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Document 31991R0620

Verordnung (EWG) Nr. 620/91 der Kommission vom 12. März 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

ABl. L 68 vom 15.3.1991, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/620/oj

31991R0620

Verordnung (EWG) Nr. 620/91 der Kommission vom 12. März 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 068 vom 15/03/1991 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 620/91 DER KOMMISSION vom 12 . März 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ),

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 der Kommission vom 30 . Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 359/91 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Behörden Dänemarks haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr. 55/87 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird gemäß Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 12 . März 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 8 vom 10 . 1 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 15 . 2. 1991, S . 9 .

ANHANG

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird wie folgt geändert :

Zu ersetzendes Schiff :

Äussere Identifizierungs -

buchstaben und

-nummern Name des

Schiffes Rufzeichen Registrier -

hafen Motorstärke

( kW ) DÄNEMARK HV 6 Niels 5 QIX Haderslev 132

Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt :

Äussere Identifizierungs -

buchstaben und

-nummern Name des

Schiffes Rufzeichen Registrier -

hafen Motorstärke

( kW ) DÄNEMARK E 359 A.C . Krarup OWLL Esbjerg 218

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