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Document 32005R1900

    Verordnung (EG) Nr. 1900/2005 des Rates vom 21. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien

    ABl. L 303 vom 22.11.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 38–39 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1900/oj

    22.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/2005 DES RATES

    vom 21. November 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 (2) bildet bis zum 31. Dezember 2005 den rechtlichen Rahmen für die Verbesserung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien.

    (2)

    Es sind noch bestimmte künftige Aspekte des rechtlichen Rahmens für die Maßnahmen festzulegen, die die Gemeinschaft im nächsten Zeitraum der Finanziellen Vorausschau (2007 bis 2013) im Bereich der Außenbeziehungen ergreifen will; hierzu gehört auch die Förderung der Zusammenarbeit und der Wirtschaftsbeziehungen mit Industrieländern. Ein solcher neuer rechtlicher Rahmen kann frühestens ab 1. Januar 2007 anwendbar sein.

    (3)

    Da es äußerst wichtig ist, die Kontinuität der Kooperationsmaßnahme mit den Industrieländern zu gewährleisten, muss vermieden werden, dass möglicherweise zwischen dem derzeit vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 und dem Zeitpunkt, ab dem ein neuer rechtlicher Rahmen angewendet werden kann, eine Rechtsgrundlage für diese Aktivitäten fehlt. Durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 über einen angemessenen Zeitraum kann eine mögliche Unterbrechung der Geltung des rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit Industrieländern verhindert werden.

    (4)

    Die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 ist umso mehr gerechtfertigt, als in der 2004 durchgeführten Bewertung der im Rahmen der genannten Verordnung finanzierten Projekte und Programme deren Effizienz festgestellt wurde und diese fortgeführt werden sollten, wobei insbesondere die Koordinierung der unterstützten Aktivitäten innerhalb der betreffenden Partnerländer und zwischen diesen zu beachten ist.

    (5)

    In Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) wird die Möglichkeit vorgesehen, ausnahmsweise natürlichen Personen Finanzhilfen zu gewähren, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist. Derartige Situationen ergeben sich regelmäßig in Verbindung mit der Umsetzung des Schulungsprogramms für Führungskräfte in Japan und Korea und können gelegentlich im Falle anderer Kooperationsaktivitäten mit Industrieländern eintreten, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung oder des direkten persönlichen Austauschs.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „Soweit angebracht, insbesondere bei Projekten in den Bereichen Ausbildung und Schulung oder anderen ähnlichen Projekten, die einzelnen Personen zugute kommen können, kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

    2.

    Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    „Zu diesem Zweck kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

    3.

    Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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