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Document 31997R2326R(02)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch ( ABl. L 323 vom 26.11.1997 )
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch ( ABl. L 323 vom 26.11.1997 )
ABl. L 41 vom 13.2.2007, p. 22–22
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2326/corrigendum/2007-02-13/oj
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 323 vom 26. November 1997 )
Seite 2, Artikel 1 Absatz 2:
anstatt:
„(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten.“
muss es heißen:
„(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.“