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Document 31979D0804

79/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1979 zur Änderung des Anhangs der fünften Entscheidung 76/538/EWG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern

ABl. L 237 vom 21.9.1979, p. 33–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/804/oj

31979D0804

79/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1979 zur Änderung des Anhangs der fünften Entscheidung 76/538/EWG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern

Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/1979 S. 0033 - 0033


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( 1 ) ABL . NR . L 162 VOM 23 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 52 VOM 2 . 3 . 1979 , S . 14 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 6 . SEPTEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS DER FÜNFTEN ENTSCHEIDUNG 76/538/EWG DES RATES ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG VON FELDBESICHTIGUNGEN VON SAATGUTVERMEHRUNGSBESTÄNDEN IN DRITTEN LÄNDERN

( 79/804/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE FÜNFTE RICHTLINIE 76/538/EWG DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG VON FELDBESICHTIGUNGEN VON SAATGUTVERMEHRUNGSBESTÄNDEN IN DRITTEN LÄNDERN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 79/234/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER RAT DER ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG ( ÖCD ) HAT AM 14 . JUNI 1977 EIN SYSTEM FÜR DIE SORTENMÄSSIGE ANERKENNUNG VON MAISSAATGUT , DAS FÜR DEN INTERNATIONALEN HANDEL BESTIMMT IST , ANGENOMMEN .

DIESES SYSTEM SOLL IN ZUKUNFT ZUR GRUNDLAGE FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON IN DRITTEN LÄNDERN ERZEUGTEM MAISSAATGUT GENOMMEN WERDEN .

ALS ERSTER SCHRITT IST ES DESHALB GEBOTEN , BEI FELDBESICHTIGUNGEN VON MAISSAATGUT , DAS NACH DEM 30 . JUNI 1979 GEERNTET WIRD , BEI DEN DRITTEN LÄNDERN , DIE DIESES SYSTEM BEREITS ANWENDEN KÖNNEN , NEBEN DER GLEICHSTELLUNG DES NATIONALEN SYSTEMS AUCH DIE DES ÖCD-SYSTEMS FESTZUSTELLEN .

SPANIEN WENDET DAS NEUE SYSTEM SEIT DEM 1 . JULI 1979 AN .

JUGOSLAWIEN UND SCHWEDEN HABEN MITGETEILT , DASS SICH DER NAME DER FÜR DIE SAATENANERKENNUNG ZUSTÄNDIGEN STELLE GEÄNDERT HAT .

ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DEN ANHANG DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH JUGOSLAWIENS , SCHWEDENS UND SPANIENS ZU ÄNDERN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE , GARTENBAULICHE UND FORSTLICHE SAAT- UND PFLANZGUTWESEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG ZUR ENTSCHEIDUNG 76/538/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . IN DER TABELLE ERHÄLT BEI DER ART MAIS UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 15 DIE SPALTE 5 FOLGENDE FASSUNG :

" 1 ( * ) ODER 2 , 3 , 4 , 5 . "

2 . AM ENDE DER TABELLE WIRD FOLGENDE FUSSNOTE ANGEFÜGT :

" ( * ) NUR BEI SAATGUT , DAS NACH DEM 30 . JUNI 1979 GEERNTET WORDEN IST . "

3 . IN DER TABELLE ERHÄLT UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 5 DIE SPALTE 3 9 . GEDANKENSTRICH FOLGENDE FASSUNG :

" INSTITUT ZA POLJODELVSTVO I GRADINARSTVO ( INSTITUT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ), SKOPJE " .

4 . IN DER TABELLE ERHÄLT UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 13 DIE SPALTE 3 FOLGENDE FASSUNG :

" STATENS UTSAEDESKONTROLL ( STAATLICHES INSTITUT FÜR SAMENPRÜFUNG UND SAMENANERKENNUNG ), SOLNA " .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 6 . SEPTEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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