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Document 31993R1004

Verordnung (EWG) Nr. 1004/93 der Kommission vom 28. April 1993 über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

ABl. L 104 vom 29.4.1993, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1004/oj

31993R1004

Verordnung (EWG) Nr. 1004/93 der Kommission vom 28. April 1993 über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

Amtsblatt Nr. L 104 vom 29/04/1993 S. 0031 - 0033


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1004/93 DER KOMMISSION vom 28. April 1993 über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und auf

Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates (3) kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter lagerfähiger Käsesorten beschlossen werden, wenn ernste Störungen des Marktgleichgewichts durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

Zu den saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung von Emmentaler und Greyerzer Käse kommen erschwerend die entgegengesetzt verlaufenden Schwankungen beim Verbrauch dieser Käsesorten hinzu. Doch es sollte eine saisonale Lagerung von Mengen durchgeführt werden, die dem Unterschied zwischen der Erzeugung der Sommermonate und der Erzeugung der Wintermonate entsprechen.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme empfiehlt es sich, die für eine entsprechende Maßnahme während der vorhergehenden Jahre angewandten Durchführungsbestimmungen im wesentlichen zu übernehmen.

Unter Berücksichtigung der mit der Kontrolle erworbenen Erfahrung sollten die diesbezueglichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Geschäftspapiere und der an Ort und Stelle durchzuführenden Überprüfungen, genauer gefasst werden. Wegen dieser neuen Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Es empfiehlt sich sicherzustellen, daß die betreffenden Einlagerungen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die private Lagerhaltung von 16 500 Tonnen in der Gemeinschaft hergestelltem Emmentaler und Greyerzer Käse, die die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellen, wird eine Beihilfe gewährt.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstelle schließt nur dann einen Lagervertrag, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens 5 Tonnen;

b) auf den Käselaiben werden in unauslöschlichen Buchstaben der Herstellungsbetrieb (gegebenenfalls in Form einer Nummer), der Herstellungstag und der Herstellungsmonat angegeben;

c) der Käse ist mindestens 10 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum hergestellt worden;

d) der Käse ist einer Qualitätsprüfung unterworfen worden, die ergeben hat, daß nach seiner Reifungszeit seine Einstufung wie folgt zu erwarten ist:

- in Frankreich als "Premier choix",

- in Deutschland als Markenkäse oder Klasse "fein",

- in Dänemark als erste Qualität,

- in Irland als "Special Grade";

e) der Lagerhalter verpflichtet sich:

- den Käse während der gesamten Lagerzeit in einem Raum mit einer Hoechsttemperatur zu lagern, wie sie in Absatz 2 angegeben ist;

- die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nur mit Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die Interventionsstelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zulässt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

Im Falle der Auslagerung bestimmter Mengen

i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden;

ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

- Bestandsbücher zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden.

(2) Die Temperatur in den Lagerräumen beträgt für Emmentaler höchstens + 6 °C, für Greyerzer Käse höchstens + 10 °C. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auch für Emmentaler eine Hoechsttemperatur von + 10 °C in den Fällen zuzulassen, in denen dieser Käse, wenn für ihn ein Lagervertrag abgeschlossen wird, bereits vorher ausgereift ist.

(3) Der Lagervertrag

a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;

b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

Artikel 3

(1) Eine Beihilfe wird nur für Käse gewährt, der während des Einlagerungszeitraums eingelagert worden ist; dieser beginnt am 1. Mai 1993 und endet spätestens am 30. September desselben Jahres.

(2) Der eingelagerte Käse kann nur während des Auslagerungszeitraums ausgelagert werden; dieser beginnt am 1. Oktober 1993 und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

Artikel 4

(1) Der Beihilfebetrag wird auf 2,00 ECU je Tonne und Tag festgesetzt. Seine Umrechnung in nationale Währung erfolgt mit Hilfe des am letzten Tag der Vertragslagerung gültigen repräsentativen Kurses.

(2) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 90 Tage beträgt. Der Hoechstbetrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von 90 Tagen und nach Beginn der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Auslagerungsfrist eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern.

Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen.

Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

Artikel 5

Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Zeitpunkte und Termine werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) festgelegt.

Artikel 3

Absatz 4 der letztgenannten Verordnung gilt nicht für die Festlegung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fristen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezueglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen:

a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

c) Einlagerungstag;

d) Vorhandensein im Lagerhaus;

e) Tag der Auslagerung.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist:

a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern;

b) Tag der Ein- und der Auslagerung;

c) Anzahl der Teilstücke und ihr Gewicht je Partie;

d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein.

Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

(5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) nehmen die zuständigen Stellen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft ausserdem die Überprüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, die Kontrolle des tatsächlichen Gewichts und die Art der Erzeugnisse sowie ihre Kennzeichnung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge;

b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer.

(7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist:

- Datum der Überprüfung;

- Dauer der Überprüfung;

- durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmässigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine grössere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum Dienstag jeder Woche mit:

a) die Käsemengen, für die in der Vorwoche ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist;

b) gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung erteilt worden ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 58 vom 11. 3. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.

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