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Document 31998R2369
Commission Regulation (EC) No 2369/98 of 29 October 1998 concerning the stopping of fishing for common sole by vessels flying the flag of France
Verordnung (EG) Nr. 2369/98 der Kommission vom 29. Oktober 1998 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge
Verordnung (EG) Nr. 2369/98 der Kommission vom 29. Oktober 1998 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge
ABl. L 293 vom 31.10.1998, p. 68–68
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
Verordnung (EG) Nr. 2369/98 der Kommission vom 29. Oktober 1998 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 293 vom 31/10/1998 S. 0068 - 0068
VERORDNUNG (EG) Nr. 2369/98 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1998 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21, Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Seezungen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Frankreich hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 5. August 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 5. August 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 1998 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14. (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1. (4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 8.