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Document 31986D0106
86/106/EEC: Commission Decision of 25 February 1986 on the implementation of the reform of agricultural structure in 1985 in the Federal Republic of Germany pursuant to Council Regulation (EEC) No 797/85 (Only the German text is authentic)
86/106/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
86/106/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 93 vom 8.4.1986, p. 15–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986
86/106/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1986 S. 0015 - 0016
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Februar 1986 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (86/106/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten, vom 29. April 1985. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer mitgeteilt: - SCHLESWIG-HOLSTEIN Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten als Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", vom 9. Juli 1985; - HAMBURG Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Entwurf), vom 14. Juni 1985; - NIEDERSACHSEN Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen (Ausgleichszulage), vom 10. Juli 1985, geändert durch Erlaß vom 25. Oktober 1985; - BREMEN Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten, vom 9. Januar 1975; - NORDRHEIN-WESTFALEN Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens (Ausgleichszulage), vom 25. Juni 1985; - HESSEN Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Bergbauernrichtlinien), vom 17. Juli 1985; - RHEINLAND-PFALZ Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Ziffer 8 Ausgleichszulage), vom 2. April 1985; - BADEN-WÜRTTEMBERG Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage), vom 24. Oktober 1985; - BAYERN Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Gewährung von Ausgleichszulagen im Berggebiet und in der benachteiligten Agrarzone, vom 4. April 1985 (in der Fassung vom 25. Juni 1985); - SAARLAND Richtlinien des Ministers für Wirtschaft für die Gewährung der Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten benachteiligten Gebieten, vom 20. Juni 1985; - BERLIN Bedingungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß den Grundsätzen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Entwurf), vom 18. Juni 1985. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 1985 erfuellt sind. Die obengenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen der Zielsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85. Jedoch kann die Festlegung der Höhe der jährlichen Ausgleichszulage in Abhängigkeit von der Referenzmenge an Milch, wie sie in den mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland vorgesehen ist, in Anbetracht der erheblichen vorübergehenden verwaltungsmässigen Schwierigkeiten, denen sich die Behörden dieser Bundesländer durch die Ausweitung der Ausgleichszahlungen auf alle benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (1) gegenübersehen, nur ausnahmsweise für das Jahr 1985 als alleiniges Kriterium für die Festlegung des Ausmasses der die landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigenden ständigen natürlichen Nachteile und als Parameter zur Fixierung der Prosperitätsschwelle toleriert werden. Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Ausgleichszulage im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.