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Document 31979D0804
79/804/EEC: Commission Decision of 6 September 1979 amending the Annex to Fifth Council Decision 76/538/EEC on the equivalence of field inspections carried out in third countries on seed-producing crops
79/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1979 zur Änderung des Anhangs der fünften Entscheidung 76/538/EWG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern
79/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1979 zur Änderung des Anhangs der fünften Entscheidung 76/538/EWG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern
ABl. L 237 vom 21.9.1979, p. 33–33
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1980
79/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1979 zur Änderung des Anhangs der fünften Entscheidung 76/538/EWG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern
Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/1979 S. 0033 - 0033
**** ( 1 ) ABL . NR . L 162 VOM 23 . 6 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 52 VOM 2 . 3 . 1979 , S . 14 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 . SEPTEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS DER FÜNFTEN ENTSCHEIDUNG 76/538/EWG DES RATES ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG VON FELDBESICHTIGUNGEN VON SAATGUTVERMEHRUNGSBESTÄNDEN IN DRITTEN LÄNDERN ( 79/804/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE FÜNFTE RICHTLINIE 76/538/EWG DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG VON FELDBESICHTIGUNGEN VON SAATGUTVERMEHRUNGSBESTÄNDEN IN DRITTEN LÄNDERN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 79/234/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER RAT DER ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG ( ÖCD ) HAT AM 14 . JUNI 1977 EIN SYSTEM FÜR DIE SORTENMÄSSIGE ANERKENNUNG VON MAISSAATGUT , DAS FÜR DEN INTERNATIONALEN HANDEL BESTIMMT IST , ANGENOMMEN . DIESES SYSTEM SOLL IN ZUKUNFT ZUR GRUNDLAGE FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON IN DRITTEN LÄNDERN ERZEUGTEM MAISSAATGUT GENOMMEN WERDEN . ALS ERSTER SCHRITT IST ES DESHALB GEBOTEN , BEI FELDBESICHTIGUNGEN VON MAISSAATGUT , DAS NACH DEM 30 . JUNI 1979 GEERNTET WIRD , BEI DEN DRITTEN LÄNDERN , DIE DIESES SYSTEM BEREITS ANWENDEN KÖNNEN , NEBEN DER GLEICHSTELLUNG DES NATIONALEN SYSTEMS AUCH DIE DES ÖCD-SYSTEMS FESTZUSTELLEN . SPANIEN WENDET DAS NEUE SYSTEM SEIT DEM 1 . JULI 1979 AN . JUGOSLAWIEN UND SCHWEDEN HABEN MITGETEILT , DASS SICH DER NAME DER FÜR DIE SAATENANERKENNUNG ZUSTÄNDIGEN STELLE GEÄNDERT HAT . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DEN ANHANG DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH JUGOSLAWIENS , SCHWEDENS UND SPANIENS ZU ÄNDERN . DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE , GARTENBAULICHE UND FORSTLICHE SAAT- UND PFLANZGUTWESEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER ANHANG ZUR ENTSCHEIDUNG 76/538/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN DER TABELLE ERHÄLT BEI DER ART MAIS UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 15 DIE SPALTE 5 FOLGENDE FASSUNG : " 1 ( * ) ODER 2 , 3 , 4 , 5 . " 2 . AM ENDE DER TABELLE WIRD FOLGENDE FUSSNOTE ANGEFÜGT : " ( * ) NUR BEI SAATGUT , DAS NACH DEM 30 . JUNI 1979 GEERNTET WORDEN IST . " 3 . IN DER TABELLE ERHÄLT UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 5 DIE SPALTE 3 9 . GEDANKENSTRICH FOLGENDE FASSUNG : " INSTITUT ZA POLJODELVSTVO I GRADINARSTVO ( INSTITUT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ), SKOPJE " . 4 . IN DER TABELLE ERHÄLT UNTER DER LAUFENDEN NUMMER 13 DIE SPALTE 3 FOLGENDE FASSUNG : " STATENS UTSAEDESKONTROLL ( STAATLICHES INSTITUT FÜR SAMENPRÜFUNG UND SAMENANERKENNUNG ), SOLNA " . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 6 . SEPTEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT