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Document 31985R2053

    Verordnung (EWG) Nr. 2053/85 der Kommission vom 24. Juli 1985 über die Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge

    ABl. L 193 vom 25.7.1985, p. 29–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2053/oj

    31985R2053

    Verordnung (EWG) Nr. 2053/85 der Kommission vom 24. Juli 1985 über die Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 25/07/1985 S. 0029 - 0029


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2053/85 DER KOMMISSION

    vom 24. Juli 1985

    über die Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 800/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Seeteufel.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Die den Niederlanden zugeteilten Quoten für Seeteufel in Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII sind durch Austausch der Quoten vermindert worden, so daß diese Quoten nun als ausgeschöpft gelten; daher ist es notwendig die Fischerei dieser Bestände zu verbieten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die den Niederlanden für 1985 zugeteilten Quoten für Seeteufel in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII gelten als ausgeschöpft.

    Der Seeteufelfang in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII, durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 4.

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