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Document 31979R1551
Council Regulation (EEC) No 1551/79 of 24 July 1979 fixing, for the 1979/80 marketing year, the list of Community regions which qualify for aid in respect of durum wheat and fixing the amount of such aid
Verordnung (EWG) Nr. 1551/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festlegung der Liste der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für Hartweizen gewährt wird, sowie des Betrages dieser Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1551/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festlegung der Liste der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für Hartweizen gewährt wird, sowie des Betrages dieser Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1979/80
ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 7–8
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1551/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festlegung der Liste der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für Hartweizen gewährt wird, sowie des Betrages dieser Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0007 - 0008
**** ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 3 ) ABL . NR . C 93 VOM 9 . 4 . 1979 , S . 49 . ( 4 ) STELLUNGNAHME VOM 4./5 . 4 . 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 5 ) ABL . NR . L 156 VOM 14 . 6 . 1978 , S . 9 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1551/79 DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ZUR FESTLEGUNG DER LISTE DER GEBIETE DER GEMEINSCHAFT , IN DENEN EINE BEIHILFE FÜR HARTWEIZEN GEWÄHRT WIRD , SOWIE DES BETRAGES DIESER BEIHILFE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 4 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE HARTWEIZENERZEUGUNG SOLL ZWAR AUF IHREM DERZEITIGEN STAND GEHALTEN WERDEN , DOCH IST DER PRODUKTIONSANREIZ FÜR DIESE GETREIDEART ALLEIN FÜR DIE ERTRAGSSCHWACHEN GEBIETE VORZUSEHEN , UM DAS EINKOMMENSNIVEAU DER ERZEUGER IN DIESEN GEBIETEN ZU HALTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IM WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WIRD DIE IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 ERWÄHNTE BEIHILFE IN DEN IM ANHANG GENANNTEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRT . DIE BEIHILFE WIRD AUF 77,31 ECU JE HEKTAR FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1259/78 ( 5 ) WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JULI 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . GIBBONS **** ( 1 ) ABL . NR . L 128 VOM 19 . 5 . 1975 , S . 1 . ANHANG ITALIEN - VERWALTUNGSREGIONEN ABRUZZO BASILICATA CALABRIA CAMPANIA LAZIO MARCHE MOLISE PUGLIE SARDEGNA SICILIA TOSCANA UMBRIA - BERGGEBIETE UND BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE IM SINNE DER RICHTLINIE 75/268/EWG ( 1 ). FRANKREICH - VERWALTUNGSREGIONEN ONIC MARSEILLE TOULOUSE - DEPARTEMENTS ARDECHE DROME