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Document 32009D0369

    Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    ABl. L 112 vom 6.5.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/04/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/369/oj

    6.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/9


    BESCHLUSS ATALANTA/3/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 21. April 2009

    zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    (2009/369/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 10 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation „Atalanta“ zu fassen.

    (2)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel vom 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

    (3)

    Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation „Atalanta“ eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

    Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (COCO) für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom Dezember 2000 in Nizza und vom Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

    Artikel 2

    Zusammensetzung

    (1)   Mitglieder des Ausschusses sind

    Vertreter aller Mitgliedstaaten;

    Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

    (2)   Der Befehlshaber der EU-Operation, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder ihre Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

    (3)   Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

    Artikel 3

    Vorsitz

    Unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führt der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates und dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter den Vorsitz in dem Ausschuss.

    Artikel 4

    Sitzungen

    (1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

    (2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

    Artikel 5

    Verfahren

    (1)   Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation

    ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen;

    ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt.

    Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

    (2)   Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

    (3)   Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

    (4)   Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

    Artikel 6

    Vertraulichkeit

    (1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

    (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. April 2009.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Präsident

    I. ŠRÁMEK


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


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