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Document 32003D0745

    2003/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3584)

    ABl. L 269 vom 21.10.2003, p. 18–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/745/oj

    32003D0745

    2003/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3584)

    Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2003 S. 0018 - 0023


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Oktober 2003

    über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3584)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2003/745/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Deutschland sind im Jahr 2002 Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Bestände der Gemeinschaft dar.

    (2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

    (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

    (5) Am 19. Juni 2003 hat Deutschland einen Antrag auf Erstattung der gesamten auf seinem Staatsgebiet angefallenen Kosten vorgelegt.

    (6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen. Diese Vorauszahlung soll 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft betragen, welche auf der Grundlage der belegten Entschädigungskosten (1675000 EUR) für die Tötung der Schweine berechnet wird; die "sonstigen Kosten" werden vorerst auf 10 % des Betrags dieser Entschädigung begrenzt.

    (7) Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter", die Begriffe "angemessene Zahlungen" und "berechtigte Zahlungen" sowie die Kategorien der im Rahmen der "sonstigen Kosten" in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung zuschussfähigen Ausgaben klarzustellen.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Deutschland

    Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2002 wird Deutschland eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für

    a) die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der 2002 aufgetretenen Ausbrüche der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung;

    b) Betriebskosten in Verbindung mit der unschädlichen Beseitigung der verseuchten Tiere und Erzeugnisse, der Reinigung und Desinfektion der Betriebe sowie der Desinfektion und erforderlichenfalls der Vernichtung der verseuchten Ausstattung unter den Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "zügige und angemessene Entschädigung": eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung oder Tötung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung;

    b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest angemessen sind;

    c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden.

    Artikel 3

    Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

    (1) Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 wird Deutschland im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 nach Vorlage von Belegen eine Vorauszahlung in Höhe von 460000 EUR zur zügigen, angemessenen Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls die Mittel zur Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der betroffenen Betriebe und des Materials sowie für die unschädliche Beseitigung der verseuchten Futtermittel und Materialien gewährt.

    (2) Gegebenenfalls nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 entscheidet die Kommission über die Zahlung des Restbetrags entsprechend dem in Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Verfahren.

    Artikel 4

    Zuschussfähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

    (1) Halten die deutschen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 2 Buchstabe a) nicht ein, so werden die zuschussfähigen Beträge folgendermaßen gekürzt:

    - 25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91 bis 105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

    - 50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106 bis 120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

    - 75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121 bis 135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

    - 100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen.

    Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Deutschland stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b) kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden.

    (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für

    a) Mehrwertsteuer,

    b) Beamtenbesoldung,

    c) die Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

    Artikel 5

    Zahlungsbedingungen und Belege

    (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird gezahlt auf der Grundlage

    a) eines gemäß den Anhängen II und III und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

    b) von Belegen gemäß Artikel 3 Absatz 1, einschließlich eines epidemiologischen Berichts für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung;

    c) der Ergebnisse etwaiger Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 6.

    Die Unterlagen gemäß Buchstabe b) sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen.

    (2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II und III binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

    Artikel 6

    Kontrollen vor Ort durch die Kommission

    In Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

    Artikel 7

    Empfänger

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 13. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ANHANG I

    Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2

    1. Kosten für die Tötung der Tiere:

    a) Löhne und Gehälter der Schlachter;

    b) Verbrauchsgüter (Projektile, T61, Beruhigungsmittel usw.) und speziell für die Tötung verwendete Ausstattung;

    c) für den Transport der Tiere zum Schlachthof verwendetes Material.

    2. Kosten für die unschädliche Beseitigung der Tiere:

    a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

    b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Betriebes;

    c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion des Betriebs.

    3. Mit der Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Betriebe verbundene Kosten:

    a) für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion verwendete Produkte;

    b) Löhne und Gehälter für das speziell dafür eingestellte Personal.

    4. Mit der unschädlichen Beseitigung der verseuchten Futtermittel verbundene Kosten:

    a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

    b) unschädliche Beseitigung der Futtermittel.

    5. Kosten der Entschädigung für die Vernichtung kontaminierter Ausstattung zu Marktpreisen. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig.

    ANHANG II

    Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die durch die obligatorische Schlachtung der Tiere angefallenen zuschussfähigen Kosten

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    ANHANG III

    Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die sonstigen durch die obligatorische Schlachtung angefallenen zuschussfähigen Kosten

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