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Документ 21996A1223(02)

    Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

    ABl. L 334 vom 23.12.1996г., стр. 20—54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Правен статус на документа Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 31/07/2006

    Свързано решение на Съвета

    21996A1223(02)

    Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

    Amtsblatt Nr. L 334 vom 23/12/1996 S. 0020 - 0054


    ABKOMMEN über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    und

    DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,

    nachstehend "Mauretanien" genannt,

    nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

    IN ANBETRACHT der engen und privilegierten Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Mauretanien und dem Bestreben beider Parteien, im Rahmen der geplanten Entwicklung Europa-Mittelmeer eine erfolgreiche Partnerschaft aufzubauen, wie auch im Geiste der Zusammenarbeit als Folge des Abkommens von Lomé,

    ANGESICHTS der besonderen Rolle der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Mauretaniens sowie bestimmter Regionen der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung des festen Willens beider Parteien, ihre jeweiligen Fischereiflotten zu modernisieren und umzustrukturieren,

    EINGEDENK der Tatsache, daß die Gemeinschaft und Mauretanien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und daß Mauretanien gemäß diesem Übereinkommen in einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor seiner Küste seine Hoheitsrechte zur Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze ausübt,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodexes für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommen worden ist,

    ANGESICHTS des Interesses beider Vertragsparteien an der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie am Schutz der Meeresumwelt,

    IN DEM FESTEN WILLEN, in beiderseitigem Interesse die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung sowie die nachhaltige Entwicklung der Fischereiressourcen in ihren Küstengewässern sicherzustellen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine Kontrollregelung einzuführen, die sämtliche Fischereitätigkeiten erfaßt, um die Wirksamkeit dieser Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu garantieren,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine enge Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Fischereiforschung unter Bedingungen, die die Erhaltung der Fischbestände und ihre rationelle Nutzung gewährleisten, zur Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Bereich der Fischerei beitragen wird,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Seefischerei einen geschlossenen Wirtschaftszweig bildet, und bemüht um eine Verstärkung ihrer Beziehungen durch eine enge und vertiefte Zusammenarbeit beider Partner in allen Bereichen dieses Zweiges, um gemeinsam zu dessen Entwicklung beizutragen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Leitlinien der Politik zur Entwicklung des Fischereisektors in Mauretanien,

    VON DEM WILLEN BESEELT, die verschiedenen Aspekte ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige auf beiderseitig vorteilhaften Grundlagen zu entwickeln,

    IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige festzulegen -

    KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

    Artikel 1

    Zweck und Begriffsbestimmungen

    (1) In diesem Abkommen sind die Grundsätze, Regeln und Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mauretanien bei der Erhaltung der Fischereiressourcen und ihrer Verwertung als Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse sowie sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt.

    (2) In Sinne dieses Abkommens, seines Protokolls und seiner Anhänge bezeichnet der Ausdruck:

    a) "Fischereizone Mauretaniens" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien;

    b) "Gemeinschaftsschiffe" die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind;

    c) "Ministerium" das mauretanische Ministerium für Fischerei und Seehandel;

    d) "Fischereiaufsicht" die Vertretung Mauretaniens für Fischereiaufsicht und Kontrollen auf See;

    e) "Mauretanische Rechtsvorschriften" die Gesetze und sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mauretaniens;

    f) "Kommission" die Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

    g) "Delegation" die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauretanien.

    Artikel 2

    Schwerpunkte der Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder gegebenenfalls auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammen, um die Erhaltung und rationelle Nutzung der Fischbestände nach den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sicherzustellen.

    (2) Die Vertragsparteien intensivieren die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren auf dem Gebiet der Fischerei spezialisierten Einrichtungen.

    (3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Zusammenarbeit in der Fischerei. Sie erleichtern zu diesem Zweck den Austausch von Informationen und die Verbreitung von Fangtechniken und -ausrüstungen der Fischerei und der Aquakultur, von Methoden der Haltbarmachung und industriellen Verarbeitung von Fischereierzeugnissen sowie von Mitteln und Wegen des Meeresumweltschutzes.

    (4) Um die nachhaltige Entwicklung des Sektors der Seefischerei sicherzustellen, gewährt die Gemeinschaft Mauretanien nach den Bestimmungen des Artikels 7 eine finanzielle Unterstützung zur Stärkung des Bereichs der Hygiene- und Gesundheitskontrollen wie auch der Fischereiforschung und zur Durchführung der mauretanischen Bestandsbewirtschaftungspolitik.

    Artikel 3

    Entwicklungsmaßnahmen

    Die Vertragsparteien ergreifen gezielte Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung des mauretanischen Fischereisektors sowie zur Stärkung der Interessensolidarität ihrer Wirtschaftsbetriebe, insbesondere durch

    - die Modernisierung der Fischereiflotte und der der Fischerei angeschlossenen Gewerbezweige;

    - die Entwicklung der handwerklichen Fischerei;

    - den Ausbau der Hafenanlagen und die Verbesserung der Abfertigungsbedingungen für Fischereifahrzeuge in den Häfen Mauretaniens;

    - die Entwicklung von Aquakulturvorhaben;

    - den Schutz der Meeresumwelt;

    - die Durchführung spezifischer Studien;

    - die verstärkte Erforschung neuer Fischereitechniken, welche die rationelle Nutzung der Fischereiressourcen begünstigen;

    - die Verbesserung und den Ausbau der Vermarktungswege für Fischereierzeugnisse;

    - die Verstärkung der Hilfeleistung und Notrettung auf See;

    - die Überwachung der Nutzung der Fischereiressourcen;

    - die Verstärkung der Seeüberwachung;

    - die Verstärkung der Mittel, die den Behörden für die Verwaltung dieses Abkommens zur Verfügung stehen;

    - die Unterstützung der Gründung und Entwicklung von gemischten Gesellschaften, zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und Joint Ventures im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der vor- und nachgelagerten Gewerbezweige im Fischereisektor.

    Für diese Programme und Maßnahmen kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden.

    Artikel 4

    Ausbildung von Seeleuten

    Die Gemeinschaft schenkt dem Bedarf Mauretaniens an der Ausbildung von Seeleuten besondere Aufmerksamkeit, insbesondere durch Förderung und Ausbau der Humankapazitäten sowie der Infrastrukturen und der Ausrüstungen entsprechender Ausbildungsstätten in Mauretanien. Sie gewährt der mauretanischen Vertragspartei zu diesem Zweck nach Artikel 7 eine finanzielle Unterstützung.

    Artikel 5

    Fangmöglichkeiten

    Im Protokoll zu diesem Abkommen sind die den Gemeinschaftsschiffen von Mauretanien in der Fischereizone Mauretaniens eingeräumten Fangmöglichkeiten sowie der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 7 festgelegt.

    Artikel 6

    Allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Fischerei

    (1) Für die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten benötigen die Gemeinschaftsschiffe eine Lizenz, die auf Antrag der zuständigen Behörden der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden Mauretaniens ausgestellt wird. Für die Erteilung der Lizenzen werden Gebühren und Aufwandsentschädigungen für die wissenschaftlichen Beobachter erhoben, die zu Lasten der Reeder gehen.

    (2) Die Gemeinschaft stellt Mauretanien nach dem in den Anhängen geregelten Verfahren alle einschlägigen Informationen über die Tätigkeiten ihrer Schiffe, die in der Fischereizone Mauretaniens fischen dürfen, zur Verfügung, insbesondere die Angaben über alle angelandeten Mengen.

    (3) Die Einzelheiten der Lizenzerteilung und der Zahlung der Lizenzgebühren und der Aufwandsentschädigungen für wissenschaftliche Beobachter sowie alle sonstigen Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Mauretaniens sind in den Anhängen geregelt.

    (4) Die Vertragsparteien sorgen durch eine geeignete Verwaltungszusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden für eine ordnungsgemäße Anwendung der genannten Einzelheiten und sonstigen Bedingungen.

    Artikel 7

    Ausgleich und finanzielle Unterstützung

    Die Gemeinschaft gewährt Mauretanien als Gegenleistung für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5

    - einen finanziellen Ausgleich sowie

    - die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannte finanzielle Unterstützung.

    Der finanzielle Ausgleich und die finanzielle Unterstützung sind im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzt.

    Artikel 8

    Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Fischerei

    (1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, entsprechend dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen mit allen geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens sowie die mauretanischen Rechtsvorschriften einhalten.

    (2) Die mauretanischen Behörden teilen der Delegation rechtzeitig im voraus alle neuen Rechtsvorschriften mit, welche die Ausübung der Fischerei betreffen. Die Gemeinschaftsschiffe müssen diesen neuen Vorschriften binnen einem Monat nachkommen.

    (3) Die Fischereivorschriften Mauretaniens dürfen die Gemeinschaftsschiffe gegenüber Drittlandschiffen nicht diskriminieren noch die volle Ausübung der der Gemeinschaft in Anwendung dieses Abkommens eingeräumten Fangrechte beeinträchtigen.

    (4) Die Maßnahmen der vorübergehenden Einstellung des Fischfangs oder der Schonzeit für bestimmte Arten gelten künftig für alle Fangflotten, die diese Arten hauptsächlich fangen.

    (5) Sollte Mauretanien aufgrund der Entwicklung der Bestandslage beschließen, noch andere als die in Absatz 4 genannten Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, von denen auch die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe betroffen sind, so treten die beiden Vertragsparteien in Konsultationen ein, um das Protokoll und die Anhänge zu diesem Abkommen entsprechend zu ändern.

    Ziel dieser Konsultationen ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen zu prüfen, auf welche sich besagte Maßnahmen stützen, und gegebenenfalls im Zusammenhang mit der etwaigen Anpassung der im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten auch die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft anzupassen.

    Artikel 9

    Verwaltungszusammenarbeit

    Die Vertragsparteien, die darum bemüht sind, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen sicherzustellen,

    - fördern eine Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, damit sie sich jeweils für ihren Bereich davon überzeugen können, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die mauretanischen Rechtsvorschriften einhalten;

    - arbeiten insbesondere durch den Austausch von Informationen und eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, unerlaubten Fischfang zu verhindern und zu bekämpfen.

    Die Einzelheiten der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit sind in den Anhängen festgelegt.

    Die tatsächliche praktische Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit wird von beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 überprüft.

    Artikel 10

    Gemischter Ausschuß

    Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Dem Gemischten Ausschuß sind besonders folgende Aufgaben übertragen:

    - Überwachung der Durchführung, Auslegung und ordnungsgemäßen Funktionsweise dieses Abkommens sowie der Beilegung von Streitigkeiten;

    - Herstellung der notwendigen Verbindung in Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;

    - Beurteilung der Ergebnisse der Zusammenarbeit beider Vertragsparteien im Bereich der Überwachung nach Maßgabe der Anhänge;

    - Überwachung des Ablaufs der Anlandungen und der Umladungen auf Reede durch Gemeinschaftsschiffe in den Häfen Mauretaniens;

    - Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit im Kampf gegen unerlaubten Fischfang und der Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der mauretanischen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens.

    Dieser Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Mauretanien und in der Gemeinschaft zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

    Artikel 11

    Beilegung von Streitigkeiten

    Die Vertragsparteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 12

    Anhänge und Protokoll

    Das Protokoll und seine technischen Bögen sowie die Anhänge mit ihren Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 13

    Seerecht

    Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise den jeweiligen Standpunkt der Vertragsparteien in Seerechtsfragen.

    Artikel 14

    Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Islamischen Republik Mauretanien andererseits.

    Artikel 15

    Laufzeit und Gültigkeit

    (1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen, beginnend am 1. August 1996.

    (2) Wird dieses Abkommen nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums durch eine entsprechende Mitteilung einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert es sich jeweils um weitere fünf Jahre, es sei denn, es wird sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums gekündigt.

    (3) Im Fall einer Kündigung dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf.

    (4) Vor Ende der Laufzeit des geltenden Protokolls nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Änderungen oder Zusätze in bzw. zu den Anhängen und dem Protokoll festzulegen.

    Artikel 16

    Schlußbestimmung

    Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren mitteilen.

    PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten sowie des finanziellen Ausgleichs und der finanziellen Unterstützung im Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2001

    Artikel 1

    Die Fangmöglichkeiten, die gemäß Artikel 5 des Abkommens ab 1. August 1996 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, sind in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 266,8 Mio. ECU festgesetzt.

    Dieser finanzielle Ausgleich ist in folgenden Jahresraten zu zahlen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    .

    (2) Die Verwendung des gesamten finanziellen Ausgleichs wird ausschließlich von Mauretanien bestimmt.

    Artikel 3

    (1) Der gesamte finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Zentralbank von Mauretanien bei einem von Mauretanien bestimmten Finanzinstitut gezahlt.

    (2) Die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen Zahlungen sind jedes Jahr spätestens am 1. August zu leisten. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens am 30. November 1996.

    Artikel 4

    Falls der Zustand der Bestände dies erlaubt, können die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Fangmöglichkeiten auf Antrag der Gemeinschaft erhöht werden. In diesem Fall wird der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 2 einvernehmlich angepaßt.

    Artikel 5

    Von dem in Artikel 2 dieses Protokolls genannten finanziellen Ausgleich verwendet Mauretanien 600 000 ECU jährlich zur Verbesserung der Hygienekontrollen und der Fischereiforschung sowie zur Durchführung der mauretanischen Bestandsbewirtschaftungspolitik gemäß Artikel 2 des Abkommens.

    Artikel 6

    (1) Von dem in Artikel 2 genannten finanziellen Ausgleich verwendet Mauretanien 250 000 ECU jährlich für Maßnahmen gemäß Artikel 4 des Abkommens zur beruflichen Ausbildung von Seeleuten mit dem Ziel, die Humankapazitäten zu entwickeln und die Infrastruktur sowie die Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute in Mauretanien auszubauen.

    (2) Von dem in Artikel 2 dieses Protokolls genannten finanziellen Ausgleich teilt Mauretanien dem Ministerium pro Jahr 200 000 ECU zu, um die Kosten für Seminare, die Beteiligung an internationalen Treffen oder an Praktika zu decken.

    Artikel 7

    Für den Fall, daß die Kommission die jährlichen Zahlungen gemäß Artikel 2 dieses Protokolls nicht leistet, behält sich Mauretanien das Recht vor, die Anwendung des Abkommens auszusetzen.

    Artikel 8

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei. Sie begünstigen die Berücksichtigung der Interessen des Privatsektors beider Vertragsparteien im Rahmen von gemischten Gesellschaften, zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen, Joint-ventures und anderen Formen der Unternehmenspartnerschaft mit dem Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Verarbeitung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse.

    Artikel 9

    Die zulässigen Fänge der Gemeinschaftsschiffe sind Eigentum der Reeder. Diese verfügen frei über ihre Vermarktung. Die beiden Vertragsparteien halten die mit der Vermarktung der Fischereierzeugnisse befaßten Unternehmen jedoch an, sich regelmäßig abzustimmen, um Formen des Wettbewerbs zu vermeiden, die den Markt destabilisieren könnten.

    Artikel 10

    Die Gemeinschaftsreeder können die Vertreter ihrer Schiffe frei wählen, wobei diese Vertreter mauretanische Staatsbürger sein müssen.

    Namen und Adressen dieser Vertreter müssen dem Ministerium mitgeteilt werden.

    Artikel 11

    Dieses Protokoll gilt ab 1. August 1996.

    Technischer Anhang Nr. 1

    FISCHEREIZWEIG: FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: 9 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris.

    Während eines jährlich durch Erlaß des Ministers für Fischerei festzulegenden Zeitraums ist die Fischerei in dem Gebiet untersagt, das durch eine Linie durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.2. Südlich von 19°21 N: 6 Meilen von der Niedrigwasserlinie ab.

    2. Zulässiges Fanggerät: Garnelen-Grundschleppnetz.

    Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

    Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 50 mm.

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: März und April.

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: 20 % Fische und 15 % Kopffüßer.

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: -

    Technischer Anhang Nr. 2

    FISCHEREIZWEIG: TRAWLER (1) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: Linie durch folgende Koordinaten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.2. Südlich von 19°21 N: 18 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät:- Grundleine,

    - Grundschleppnetz für den Seehechtfang.

    Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

    Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 60 mm im Steert.

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober.

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: 35 % Fische, 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere.

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: (1) In diesem Fischereizweig sind jegliche Frosttrawler ausgeschlossen.

    Technischer Anhang Nr. 3

    FISCHEREIZWEIG: FISCHEREI AUF ANDERE GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: 3 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris.

    1.2. Südlich von 19°21 N: 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät (1):

    - Langleinen,

    - stationäre Kiemennetze,

    - Handleinen.Die technischen Merkmale der zulässigen Netze, die Länge der Netzblätter, die Mindestentfernung der Netze voneinander und von der Küste werden bis zum 31. Dezember 1996 von den durch die Vertragsparteien bestimmten technischen Sachverständigen einvernehmlich festgelegt.

    Falls diese Sachverständigen bis zum 31. Dezember 1996 keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Gemischte Ausschuß einberufen, damit diese Frage bis zum 28. Februar 1997 endgültig gelöst werden kann.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 120 mm für Kiemennetze.

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: (1) Bei der Beantragung einer vierteljährlichen Lizenz ist das Fanggerät anzugeben.

    Technischer Anhang Nr. 4

    FISCHEREIZWEIG: SCHLEPPNETZFISCHEREI AUF ANDERE GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: Linie durch folgende Koordinaten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.2. Südlich von 19°21 N: 18 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät: Schleppnetz.

    Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

    Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm.

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober.

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: 10 %, davon höchstens 5 % Garnelen und 5 % Kopffüßer.

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen

    7.1. 1 500 BRT dieses Fischereizweigs sind für 3 Frosttrawler vorgesehen, die den Fang von "Senegalesischem Seehecht" nicht mehr fortsetzen können, da er Kühltrawlern vorbehalten ist.

    7.2. Senegalesischer Seehecht darf an Bord behalten werden, jedoch zu keinem Zeitpunkt den Hauptanteil der an Bord befindlichen Fänge ausmachen.

    Technischer Anhang Nr. 5

    FISCHEREIZWEIG: FANG VON KOPFFÜSSERN

    1. Fanggebiet: Entsprechend den nationalen Bestimmungen für Schiffe Mauretaniens.

    Während eines jährlich durch Erlaß des Ministers für Fischerei festzulegenden Zeitraums ist die Fischerei in dem Gebiet untersagt, das durch eine Linie durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Zulässiges Fanggerät: Grundschleppnetz.

    Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

    Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm.

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober.

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: -

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: (1) Variationsgrad der zulässigen Tonnage (BRT): höchstens 3 % im ersten und im zweiten Jahr und höchstens 2 % in den drei letzten Jahren.

    Technischer Anhang Nr. 6

    FISCHEREIZWEIG: LANGUSTENFANG

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: 20 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris.

    1.2. Südlich von 19°21 N: 15 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät: Korbreusen.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

    4. Biologische Schonzeit: zwei Monate: September und Oktober.

    Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

    5. Beifänge: 0 %.

    6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: -

    Technischer Anhang Nr. 7

    FISCHEREIZWEIG: THUNFISCHWADENFÄNGER-FROSTER

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: 30 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris.

    1.2. Südlich von 19°21 N: 30 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät: Waden.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: Empfehlungen der ICCAT.

    4. Biologische Schonzeit: -

    5. Beifänge: 0 %.

    6. Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: -

    Technischer Anhang Nr. 8

    FISCHEREIZWEIG: ANGELRUTEN-THUNFISCHFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: 15 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris.

    1.2. Südlich von 19°21 N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät: Angeln und Oberflächenlangleinen.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

    4. Biologische Schonzeit: -

    5. Beifänge: 0 %.

    6. Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen: Fang von Köderfischen.

    7.1. Fanggebiet, in dem der Fang von Köderfischen erlaubt ist:

    - nördlich von 19°21 N: 3 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc-Kap Timiris;

    - südlich von 19°21 N: 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    7.2. Mindestmaschenöffnung für den Fang von Köderfischen: 8 mm.

    Technischer Anhang Nr. 9

    FISCHEREIZWEIG: PELAGISCHE FISCHEREI MIT FROSTTRAWLERN

    1. Fanggebiet

    1.1. Nördlich von 19°21 N: Linie durch folgende Koordinaten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.2. Südlich von 19°21 N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

    2. Zulässiges Fanggerät: Pelagisches Schleppnetz.

    Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

    Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

    3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 40 mm.

    4. Biologische Schonzeit: -

    5. Beifänge: 3 % Fische, 0 % Kopffüßer und 0 % Krebstiere.

    6. Zulässige Tonnage/Anzahl Schiffe/Lizenzgebühren:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. Bemerkungen

    Es gibt drei Kategorien von Schiffen:

    - Kategorie 1: Bruttotonnage höchstens 3 000 BRZ; Obergrenze: 12 500 Tonnen/Jahr/Schiff;

    - Kategorie 2: Bruttotonnage von mehr als 3 000 BRZ bis 5 000 BRZ; Obergrenze: 17 500 Tonnen/Jahr/Schiff;

    - Kategorie 3: Bruttotonnage von mehr als 5 000 BRZ bis 8 000 BRZ; Obergrenze: 22 500 Tonnen/Jahr/Schiff.

    ANHANG I

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MAURETANIENS

    KAPITEL I Erforderliche Unterlagen für den Lizenzantrag

    1. Bei jeder ersten Beantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Kommission dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefuelltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRT, seine äußere Kennummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

    2. Außerdem muß der Reeder seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

    - eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des Meßbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist;

    - eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotographie sind 15 cm x 10 cm.

    3. Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muß der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des neuen Meßbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

    Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues Foto vorzulegen.

    4. Anträge auf Fischereilizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    KAPITEL II Beantragung, Erteilung und Gültigkeit der Lizenzen

    1. Zulassung zum Fischfang

    1.1. Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausüben möchte, muß in der Fischereizone Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

    1.2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offenstehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

    2. Lizenzanträge

    2.1. Die Kommission legt dem Ministerium vierteljährlich mindestens 30 Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe vor, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für jeden Fischereizweig in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

    2.2. In diesen Verzeichnissen sind für jeden Fischereizweig die Tonnage, die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen technische Merkmale einschließlich Fanggeräte, die Höhe der Lizenzgebühren und der Aufwandsentschädigungen für Beobachter für den betreffenden Zeitraum sowie die Anzahl mauretanischer Seeleute deutlich angegeben.

    In einem zusätzlichen Verzeichnis sind die Änderungen der Schiffsdaten angegeben, die entweder seit Übermittlung des Erstantrags auf Erteilung einer Lizenz oder seit der letzten Beantragung von Lizenzen für diese Schiffe durchgeführt worden sind. Änderungen von Angaben, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft erfaßt werden, sind erst nach Aktualisierung dieser Kartei zulässig.

    2.3. Dem Lizenzantrag beigefügt wird ab 1. Februar 1998 ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben - einschließlich etwaigen Änderungen der Schiffsdaten - in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.

    2.4. Bearbeitet werden nur Lizenzanträge für Schiffe, die zum Fischfang zugelassen werden können und für die alle Förmlichkeiten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erfuellt wurden.

    2.5. Zur Erleichterung der Kontrollen bei der Ein- und Ausfahrt können Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Art(en) und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben.

    3. Lizenzerteilung

    3.1. Das Ministerium stellt die Lizenzen nach Eingang der Zahlungen für die einzelnen Schiffe, wie in Kapitel IV beschrieben, mindestens zehn Tage vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer aus. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

    3.2. Die Lizenzen werden entsprechend den Angaben in den technischen Anhängen des Protokolls ausgestellt. Sie geben unter anderem die Gültigkeitsdauer an, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und den Nachweis, daß die Gebühren gezahlt wurden.

    3.3. Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfuellt wurden.

    3.4. Die Delegation wird von Mauretanien über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

    4. Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

    4.1. Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, sowie für die Fangzone, die Fanggeräte und den Fischereizweig, die in besagter Lizenz angegeben sind.

    4.2. Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar; im Fall höherer Gewalt allerdings, der von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates ordnungsgemäß festgestellt werden muß, wird die Lizenz eines Schiffes auf Antrag der Kommission möglichst rasch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff ersetzt, das dieselbe Art von Fischfang betreibt, wobei die für diesen Fischereizweig zulässige Tonnage nicht überschritten werden darf.

    4.3. Die zu ersetzende Lizenz ist an das Ministerium zurückzusenden, das die neue Lizenz ausstellt.

    4.4. Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Fall eines Rücktritts vor dem ersten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz und im Fall einer Lizenzübertragung erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

    4.5. Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.

    KAPITEL III Lizenzgebühren

    1. Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Sätzen berechnet.

    2. Sie sind für Vierteljahreszeiträume zu entrichten, sofern nicht im Abkommen selbst kürzere Zeiträume vorgesehen sind oder sich aus seiner Anwendung ergeben; in diesem Fall sind die Lizenzgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.

    3. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. August, am 1. November, am 1. Februar oder am 1. Mai.

    KAPITEL IV Zahlungsmodalitäten

    1. Die Zahlungen erfolgen in Ecu wie folgt:

    a) Lizenzgebühren:

    - Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

    b) Aufwandsentschädigungen für Beobachter:

    - Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des Ministeriums;

    c) Bußgelder:

    - Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes.

    2. Die Beträge nach Nummer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

    KAPITEL V Mitteilung von Fangdaten

    1. Die Dauer der Fangreise eines Gemeinschaftsschiffes ist wie folgt festgelegt:

    - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens oder

    - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Umladung.

    2. Fischereilogbuch

    2.1. Mit Ausnahme von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern müssen die Schiffskapitäne täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vornehmen. Dieses Dokument ist leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen.

    2.2. Ein Logbuch, in dem Eintragungen fehlen oder das unvorschriftsmäßige Angaben enthält, gilt als nicht geführt.

    2.3. Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän direkt zuzustellen. Der Reeder ist gehalten, der Delegation eine Durchschrift dieses Logbuchs zu übermitteln.

    2.4. Die Nichteinhaltung der Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    3. Zweitlogbuch

    3.1. Die Schiffskapitäne sind gehalten, ein Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 3 zu diesem Anhang auszufuellen. Dieses Dokument muß bei der Anlandung oder Umladung leserlich ausgefuellt und vom Schiffskapitän unterzeichnet werden.

    3.2. Der Reeder übersendet der Fischereiaufsicht das Original des Zweitlogbuchs nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen per Post.

    3.3. Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Reeder das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus.

    3.4. Die Nichteinhaltung der Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    4. Vierteljährliche Fangmeldungen

    4.1. Die Kommission teilt dem Ministerium vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit.

    4.2. Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

    4.3. Diese Melderegelung findet anderthalb Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.

    5. Zuverlässigkeit der Daten

    Die Angaben, die in den in Ziffern 1, 2, 3 und 4 enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.

    KAPITEL VI Beifänge

    1. Die in den technischen Anhängen zum Protokoll in Prozent festgesetzten Beifangsätze werden gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften zu jedem Zeitpunkt der Fischerei im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge bestimmt.

    2. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann für die Verantwortlichen, die Kapitäne ebenso wie die Schiffe, das endgültige Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in Mauretanien zur Folge haben.

    3. Anderen Fischereifahrzeugen als Reusen-Langustenfängern ist es untersagt, Langusten an Bord zu behalten; Verstöße hiergegen werden nach den mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

    KAPITEL VII Anheuerung von mauretanischen Seeleuten

    1. Jedes Gemeinschaftsschiff ist verpflichtet, während der Dauer seiner Fangreise mauretanische Seeleute (einschließlich Offiziere, Offiziersanwärter und einen wissenschaftlichen Beobachter) in folgender Anzahl an Bord zu nehmen:

    1.1. In den ersten drei Anwendungsjahren des Abkommens:

    - 2 Seeleute auf Schiffen mit weniger als 200 BRT;

    - 3 Seeleute auf Schiffen mit 200 BRT oder mehr, aber weniger als 250 BRT;

    - 4 Seeleute auf Schiffen mit 250 BRT oder mehr, aber weniger als 300 BRT;

    - 5 Seeleute auf Schiffen mit 300 BRT oder mehr.

    1.2. in den nachfolgenden Jahren:

    - 3 Seeleute auf Schiffen mit weniger als 200 BRT;

    - 4 Seeleute auf Schiffen mit 200 BRT oder mehr, aber weniger als 250 BRT;

    - 5 Seeleute auf Schiffen mit 250 BRT oder mehr, aber weniger als 300 BRT;

    - 6 Seeleute auf Schiffen mit 300 BRT oder mehr.

    1.3. Die Reeder bemühen sich, noch weitere mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen.

    1.4. Die Reeder haben freie Wahl bei der Anheuerung der Matrosen, Offiziere oder Offiziersanwärter an Bord ihrer Schiffe.

    2. Die Heuerverträge der Seeleute werden in Mauretanien zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten geschlossen. Diese Verträge schließen die für die Betreffenden geltende Regelung der Sozialversicherung ein, unter anderem eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung.

    3. Die Vergütungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger ausfallen als die Bedingungen, die für Besatzungsmitglieder auf mauretanischen Schiffen gelten. Der vereinbarte Lohn wird gemäß den Bestimmungen des Heuervertrags ausgezahlt.

    4. Die Reeder der Gemeinschaftsschiffe sind verpflichtet sicherzustellen, daß für den Aufenthalt der mauretanischen Matrosen, Offiziere und Offiziersanwärter an Bord dieselben Bedingungen gelten wie für die übrigen Matrosen, Offiziere und Offiziersanwärter.

    5. Der Seemann muß sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für seine Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so läßt sich das Schiff die Abwesenheit des Seemanns von der Fischereiaufsicht bescheinigen und kann hierauf den mauretanischen Hafen verlassen.

    Der Reeder muß durch geeignete Vorkehrungen dafür sogen, daß sein Schiff spätestens bei der nächsten Fangreise die nach diesem Abkommen geforderte Anzahl von Seeleuten an Bord nimmt.

    6. Die Reeder übermitteln dem Ministerium halbjährlich, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli, die Liste der pro Schiff angeheuerten mauretanischen Seeleute.

    Die Aushändigung der Lizenz wird gegebenenfalls ausgesetzt, bis diese Liste beim Ministerium vorliegt.

    7. Die Nichteinhaltung der Nummer 1 wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann bei wiederholten Verstößen die Aussetzung oder den endgültigen Entzug der Lizenz zur Folge haben.

    KAPITEL VIII Technische Kontrollen

    1. Jedes Gemeinschaftsschiff muß sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen binnen 48 Stunden nach Einlaufen des Schiffes in den Hafen durchgeführt werden.

    Abweichend vom vorausgegangenen Unterabsatz sind die Einzelheiten für die technischen Kontrollen von Thunfischfängern, Oberflächen-Langleinenfischern und pelagischen Fischereifahrzeugen in den Kapiteln XIII und XIV dieses Anhangs festgelegt.

    2. Nach Abschluß der Inspektion wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung muß jederzeit an Bord mitgeführt werden.

    3. Zweck dieser Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, daß die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

    4. Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Sie dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

    5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    KAPITEL IX Schiffskennzeichen

    1. Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen dieses Abkommens mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muß dem Ministerium mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

    2. Jedes Schiff, das seine äußeren Kennbuchstaben und -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

    KAPITEL X Aussetzung oder Entzug von Lizenzen

    Beschließen die mauretanischen Behörden, in Anwendung dieses Abkommens oder der mauretanischen Rechtsvorschriften die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen oder endgültig zu entziehen, so muß der Kapitän dieses Schiffes seine Fangtätigkeiten einstellen und den Hafen von Nouadhibou anlaufen. Bei der Ankunft im Hafen von Nouadhibou muß er den zuständigen Behörden das Original seiner Lizenz aushändigen. Sobald die geforderten Förmlichkeiten erfuellt sind, unterrichtet das Ministerium die Kommission von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.

    KAPITEL XI Sonstige Verstöße

    1. Alle anderen Verstöße als die ausdrücklich in diesem Abkommen genannten Fälle werden nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

    2. Bei schwerwiegenden und äußerst schwerwiegenden Fischereiverstößen im Sinne der mauretanischen Rechtsvorschriften behält sich das Ministerium das Recht vor, jegliche Fischereitätigkeit der betreffenden Schiffe, Kapitäne und gegebenenfalls Reeder in Mauretanien vorübergehend oder endgültig zu untersagen.

    KAPITEL XII Geldstrafen

    Die Höhe der Geldstrafe, die einem Gemeinschaftsschiff gegenüber verhängt wird, bestimmt sich innerhalb einer Spanne zwischen dem nach mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindest- und Hoechstsatz. Der Betrag wird nach dem Verfahren von Anhang II Kapitel VIII Nummer 3 festgesetzt.

    KAPITEL XIII Bestimmungen für Schiffe, die weit wandernde Arten fischen (Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer)

    1. Abweichend von den Bestimmungen von Anhang I Kapitel I und II werden die Lizenzen für Thunfischwadenfänger für jeweils 12 Monate erteilt.

    Das Original der Lizenz muß ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Behörden vorgezeigt werden.

    Andererseits setzen die mauretanischen Behörden, sobald die Mitteilung der Kommission über die Zahlung des Vorschusses bei ihnen eingegangen ist, das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den mauretanischen Kontrollbehörden übermittelt wird. Bis zum Eingang des Lizenzoriginals kann per Fax eine Kopie der bereits ausgestellten Lizenzen erbeten und an Bord mitgeführt werden.

    2. Bevor die betreffende Lizenz ausgehändigt wird, läßt jedes Schiff die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchführen. Abweichend von Kapitel VIII dieses Anhangs können diese Kontrollen in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.

    3. Die Lizenzgebühren zu Lasten der Reeder werden auf 20 ECU je in der Fischereizone Mauretaniens gefangene Tonne festgesetzt.

    4. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das mauretanische Schatzamt durch Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschußbetrags gezahlt wurde.

    5. Die Kapitäne der Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem ICCAT-Muster führen, das als Anlage 4 zu diesem Anhang beigefügt ist. Das Formular ist auch auszufuellen, wenn keine Fänge getätigt werden.

    Für die Zeiten, in denen sich ein oben genanntes Schiff nicht in den Gewässern Mauretaniens aufgehalten hat, ist in besagtes Logbuch der Vermerk "außerhalb AWZ Mauretanien" einzutragen.

    Die in dieser Nummer genannten Logbücher werden den mauretanischen Behörden Werktagen nach Ankunft des Schiffes in einem Hafen übermittelt.

    Durchschriften dieser Unterlagen werden den in Nummer 6 Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Instituten zugeleitet.

    6. Mauretanien nimmt anhand der Fangmeldungen der einzelnen Gemeinschaftsschiffe und sonstiger vorgelegter Angaben die Abrechnung der fälligen Gebühren für das abgelaufene Kalenderjahr vor.

    Diese Abrechnung wird der Kommission für das abgelaufene Jahr vor dem 31. März übermittelt, und diese leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an den Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

    Im Fall eines Einspruchs gegen die von Mauretanien vorgelegte Abrechnung können die Reeder sich mit den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem Französischen Forschungsinstitut ORSTOM und dem Spanischen Ozeanographischen Institut (IEO) in Verbindung setzen und sich anschließend mit den mauretanischen Behörden absprechen, um die endgültige Abrechnung vor dem 15. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Haben sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert, so gilt die von Mauretanien vorgelegte Abrechnung als endgültig. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die endgültige Abrechnung für ihre jeweilige Flotte.

    Die Reeder überweisen den mauretanischen Fischereidienststellen etwaige Restbeträge bis spätestens 31. Mai desselben Jahres.

    Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der in Nummer 4 genannte Vorschußbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    7. Die Schiffe sind abweichend von Anhang II Kapitel I verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden nach jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone vorzugsweise über Fax und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

    Die Fax-Nummer und Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

    Die mauretanischen Behörden und die Reeder heben eine Kopie der Faxmeldungen bzw. der Funkaufzeichnungen auf, bis beide Parteien die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Nummer 6 gebilligt haben.

    8. Abweichend von Kapitel VII dieses Anhangs bemühen sich die Thunfisch-Wadenfänger, mindestens einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und die Angelruten-Thunfischfänger heuern für die tatsächliche Dauer der Fangreise vorschriftsmäßig drei mauretanische Seeleute an, einschließlich Offiziere, Offiziersanwärter und wissenschaftliche Beobachter.

    9. Abweichend von Anhang II Kapitel V Nummer 1 können die Thunfisch-Wadenfänger auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord nehmen.

    KAPITEL XIV Vorschriften für pelagische Frosttrawler

    1. Abweichend von den Kapiteln I und II dieses Anhangs müssen die Lizenzanträge zusammen mit dem Zahlungsnachweis und den Unterlagen zur Bestätigung der technischen Merkmale dem Ministerium mindestens 7 Tage vor Beginn der Fangeinsätze vorliegen.

    Das Ministerium erteilt die Fanglizenzen gegen Vorlage der vom mauretanischen Schatzamt ausgestellten Kassenbescheinigung oder Quittung.

    Die Fanglizenz ist an Bord des Schiffes mitzuführen. Konnte das Original der Lizenz aus praktischen Gründen nicht bis zum Schiff weitergeleitet werden, so genügt es, an Bord eine Kopie oder ein Fax aufzubewahren.

    Nur in äußersten Ausnahmefällen kann das Ministerium für ein Schiff, dessen Überweisung der Lizenzgebühren noch nicht beim mauretanischen Schatzamt eingegangen ist, für das dem Ministerium aber ein Zahlungsnachweis vorgelegt wird, eine vorübergehende Genehmigung von äußerst kurzer Laufzeit erteilen.

    Die Lizenzen werden für Mindestzeiträume von einem Monat erteilt. Die Gültigkeit einer Lizenz muß stets das Vielfache eines Halbmonatszeitraums betragen.

    In Fällen höherer Gewalt können die Reeder, nachdem sie die Lizenz des durch höhere Gewalt ausgefallenen Schiffes ausgesetzt haben, die restliche Gültigkeit besagter Lizenz als Gutschrift für die neue Lizenz eines Ersatzschiffes verwenden.

    2. Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels VIII dieses Anhangs findet die vorherige Inspektion der Schiffe in Europa statt. Reisekosten und Tagegelder der beiden Personen, die vom Ministerium zur Durchführung dieser Inspektionen bestellt werden, gehen zu Lasten der Reeder.

    3. Die Gebühren einschließlich aller nationalen und lokalen Abgaben steuerlicher Art sowie die höchstzulässigen Fangmengen je Schiffstyp sind in den technischen Anhängen zum Protokoll angegeben.

    Für jede über die Hoechstgrenze hinaus gefangene Tonne zahlt der Reeder an das mauretanische Schatzamt einen Betrag von 18 ECU. Die endgültigen Fangaufstellungen werden spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Jahres einvernehmlich festgelegt.

    Die Gebühren sowie etwaige Zusatzbeträge werden zugunsten des mauretanischen Schatzamtes auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie überwiesen.

    4. Sollte der in Nouadhibou festgestellte FOB-Weltmarktpreis für mauretanischen Stöcker unter 300 US-Dollar netto die Tonne fallen oder über 500 US-Dollar steigen, so nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen zur Anpassung der Gebühren auf.

    5. Abweichend von Anhang II Kapitel I übermitteln alle Schiffe der Fischereiaufsicht Datum und Uhrzeit sowie ihre Position bei jeder Einfahrt in die und jeder Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens: 12 Stunden im voraus bei Einfahrten und 24 Stunden im voraus bei Verlassen der Zone.

    6. Abweichend von den Bestimmungen von Kapitel VII dieses Anhangs müssen

    - Schiffe mit einer Gesamtbesatzung von 30 Mitgliedern oder weniger mindestens 4 mauretanische Seeleute an Bord nehmen, davon einen wissenschaftlichen Beobachter;

    - Schiffe mit einer Gesamtbesatzung von mehr als 30 Mitgliedern mindestens 5 mauretanische Seeleute an Bord nehmen, davon einen wissenschaftlichen Beobachter.

    7. Die Schiffe sind nicht verpflichtet, einen mauretanischen Hafen anzulaufen. Doch die Reeder treffen geeignete Vorkehrungen für die Beförderung der mauretanischen Seeleute und wissenschaftlichen Beobachter auf ihre Kosten.

    8. Die Schiffe sind nicht gezwungen, Fischereierzeugnisse in den Hoheitsgewässern und Häfen Mauretaniens anzulanden oder Erzeugnisse für den Konsum umzuladen, und es werden auch keine Ausfuhrzölle erhoben.

    9. Wird anläßlich einer Kontrolle ein Vergehen festgestellt, so muß der Kapitän das Protokoll unterzeichnen. Abweichend von Anhang II Kapitel VIII Nummer 2 kann das Schiff hierauf seine Fischereitätigkeit fortsetzen. Die Reeder setzen sich unverzüglich mit dem Ministerium in Verbindung, um in bezug auf dieses Delikt zu einer Lösung zu gelangen. Wird die Angelegenheit nicht binnen 72 Stunden geregelt, so muß der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank hinterlegen.

    Anlage 1

    FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN - EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    I. ANTRAGSTELLER

    1. Name des Reeders: .

    2. Name der Gesellschaft oder des Vertreters des Reeders: .

    3. Anschrift der Gesellschaft oder des Vertreters des Reeders: .

    .

    4. Telefon: .

    Fax: .

    Telex: .

    5. Name des Kapitäns: .

    Staatsangehörigkeit: .

    II. ANGABEN ZUM SCHIFF

    1. Schiffsname: .

    2. Flaggenzugehörigkeit: .

    3. Äußere Kennummer: .

    4. Heimathafen: .

    5. Baujahr und -ort: .

    6. Rufzeichen: .

    Frequenz: .

    7. Rumpfmaterial: Stahl q Holz q Polyester q Sonstiges q III. TECHNISCHE SCHIFFSDATEN

    1. Länge über alles: .

    Breite: .

    2. Tonnage (in BRT): .

    3. Hauptmaschinenleistung in PS: .

    Marke: .

    Typ: .

    4. Schiffstyp: .

    Fischereizweig: .

    5. Fanggeräte: .

    6. Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord: .

    7. Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch q Kühlung q Gemischt q Gefrieren q 8. Gefrierkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): .

    9. Kapazität der Laderäume: .

    Anzahl: .

    Ausgefuellt in .,

    am .

    Unterschrift des Antragstellers

    .

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Anlage 2

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Anlage 3

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Anlage 4

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG II

    ZUSAMMENARBEIT BEI DER ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN IN DER FISCHEREIZONE DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN

    KAPITEL I Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt

    1. Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Frosttrawler müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, an einer der beiden folgenden Durchfahrtsstellen in Gegenwart der Fischereiaufsicht in die Fischereizone Mauretaniens einfahren bzw. diese Zone verlassen:

    - nördliche Durchfahrt mit den Koordinaten 20°40 N - 17°04 W,

    - südliche Durchfahrt mit den Koordinaten 16°20 N - 16°40 W.

    2. Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizone Mauretaniens und jede Ausfahrt per Fernschreiben, Telefax oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Nummern (Fernschreiben und Fax) bzw. Adresse mit.

    Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder Adressen wird der Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

    3. Die Meldungen nach Nummer 2 werden wie folgt vorgenommen:

    a) Einfahrten

    Diese sind mindestens 24 Stunden im voraus zu melden, und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

    - Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

    - gewählte Durchfahrtsstelle;

    - Tag, Datum und Uhrzeit der Durchfahrt an dieser Stelle;

    - zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, und die Kontrolle kann länger dauern, als in Nummer 5 vorgesehen.

    b) Ausfahrten

    Diese müssen für die nördliche Durchfahrtsstelle mindestens 48 Stunden im voraus und für die südliche Durchfahrtsstelle mindestens 72 Stunden im voraus gemeldet werden, und es müssen hierbei folgende Angaben gemacht werden:

    - Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

    - gewählte Durchfahrtsstelle;

    - Tag, Datum und Uhrzeit der Durchfahrt an dieser Stelle;

    - zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

    4. Vor jeder Ein- oder Ausfahrt schalten sich die Schiffe mindestens sechs Stunden vor der in der Meldung genannten Uhrzeit auf die Frequenz der Fischereiaufsicht.

    5. Die Kontrollen sollten im Normalfall bei der Einfahrt nicht länger als eine Stunde und bei der Ausfahrt nicht länger als drei Stunden in Anspruch nehmen.

    6. Bei Verspätung oder Ausbleiben der Fischereiaufsicht können die Schiffe nach Ablauf der Fristen gemäß Nummer 5 ihre Fahrt fortsetzen.

    Bei Verspätung oder Ausbleiben der Schiffe kann die Fischereiaufsicht nach Ablauf der Fristen gemäß Nummer 5 die Meldung der Ein- bzw. Ausfahrt als nichtig ansehen.

    7. Bei häufigen Ein- oder Ausfahrten werden die Kontrollen beschleunigt.

    8. Die Nichteinhaltung der Nummern 1 bis 6 wird wie folgt geahndet:

    a) beim ersten Mal:

    - das Schiff wird umgeleitet,

    - die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

    - das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

    b) beim zweiten Mal:

    - das Schiff wird umgeleitet,

    - die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

    - das Schiff zahlt eine Geldstrafe nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften,

    - die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

    c) beim dritten Mal:

    - das Schiff wird umgeleitet,

    - die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt,

    - die Lizenz wird endgültig entzogen,

    - Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

    KAPITEL II Friedliche Durchfahrt

    Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schiffahrt in der Fischereizone Mauretaniens nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, daß sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.

    KAPITEL III Umladungen

    1. Die Fänge der Gemeinschaftsschiffe werden auf der Reede in mauretanischen Häfen umgeladen.

    2. Jedes Gemeinschaftsschiff, das Fänge umladen möchte, befolgt das Verfahren nach den Nummern 3 und 4.

    3. Die Reeder dieser Schiffe teilen der Fischereiaufsicht mindestens 24 Stunden im voraus über die in Kapitel I Nummer 2 dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel folgendes mit:

    - den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem umgeladen wird;

    - den Namen des aufnehmenden Frachtschiffes;

    - die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art;

    - Tag, Datum und Uhrzeit der Umladung.

    4. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Mauretaniens. Die Schiffe müssen der Fischereiaufsicht folglich die Originale der Logbücher und Zweitlogbücher aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Mauretaniens zu verlassen.

    5. Jede andere als in den Nummern 1 bis 4 genannte Form des Umladens von Fängen ist in der Fischereizone Mauretaniens untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

    KAPITEL IV Kontrollen und Überwachung

    1. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    Die Anwesenheiten dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

    2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Überwachungsprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Dem Ministerium werden regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte zusammengestellt.

    KAPITEL V Wissenschaftliche Beobachter Mauretaniens an Bord der Gemeinschaftsschiffe

    Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erlassen.

    1. Mit Ausnahme von Thunfisch-Wadenfängern nimmt jedes Gemeinschaftsschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in der Fischereizone Mauretaniens ist, einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

    Das Ministerium übermittelt der Kommission jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Liste aller Schiffe, die aufgefordert sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.

    2. Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, daß sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt eine solche Staffelung bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das fragliche Schiff an Bord nehmen soll.

    Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, eine weitere Fangreise desselben Schiffes zu begleiten.

    3. Das Ministerium teilt der Kommission die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

    4. Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehälter, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. Wird der wissenschaftliche Beobachter jedoch in einem ausländischen Hafen ein- oder ausgeschifft, so gehen die Reisekosten und Tagegelder bis zur Ankunft des Beobachters an Bord des Schiffes oder im mauretanischen Hafen zu Lasten des Reeders.

    5. Die Kapitäne der Schiffe, die aufgefordert sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter problemlos an und von Bord gehen kann.

    Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

    Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muß.

    6. Der wissenschaftliche Beobachter kann im allgemeinen zu Beginn der ersten Fangreise nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem mauretanischen Hafen an oder von Bord gehen.

    Die Reeder teilen dem Ministerium über die in Kapitel I dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel binnen 30 Tagen nach Übermittlung dieser Liste die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

    7. Der wissenschaftliche Beobachter muß sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für seine Einschiffung beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Findet er sich nicht am Tag der Einschiffung zur vorgesehenen Zeit ein, so läßt sich das Schiff die Abwesenheit des wissenschaftlichen Beobachters von der Fischereiaufsicht bescheinigen und kann hierauf den mauretanischen Hafen verlassen.

    8. Die Reeder beteiligen sich mit einem Betrag von 3 ECU/BRT pro Quartal und Schiff an den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter. Diese Beträge werden zusammen mit den Lizenzgebühren und zusätzlich zu diesen gezahlt.

    9. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über wissenschaftliche Beobachter führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    10. Der wissenschaftliche Beobachter muß

    - berufliche Qualifikationen,

    - angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

    - eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens und der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften

    besitzen.

    11. Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Abkommens durch die Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

    Er erstellt hierüber einen Bericht. Es ist vor allem seine Aufgabe,

    - die Fangtätigkeiten der Schiffe zu beobachten,

    - die Position der fischenden Schiffe zu überprüfen,

    - im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen durchzuführen,

    - die verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen zu erfassen,

    - die Eintragungen im Fischereilogbuch zu überprüfen.

    12. Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Abkommen geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

    13. Der wissenschaftliche Beobachter:

    - trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Übernahme sowie seine Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

    - verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Meßinstrumente und -verfahren,

    - geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

    14. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

    15. Die Behörden, welche die Berichte der wissenschaftlichen Beobachter in Empfang nehmen, müssen den Inhalt und die Ergebnisse dieser Berichte so rasch wie möglich überprüfen.

    Stellen die zuständigen Behörden fest, daß Verstöße begangen wurden, so ergreifen sie die geeigneten Maßnahmen einschließlich Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die zuständigen natürlichen oder juristischen Personen nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften. Die eingeleiteten Verfahren müssen nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts dazu führen, daß den Verantwortlichen jeder wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß entzogen wird, oder andere, der Schwere des Verstoßes entsprechende Folgen haben, die wirksam von weiteren Verstößen derselben Art abschrecken.

    Liegt der Anlandehafen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenstaat, so teilt dieser Staat dem Flaggenmitgliedstaat mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden.

    KAPITEL VI Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

    Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen.

    1. Ziele

    Anwesenheit bei Kontrollen und Besichtigungen, die von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

    2. Status der Beobachter

    Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bestellen ihren Beobachter und teilen der anderen Vertragspartei seinen Namen mit.

    Der Beobachter muß

    - berufliche Qualifikationen,

    - angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

    - eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens

    besitzen.

    Auch wenn der Beobachter bei Kontrollbesuchen anwesend ist, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und er darf nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

    Der Beobachter hat in Begleitung nationaler Beamter Zugang zu den Schiffen, Räumen und Dokumenten, die von diesen Beamten kontrolliert werden.

    3. Aufgaben der Beobachter

    Der Beobachter begleitet die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

    Der Beobachter erstellt und übermittelt alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen er teilgenommen hat. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

    4. Durchführung

    Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.

    Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Beobachter zu entsenden.

    Der Einsatz des Beobachters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.

    5. Vertraulichkeit

    Der Beobachter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.

    Der Beobachter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

    6. Durchführungsort

    Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Gemeinschaft und Mauretaniens Anwendung.

    7. Finanzierung

    Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen entsendeten Beobachter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

    KAPITEL VII Kontinuierliche Ortung über Satellit

    Bis zur Einführung eines mauretanischen Satellitenüberwachungssystems, das für alle Fischereifahrzeuge desselben Typs gilt, die in der Fischereizone Mauretaniens Fischfang betreiben, beschließen die Vertragsparteien, ein Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung der Gemeinschaftsschiffe über Satellit durchzuführen.

    1. Ziele

    Die kontinuierliche Ortung der Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Mauretaniens über Satellit gestattet eine direkte Kontrolle der Bestimmungen über Fischereiaufwand und geographische Gebiete. Außerdem ermöglicht sie gezielte Kontrollen auf See sowie die nachträgliche Überprüfung der im Fischereilogbuch angegebenen Fangzonen.

    2. Durchführung

    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, deren Aufgabe es sein wird, die Einzelheiten der Durchführung und Finanzierung dieses Vorhabens zu klären, das am 1. August 1997 anlaufen soll.

    KAPITEL VIII Verfahren im Fall einer Aufbringung

    1. Benachrichtigung

    Das Ministerium benachrichtigt die Delegation binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in der Fischereizone Mauretaniens aufgebracht worden ist, und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung.

    2. Aufbringungsprotokoll

    Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Fischereiaufsichtsbehörde Mauretaniens erstellt wird, muß der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

    Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

    Der Kapitän muß sein Schiff in den Hafen von Nouadhibou bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann die Fischereiaufsicht dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

    3. Regelung

    3.1. Nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den mauretanischen Rechtsvorschriften kann der Verstoß außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

    3.2. Bei einem außergerichtlichen Verfahren wird die Höhe des Bußgeldes innerhalb der hierfür in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Hoechstbetrag festgelegt.

    3.3. Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit in Höhe des Hoechstbetrags der nach den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Geldbußen.

    3.4. Die Bankkaution kann vor Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird vom Ministerium im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

    3.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

    - den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

    - bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 3.3 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

    KAPITEL IX Rückwürfe ins Meer

    Die Vertragsparteien werden sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinandersetzen und Mittel und Wege einer Abhilfe prüfen.

    KAPITEL X Bekämpfung des unerlaubten Fischfangs

    Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mauretaniens, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.

    Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können. Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.

    Anlage 1

    FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN - EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN NUMMERN UND ANSCHRIFT DER FISCHEREIAUFSICHT MAURETANIENS

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1. Anschrift: Boîte Postale (BP) 260

    Nouadhibou

    Mauritanie

    2. Telefon: (22 22) 45 626

    3. Fax: (22 22) 45 701

    4. Fernschreiben: .

    5. Funkfrequenz: .

    Mauretanien teilt die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Angaben vor dem 15. Juli 1996 mit.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Anlage 2

    BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Name des Beobachters: .

    Schiff: .

    Staatszugehörigkeit: .

    Registriernummer und -hafen: .

    Kennzeichen: .

    Tonnage (BRT): .

    Maschinenleistung (PS): .

    Lizenz: .

    Nr.: .

    Typ: .

    Name des Kapitäns: .

    Staatsangehörigkeit: .

    Beobachter an Bord gekommen: Datum: .,

    Hafen: .

    Beobachter von Bord gegangen: Datum: .,

    Hafen: .

    Erlaubte Fangtechnik: .

    Verwendete Fanggeräte: .

    Maschenöffnung und/oder Abmessungen: .

    Angelaufene Fanggebiete: .

    Entfernung von der Küste: .

    Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: .

    Meldung der Einfahrt in die Fischereizone ..... / .... / ..... und der Ausfahrt ..... / .... / .....

    Schätzung des Beobachters

    Gesamtfang (kg): .,

    Eintragung im Logbuch: .

    Beifänge: Arten: .,

    geschätzter Prozentsatz: . %

    Rückwürfe: Arten: .,

    Menge: (kg): .

    An Bord behaltene Arten

    Menge (kg)

    An Bord behaltene Arten

    Menge (kg)

    Feststellungen des Beobachters:

    Art der Feststellung

    Datum

    Position

    Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines): .

    .

    .

    .

    Ausgefertigt am .,

    in .

    Unterschrift des Beobachters

    .

    Bemerkungen des Kapitäns: .

    .

    .

    Kopie des Berichts empfangen am: .

    Unterschrift des Kapitäns:

    .

    Bericht übermittelt am .Qualität: .

    (Stempel)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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