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Document 31989R2364

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2364/89 DER KOMMISSION vom 1. August 1989 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

ABl. L 223 vom 2.8.1989, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2364/oj

31989R2364

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2364/89 DER KOMMISSION vom 1. August 1989 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs -

Amtsblatt Nr. L 223 vom 02/08/1989 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2364/89 DER KOMMISSION

vom 1. August 1989

zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/88 des Rates vom 11. Dezember 1988 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1989) (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1578/89 (4), sieht für 1989 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 1 (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1989 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 1 (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1989 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der NAFO-Zone 1 (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 1989

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 352 vom 21. 12. 1988, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 156 vom 8. 6. 1989, S. 3.

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