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Document 21981A1231(01)
Agreement in the form of an exchange of letters amending the Agreement establishing fishing arrangements between the European Economic Community and the Kingdom of Norway for 1981
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981
ABl. L 388 vom 31.12.1981, p. 45–48
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981
Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1981 S. 0045
++++ ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981 Schreiben Nr . 1 Brüssel , den ... Herr ... ! Unter Bezugnahme auf die Konsultationen , die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen gemäß Artikel 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Fischereiabkommens stattgefunden haben , beehre ich mich vorzuschlagen , daß die Tabellen im Anhang zu dem am 11 . Mai 1981 in Brüssel unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981 durch die beigefügten Tabellen ersetzt werden . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag bestätigen würden . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr . 2 Brüssel , den ... Herr ... ! Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen : " Unter Bezugnahme auf die Konsultationen , die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen gemäß Artikel 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Fischereiabkommens stattgefunden haben , beehre ich mich vorzuschlagen , daß die Tabellen im Anhang zu dem am 11 . Mai 1981 in Brüssel unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981 durch die beigefügten Tabellen ersetzt werden . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag bestätigen würden . " In Beantwortung Ihres Schreibens beehre ich mich zu bestätigen , daß die Regierung des Königreiches Norwegen Ihrem Vorschlag zustimmt . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Für die Regierung des Königreichs Norwegen TABELLE 1 Quoten für bestimmte gemeinsame Bestände in der Nordsee für 1981 ( in 1 000 Tonnen ) Arten und ICES-Abteilungen * Zulässige Gesamtfangmengen ( 2 ) * Gebietsmässige Zugehörigkeit * Abtretung von Norwegen an die EWG * Abtretung von der EWG an Norwegen * Quoten für Norwegen * Quoten für EWG * * * Norwegen * EWG * * * Insgesamt * EWG-Zone ( 1 ) * Insgesamt * Zone Norwegen ( 1 ) * * * % * 1 000 t * % * 1 000 t * * * * * * * Kabeljau IV * 220 * 17 * 37 * 83 * 183 * 22 * - * 15 * 8 * 205 * 27 * Schellfisch IV * 140 * 23 * 32 * 77 * 108 * 20 * - * 12 * 6 * 128 * 31 * Seelachs IV und IIIa * 127 * 52 * 66 * 48 * 61 * 6 * - * 60 * 20 * 67 * 23 * Wittling IV * 150 * 10 * 15 * 90 * 135 * - * - * 15 * 7 * 135 * 10 * Scholle IV * 105 * 7 * 7 * 93 * 98 * 6 * - * 1 * 0,5 * 104 * 13 * Makrele IV und IIIa ( 3 ) * 40 * - * - * - * - * - * - * 27,3 * 6 * 11,7 * 2,5 ( 4 ) * Hering IV und VIId * 20 ( 5 ) * - * - * - * - * - * - * - * - * 20 * - * ( 1 ) Nichtausgenutzte Teile dieser Mengen können zu der Zuteilungsmenge in der eigenen Zone der Parteien hinzugezogen werden . ( 2 ) Sollten die zulässigen Gesamtfangmengen erhöht werden , so werden die Quoten für beide Parteien im Verhältnis zur gebietsmässigen Zugehörigkeit erhöht . ( 3 ) Umfasst den gesamten Makrelenfang in diesen Gebieten , einschließlich des westlichen Makrelenbestands . ( 4 ) Der Fischfang innerhalb von 40 Seemeilen von den norwegischen Basislinien südlich von 59 * nördlicher Breite ist für Fischereifahrzeuge über 90 Fuß verboten . Mit dem Fischfang kann erst begonnen werden , wenn der norwegische Ringwadenfang einsetzt . ( 5 ) Fang nur in den ICES-Unterabteilungen IVc und VIId zulässig . TABELLE 2 Quoten für gemeinsame Bestände 1981 * ( in 1 000 Tonnen ) * Arten und ICES-Abteilungen * Zulässige Gesamtfangmengen * Quoten für Norwegen in der EWG-Zone * Quoten für die EWG in der norwegischen Zone * Makrelen IIa * 10 ( 8 ) * * * Stintdorsch ( 2 ) IV * * 20 ( 3 ) * 50 ( 3 ) * Sandaal IV * * 30 ( 3 ) * 150 ( 3 ) * Blauer Wittling * * * * II , VIa ( 1 ) , VIb * * 120 * 4 * VII ( 4 ) und XIV * * 120 * 4 * Blauleng IV , Vb , VI , VII * * 1 ( 5 ) ( 6 ) * * Leng IV , Vb , VI , VII * * 15 ( 5 ) ( 6 ) * * Lumb IV , Vb , VI , VII * * 5 ( 5 ) ( 6 ) * * Dornhai IV , VI , VII * * 6 ( 7 ) * * Riesenhai ( Leber ) IV , VI , VII * * 0,8 * * Heringshai IV , VI , VII * * 1 * * Sonstige ( ausgenommen Beifänge von Stöcker ) IV * * 5 * 5 * ( 1 ) Nördlich von 56 * 30' . ( 2 ) Einschließlich Blauer Wittling . ( 3 ) Innerhalb einer Gesamtquote für Norwegen können bis zu 20 Tonnen Dorsche und Sandaale ausgetauscht werden . Bis zu 10 000 Tonnen Stintdorsch aus den betreffenden Quoten dürfen in der ICES-Unterabteilung VIa nördlich von 56 * 30' N gefangen werden . Diese Menge sollte jedoch von den Quoten für Sandspierling , Stintdorsch und Blauen Wittling in der ICES-Abteilung IV abgezogen werden . ( 4 ) Westlich von 12 * westlicher Länge . ( 5 ) Die Quote für Leng und Lumb ist bis zu 2 Tonnen austauschbar , und der Fischfang darf hier nur mit Langleinenfischereifahrzeugen durchgeführt werden . ( 6 ) Von diesen Mengen ist ein Kabeljaubeifang von 20 v.H . pro Fahrzeug und Fangfahrt in den ICES-Abteilungen VI und VII zulässig . Dieser gesamte Beifang in den Abteilungen VI und VII darf 1 Tonne nicht übersteigen , davon höchstens 0,3 Tonnen Kabeljau . ( 7 ) Ausgenommen Fänge zwischen 6 und 12 Seemeilen gemäß dem Britisch-Norwegischen Fischereiabkommen von 1964 . ( 8 ) Norwegen vorbehalten . Versuchsfischerei . Diese Beschränkung gilt unter der Voraussetzung , daß Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern geeigneten Quotenbeschränkungen in diesem Gebiet unterliegen . TABELLE 3 Quoten ausschließlicher Bestände 1981 * * * ( in 1 000 Tonnen ) * Fischereizone * Arten * ICES-Abteilungen * Für die EWG in der norwegischen Zone * Für Norwegen in der EWG-Zone * Norwegen * Arktisch-norwegischer Kabeljau * I , IIa und IIb * 12,8 * * * Arktisch-norwegischer Schellfisch ( Beifänge ) * I , IIa und IIb * 4,2 * * * Seelachs * I , IIa und IIb * 8 * * * Rotbarsch * I , IIa und IIb * 10 ( 1 ) * * * Schwarzer Heilbutt * I , IIa und IIb * 0,5 * * * Sonstige ( Beifänge ) * I , IIa und IIb * 1 * * EWG * Makrelen * VIa ( 2 ) und VIId , e ( 3 ) , f ( 4 ) , h * * 20 * * Hering * VIa ( 8 ) * * 10 * * Sprotten * IV * * 71 * * Garnelen * NAFO 1 * * 1 * * * XIV * * 3 ( 5 ) * * Schwarzer Heilbutt * NAFO 1 * * 0,6 ( 6 ) * * * XIV * * 0,6 ( 6 ) * * Sonstige ( 7 ) * VI und VII * * * ( 1 ) Von denen bei einer gezielten Befischung in ICES-Unterabteilung IIb und dem Teil von IIa , der nördlich von 71 * 15' nördlicher Breite und westlich von 20 * östlicher Länge liegt , nicht über 5 Tonnen Sebastes Mentella gefischt werden dürfen . 5 Tonnen Sebastes Marinus dürfen bei einer gezielten Befischung nördlich von 68 * 00' nördlicher Breite gefangen werden . Diese Quoten umfassen Beifänge von bis zu 20 v.H . in Gebieten , in denen eine gezielte Befischung von Rotbarsch verboten ist . ( 2 ) Nördlich von 56 * 30' nördlicher Breite . Der Fischfang ist vom 1 . März bis zum 30 . April 1981 verboten . ( 3 ) Ausgenommen westlich von 5 * westlicher Länge vom 15 . Februar bis zum 14 . Dezember 1981 . ( 4 ) Ausgenommen südlich von 50 * 30' nördlicher Breite vom 15 . Februar bis zum 14 . Dezember 1981 . ( 5 ) Versuchsfischerei , unterliegt besonderen Bedingungen . ( 6 ) Darf nur mit Langleinenfischereifahrzeugen gefangen werden . Heilbuttbeifänge dürfen 10 v.H . nicht überschreiten . ( 7 ) Unvermeidbare Beifänge pelagischer Arten . ( 8 ) Nördlicher von 56 * 30' nördlicher Breite .