||||||||||||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kokzidiostatika und Histomonostatika |
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51701 |
Huvepharma NV Belgium |
Monensin-Natrium (Coxidin) |
|
Junghennen |
16 Wochen |
100 |
125 |
|
9. März 2022 |
25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (nass). 8 μg Monensin-Natrium/kg Leber (nass), Niere (nass) oder Muskel (nass) |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx