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Document 32000D0598

    2000/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2000 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in Sardinien (Italien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2899) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 253 vom 7.10.2000, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2001; Aufgehoben durch 32001D0138 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/598/oj

    32000D0598

    2000/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2000 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in Sardinien (Italien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2899) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2000 S. 0047 - 0048


    Entscheidung der Kommission

    vom 3. Oktober 2000

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in Sardinien (Italien)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2899)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/598/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 25. August 2000 hat Italien die Kommission über eine Reihe von klinischen Verdachtsfällen von Blauzungenkrankheit bei Schafbeständen in der Provinz Cagliari im Süden Sardiniens in Kenntnis gesetzt. Das Auftreten der Blauzungenkrankheit wurde am 30. August 2000 bestätigt.

    (2) Die italienischen Behörden haben am 28. August 2000 ein Verbringungsverbot für seuchenempfängliche Tiere sowie ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen aus dem Gebiet Sardiniens verhängt, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Auch innerhalb Sardiniens wurden strenge Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Arten auferlegt.

    (3) Darüber hinaus haben die italienischen Behörden in Zusammenhang mit diesem Ausbruch weitere Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, u. a. die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen, epidemiologische Untersuchungen und besondere Studien zur Ermittlung der Verteilung der Vektoren des Blauzungenkrankheitsvirus und der möglichen Einschleppung nach Sardinien.

    (4) Die Blauzungenkrankheit wird in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes geführt. Ihre Ausbreitung stellt eine ernste Gefahr für die Gemeinschaft dar und könnte Auswirkungen auf den internationalen Handel haben.

    (5) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz ist es angezeigt, auf Gemeinschaftsebene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die die Verbringung von seuchenempfänglichen Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus dem Gebiet Sardiniens betreffen. Diese Maßnahmen entsprechen den bereits von den italienischen Behörden getroffenen Maßnahmen.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Italien verbietet den Versand der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten (alle Wiederkäuer), ihres Spermas, ihrer Eizellen und Embryonen aus dem Gebiet Sardiniens.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon umgehend in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird vor dem Hintergrund der Entwicklung der Situation und der Ergebnisse der Untersuchungen und Studien der italienischen Behörden erneut geprüft. Sie gilt bis zum 30. November 2000.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Oktober 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

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