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Document 52022AP0232

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD))

    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 202–231 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 177–206 (GA)

    27.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 493/202


    P9_TA(2022)0232

    Verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Lastenteilungsverordnung) ***I

    Abänderungen (*) des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2022/C 493/23)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

    (1)

    Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen , wobei sie sich unter anderem von den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten leiten lassen. Mit der Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow im November 2021 erkannten die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris an, dass durch die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und verpflichteten sich, bis Ende 2022 ihre Zielvorgaben für 2030 zu stärken.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Das Erfordernis, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen jüngsten Berichten — dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit“ — feststellt. Der Weltklimarat hat darin mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit festgestellt, dass der Klimawandel eine Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die Gesundheit des Planeten darstellt und dass mit jeder weiteren Verzögerung im Hinblick auf konzertierte, vorausschauende globale Maßnahmen zur Anpassung und Eindämmung ein kurzes und sich rasch schließendes Zeitfenster verpasst wird, das es ermöglicht, eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Der Weltklimarat legt darin auch neue Schätzungen dazu vor, wie wahrscheinlich es ist, dass der Erderwärmungswert von 1,5  oC in den kommenden Jahrzehnten überschritten wird, und stellt fest, dass ohne eine sofortige, rasche und umfassende Verringerung der Treibhausgasemissionen eine Begrenzung der Erwärmung auf annähernd 1,5  oC oder sogar auf 2 oC außer Reichweite sein wird. Die Union sollte sich daher dieser dringlichen Aufgabe stellen, indem sie ihre Anstrengungen verstärkt und bei der Bekämpfung des Klimawandels international eine Führungsrolle übernimmt.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    Der europäische Grüne Deal (31) kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen , in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist . Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf Frauen anders aus als auf Männer und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

    (3)

    Der europäische Grüne Deal (31) bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (31a) festgelegt sind. Er kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf alle Geschlechter in unterschiedlicher Weise aus und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen , von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Menschen und Angehörige ethnischer Minderheiten . Auch auf die einzelnen Mitgliedstaaten wirkt sich der Übergang in unterschiedlicher Weise aus . Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Um sozialverträglich zu sein, sollte das in dieser Verordnung festgelegte Klimaziel mit einem entsprechenden sozialen Ziel einhergehen. Die ehrgeizigeren Ziele bringen erhebliche Veränderungen in den betroffenen Sektoren mit sich, die soziale und beschäftigungspolitische Auswirkungen haben könnten. Die überarbeiteten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen müssen von hinreichenden finanziellen und politischen Maßnahmen begleitet werden, damit sichergestellt ist, dass diese Ziele auf sozial gerechte Weise erreicht werden können. Zu diesen Maßnahmen können unter anderem die Durchführung von Bewertungen der Auswirkungen auf die Beschäftigung, im Zuge derer die Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene bewertet werden, sowie die Bereitstellung von nationalen und EU-Mitteln zur Finanzierung von Maßnahmen zur sozialen Anpassung und zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Gleichstellung der Geschlechter, zum lebenslangen Lernen, zur beruflichen Bildung und zum sozialen Schutz und die Sicherstellung wirksamer Tarifverhandlungen zählen. Wichtig ist auch die rechtzeitige Konsultation und wirksame Einbeziehung der nationalen Sozialpartner in den in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Sektoren, was die Entwicklung und Durchführung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung betrifft.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3b)

    Der Übergang zu einer Wirtschaft in der Union, die mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, könnte außerdem besondere Auswirkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige — und insbesondere auf finanziell schwächere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen in diesen Wirtschaftszweigen — haben. Bei der Umsetzung dieser Verordnung ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein günstiges Umfeld für diese Unternehmen schaffen, damit diese zu Verfahren übergehen können, die weniger und mit der Zeit gar keine Treibhausgasemissionen mehr verursachen.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3c)

    Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD sind zu dem Schluss gekommen, dass Umweltveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit aller Geschlechter gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und infolge des Klimawandels verschärft sich die geschlechtsspezifische Ungleichheit.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (32) („Europäisches Klimagesetz“) hat die Union das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

    (4)

    In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) („Europäisches Klimagesetz“) hat die Union das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Darüber hinaus wird darin festgelegt, dass bei der Umsetzung des Ziels rasche und vorhersehbare Emissionsminderungen Vorrang haben sollten und gleichzeitig der Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken verstärkt werden sollte. Beim Nettoabbau von Treibhausgasen ist der Beitrag zum Klimaziel der Union auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt; der Rest des Ziels muss durch eine direkte Verringerung der Emissionen erreicht werden.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Um diese Verpflichtungen sowie die Beiträge der Union im Rahmen des von den UNFCCC-Vertragsparteien verabschiedeten Übereinkommens von Paris (33) umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen angepasst werden.

    (5)

    Um diese Verpflichtungen sowie die national festgelegten Beiträge der Union im Rahmen des von den UNFCCC-Vertragsparteien verabschiedeten Übereinkommens von Paris (33) umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen angepasst werden.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Straßen- und dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden ausgeweitet wird , wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten. Die Verordnung (EU) 2018/842 gilt daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der Binnenschifffahrt, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) bestimmt.

    (7)

    Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Straßen- und dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden ausgeweitet werden kann , wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten. Die Verordnung (EU) 2018/842 gilt daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der Binnenschifffahrt, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) bestimmt. Allerdings sind die Emissionen einiger Sektoren in den vergangenen Jahren entweder gestiegen oder stabil geblieben.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das Ziel für 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

    (9)

    Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das Ziel für 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen , der bereits erzielten Verringerung der Emissionen und der nationalen Gegebenheiten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Über das Jahr 2030 hinaus ist es notwendig, dass sowohl die Union als auch die einzelnen Mitgliedstaaten das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreichen und danach negative Emissionen anstreben. Mit der Verordnung (EU) 2018/842 sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten Ziele zur Senkung ihrer Emissionen festlegen und konkrete langfristige Maßnahmen ergreifen, die zur Verwirklichung dieses Ziels führen.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Damit das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 % erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Emissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen.

    (10)

    Damit die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris erfüllt werden können und das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % erreicht werden kann, müssen alle unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Emissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Zu diesem Zweck müssen die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Bei der Revision der Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sollte dieselbe Methode angewandt werden wie bei der ursprünglichen Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Reduktionsziele für die Höchstmengen der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins Emissionshandelssystem der Union aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

    (11)

    Zu diesem Zweck müssen die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Bei der Revision der Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen wird dieselbe Methode angewandt wie bei der ursprünglichen Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Die Verteilung der Ziele der Mitgliedstaaten konvergiert jedoch nicht, was bei der Bewertung des Beitrags der nationalen Ziele zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 auf kosteneffiziente und faire Weise berücksichtigt werden sollte. Daher sollten die Reduktionsziele für die Höchstmengen der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins Emissionshandelssystem der Union aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (11a)

    In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen wurde hervorgehoben, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, das nach Kohlendioxid den zweitgrößten Beitrag zum Klimawandel leistet. Auf molekularer Ebene wirkt Methan stärker als Kohlendioxid. Obwohl Methan kürzer in der Atmosphäre verbleibt als Kohlendioxid, hat es erhebliche Auswirkungen auf das Klima. Im September 2021 verkündeten die EU und die Vereinigten Staaten die gemeinsam abgegebene globale Verpflichtung zur Reduzierung der Methanemissionen („Global Methane Pledge“), der sich inzwischen mehr als 100 Länder angeschlossen haben. Die Unterzeichner dieser Verpflichtung streben das gemeinsame Ziel an, die weltweiten Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken und die Berichterstattungsstandards zu verbessern. Methan, Distickstoffoxid und sogenannte F-Gase machen zusammen mehr als 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. In Anbetracht dieser Verpflichtungen und der Kurzlebigkeit vieler dieser Treibhausgase ist es sinnvoll, ein Unionsziel oder mehrere Unionsziele für alle Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftszweigen festzulegen.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Emissionen in einem Maße ausgewirkt, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch, das sich auch auf das Emissionsniveau auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist es angebracht , die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls die jährlichen Emissionszuweisungen anzupassen .

    (13)

    Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Emissionen in einem Maße ausgewirkt, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch, mit dem eine grüne Erholung sichergestellt werden soll, das sich allerdings auch auf das Emissionsniveau auswirken könnte. Es ist angezeigt, während des laufenden Jahrzehnts stabile , vorhersehbare und ehrgeizige Emissionsregelungen beizubehalten, damit sowohl für die notwendige Verringerung der Emissionen als auch für Planungssicherheit gesorgt ist .

    Abänderungen 16 und 55

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (14)

    Daher sollten die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 im Jahr 2025 aktualisiert werden. Hierfür sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.

    entfällt

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 14 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (14a)

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Emissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von CO2 ergänzt werden muss, wenn es gilt, Klimaneutralität zu erreichen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird anerkannt, dass Kohlenstoffsenken natürliche wie auch technische Lösungen umfassen. Die Rolle technischer Lösungen für die Entnahme von Kohlendioxid wurde auch in mehreren Berichten des Weltklimarats behandelt, insbesondere im Beitrag der Arbeitsgruppe III zum Sechsten Sachstandsbericht. Es ist wichtig, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen nach dem Unionsrecht vorgenommen werden, einschließlich der Frage, ob bei vollständiger Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Bedingungen die Anrechnung solcher Entnahmen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen berührt. Solche Entnahmen erfolgen zusätzlich und gleichen die notwendige Verringerung der Emissionen gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazielen der Union nicht aus.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 kann die Löschung einer begrenzten Menge von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem der Europäischen Union im Falle einiger Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Reduktionsziel dieses Mitgliedstaats deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen; daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 gefährdet.

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 kann die Löschung einer begrenzten Menge von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem der Europäischen Union im Falle einiger Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Reduktionsziel dieses Mitgliedstaats deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen; daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 gefährdet. Die Mitgliedstaaten, die Anspruch auf diese Flexibilität haben, diese aber im Kontext der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2019 nicht in Anspruch genommen haben, sollten die Möglichkeit erhalten, sich anders zu entscheiden, damit sie den neu vorgeschlagenen nationalen Reduktionszielen Rechnung tragen können. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten auch berechtigt sein, ihre gemeldeten Prozentsätze häufiger zu ändern.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Mindestbeiträge für den Zeitraum von 2021 bis 2030 gemäß der geänderten Verordnung (EU) 2018/842 einhalten, und um entsprechende Anreize zu schaffen, sollten die Korrekturmaßnahmen verstärkt und enger mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft werden. Wenn ein Mitgliedstaat seine jährlichen Emissionszuweisungen zwei Jahre in Folge überschreitet, sollte der betreffende Mitgliedstaat seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurde, überarbeiten, wobei die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben sollte, sich an dem Prozess zu beteiligen.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16b)

    Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“)  (1a) . Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Werte der Union und ein Instrument zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“ erkannte die Kommission an, dass der Zugang zur Justiz nicht in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, und forderte den Rat und das Europäische Parlament auf, ausdrückliche Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten in sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Es sollte daher eine Bestimmung erlassen werden, mit der im Hinblick auf die Maßnahmen zur Durchführung der geänderten Verordnung(EU) 2018/842 der Zugang der Öffentlichkeit zur Justiz sichergestellt wird.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16c)

    Um die Ziele der geänderten Verordnung (EU) 2018/842 und anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1119, zu erreichen, sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung politischer Maßnahmen auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgreifen. Die Stellungnahmen des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sollten daher in der gesamten geänderten Verordnung (EU) 2018/842 entsprechend berücksichtigt werden.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 18

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (18)

    Die Festlegung ehrgeizigerer Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 erschwert es den Mitgliedstaaten, einen Nettoabbau zu generieren, der für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Darüber hinaus wird die Aufteilung der Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei separate Zeiträume den Spielraum, den Nettoabbau zum Zwecke der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 einzusetzen, weiter einschränken. Infolgedessen könnte sich für einige Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 als schwierig erweisen; gleichzeitig könnten manche — dieselben oder andere — Mitgliedstaaten einen Nettoabbau generieren, der nicht für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Vorausgesetzt, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119, insbesondere in Bezug auf die Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus, erfüllt werden, sollte ein neuer freiwilliger Mechanismus in Form einer zusätzlichen Reserve geschaffen werden, die es den sich beteiligenden Mitgliedstaaten erleichtern wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

    entfällt

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 18 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (18a)

    Angesichts der langfristigen Dimension eines wirksamen Klimaschutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 und der Verpflichtungen der Union gemäß den im Übereinkommen von Paris niedergelegten Zielen würde Klarheit über die individuellen langfristigen Emissionsminderungspfade der Mitgliedstaaten über 2030 hinaus eine genauere Politikplanung ermöglichen. Es sollte daher ein Prozess vorgesehen werden, um für jeden einzelnen Mitgliedstaat einzelstaatliche Emissionssenkungspfade festzulegen, damit spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Titel

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    -1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

     

    „Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 und darüber hinaus als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013“

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    In Artikel  1 wird die Angabe „30 %“ durch „40 %“ ersetzt.

    1.

    Artikel  1 erhält folgende Fassung:

    „Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 fallenden Wirtschaftszweigen zu erreichen. Sie trägt zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, wobei angestrebt wird, danach negative Emissionen zu erzielen. Damit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris bei. Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung Regeln für die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und für die Bewertung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeiträge machen, festgelegt, und es werden die Weichen für die Festlegung der Emissionsminderungsziele der Union für die Zeit nach 2030 in den von Artikel 2 dieser Verordnung erfassten Wirtschaftszweigen gestellt.“

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 2 — Absatz 1a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.

    In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)     Für die Zwecke dieser Verordnung können nur Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe als emissionsfrei gelten, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen. Liegt der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrswesen verbrauchten Biomasse-Brennstoffen — sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden — über dem in Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Höchstanteil, so gelten diese Kraftstoffe und flüssigen Brennstoffe für die Zwecke dieser Verordnung nicht als emissionsfrei. Bis Januar 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um die in der Verordnung (EU) 2018/1999 verankerten Vorschriften über die Bestimmung der Treibhausgasemissionen und die Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel zu ändern.“

    Abänderung en 27 und 57cp und 75

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 4 — Absätze 2 und 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.

    Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    3.

    Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

    „(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

    a)

    in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

    a)

    in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

    b)

    in den Jahren 2023 , 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

    b)

    in den Jahren 2023 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet . Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

    c)

    in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — im Jahr 2024 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet.

     

    (3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden.

    (3)   Die Kommission erlässt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden.

    Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

    Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

    Für die Jahre 2023 , 2024 und 2025 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

    Für die Jahre 2023 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

    Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.“

     

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.

    In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5a)     „Die Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden im Einklang mit einem fairen und gerechten Übergang für alle umgesetzt. Die Kommission nimmt gemeinsame Leitlinien an, in denen Methoden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses fairen und gerechten Übergangs für alle festgelegt werden.“

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3b.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 4a

     

    Mindestbeitrag zur Emissionsminderung durch Nicht-CO2-Treibhausgase für 2030

     

    (1)     Bis Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung eines oder mehrerer unionsweiter Ziele für die Verringerung der unter Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung fallenden Nicht-CO2-Emissionen bis 2030 vor. Das Ziel bzw. die Ziele werden mit den geschätzten Emissionsreduktionen in Einklang gebracht, die zur Erreichung des in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziels und des in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels erforderlich sind, und werden in enger Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat für Klimaänderungen vorgeschlagen.

     

    (2)     Bis zum 31. Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die unionsweite Minderung der Nicht-CO2-Emissionen bewertet, die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien der Union und der Mitgliedstaaten geplant und umgesetzt wurde, einschließlich der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Strategiepläne für die gemeinsame Agrarpolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) . Legt die Kommission einen Legislativvorschlag gemäß Absatz 1 vor und gelangt sie zu der Einschätzung, dass in Bezug auf die Minderung der Nicht-CO2-Emissionen das in jenem Absatz genannte Ziel bzw. die in jenem Absatz genannten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so gibt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Minderungsmaßnahmen ab, und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen.

     

    (3)     Kommt die Kommission in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bericht oder in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass die Union keine ausreichenden Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung des Mindestbeitrags zur Minderung der Nicht-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, die sektorspezifische Ziele oder sektorspezifische Maßnahmen oder beides enthalten können.“

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 — Absätze 1 und 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3c.

    Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    (1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10  % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

    „(1)   Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5  % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.“

    (2)     Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

     

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 d (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe a

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3d.

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    a)

    für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen; und

    „a)

    für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen; und“

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 e (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3e.

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    b)

    für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30  % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

    „b)

    für die Jahre 2022 bis 2024 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 10  % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen.“

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 f (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5– Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3f.

    In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „ba)

    für die Jahre 2026 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.“

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 g (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 — Absatz 4

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3g.

    Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    (4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

    „(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2025 verwenden.

     

    Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

     

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen wurden, einschließlich des Übertragungspreises pro Tonne CO2-Äquivalent.“

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 h (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 — Absatz 6

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3h.

    Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

    „Die Mitgliedstaaten verwenden die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden , und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form . Ein Mitgliedstaat, der jährliche Emissionszuweisungen an einen anderen Mitgliedstaat überträgt, veröffentlich die Aufzeichnung der Übertragung sowie die für diese Zuweisungen erhaltene Vergütung.“

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 i (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 6 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    3i.

    In Artikel 6 Absatz 3 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

    „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können bis 2023 beschließen, ihren Meldebeschluss zu überarbeiten und den gemeldeten Prozentsatz ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 , bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 8

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    5a.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    Artikel 8

    Artikel 8

    Abhilfemaßnahmen

    Abhilfemaßnahmen

    (1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel  21 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

    „1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel  29 der Verordnung (EU) 2018 / 1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

     

    -a)

    eine ausführliche Erklärung, aus der hervorgeht, warum der Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erzielt;

     

    -ab)

    den Gesamtbetrag der Unionsmittel, die der Mitgliedstaat für Ausgaben und Investitionen im Zusammenhang mit dem Klima und dem ökologischen Wandel erhalten hat, wie die Verwendung dieser Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung beigetragen hat und wie er diese Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verwenden gedenkt;

    a)

    zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Politiken und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

    a)

    zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Strategien und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

    b)

    einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

    b)

    einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht ; hat ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet, so holt er den Rat dieses Gremiums ein, um erforderliche Maßnahmen zu ermitteln;

     

    ba)

    eine Aufstellung der Menge der zusätzlichen Emissionsreduktionen, die nach Schätzungen des Mitgliedstaats durch diese Strategien erreicht werden sollen, und die Methode zur Schätzung dieser zusätzlichen Emissionsreduktionen;

     

    bb)

    wie der Plan für Abhilfemaßnahmen den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des Mitgliedstaats stärken soll, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angenommen wurde.

     

    (1a)     Überschreitet ein Mitgliedstaat seine jährliche Emissionszuweisung in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren, so muss er seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seine langfristige Strategie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 einer Überprüfung unterziehen. Der Mitgliedstaat schließt diese Überprüfung innerhalb von sechs Monaten ab. Die Kommission gibt Empfehlungen dazu ab, wie der integrierte nationale Energie- und Klimaplan und/oder die langfristige nationale Strategie des Mitgliedstaats überarbeitet werden sollten. Der Mitgliedstaat legt der Kommission die überarbeiteten Pläne zusammen mit einer Erklärung vor, aus der hervorgeht, wie mit den vorgeschlagenen Überarbeitungen die Nichteinhaltung seiner jährlichen Emissionszuweisungen behoben werden soll und in welcher Form die etwaigen Empfehlungen der Kommission berücksichtigt wurden. Bleiben der integrierte nationale Energie- und Klimaplan oder die langfristige Strategie im Wesentlichen unverändert, so veröffentlicht der Mitgliedstaat eine Begründung seiner Entscheidung.

    (2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

    (2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützen die Europäische Umweltagentur und der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingerichtete wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen die Kommission bei der Bewertung jeglicher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

    (3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten .

    (3)   Die Kommission gibt eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen ab ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und überarbeitet seinen Plan für Abhilfemaßnahmen . Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission .

     

    (3a)     Die in den Absätzen 1, 1a und 3 genannten Pläne für Abhilfemaßnahmen und Stellungnahmen der Kommission sowie die Antworten und Begründungen der Mitgliedstaaten sind der Öffentlichkeit zugänglich.

     

    (3b)     Bei der Aktualisierung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Bezug auf ihre Pläne für Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 1a sowie auf alle von der Kommission gemäß diesem Artikel abgegebenen Stellungnahmen.“

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 9 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

    „(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 11 a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    7.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    entfällt

    „Artikel 11a

     

    Zusätzliche Reserve

     

    (1)     Hat die Union die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (**) und unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt, so wird im Unionsregister eine zusätzliche Reserve eingerichtet.

     

    (2)     Mitgliedstaaten, die beschließen, die zusätzliche Reserve weder in Anspruch zu nehmen noch dazu beizutragen, teilen der Kommission ihre Entscheidung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit.

     

    (3)     Die zusätzliche Reserve besteht aus den Nettoabbaueinheiten, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 über ihre jeweiligen Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 hinaus generiert wurden, nach Abzug

     

    a)

    aller Einheiten, für die eine Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 11 bis 13b der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch genommen wurde,

     

    b)

    und der Mengen, die für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung angerechnet werden.

     

    (4)     Wird eine zusätzliche Reserve gemäß Absatz 1 eingerichtet, so kann ein teilnehmender Mitgliedstaat sie in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

     

    a)

    Die Treibhausgasmissionen dieses Mitgliedstaats überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030,

     

    b)

    der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 ausgeschöpft,

     

    c)

    der Mitgliedstaat hat Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

     

    d)

    der Mitgliedstaat hat keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen.

     

    (5)     Erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Absatz 4, so erhält er eine zusätzliche Menge aus der zusätzlichen Reserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist.

     

    Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die der zusätzlichen Reserve gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugewiesene Menge, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.“

     

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 15

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    7a.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    Artikel 15

    Artikel 15

    Überprüfung

    Überprüfung

    (1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

    „(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

    Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel  4 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.

    Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel  15 der Verordnung (EU)  2018 / 1999 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.“

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 b (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 15 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    7b.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 15a

     

    Angleichung an das Klimaneutralitätsziel der Union und der Mitgliedstaaten

     

    (1)     Bis zum Erlass des Rechtsakts zur Festlegung des Klimaziels der Union für 2040 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Folgendes dargelegt wird:

     

    a)

    die Angemessenheit der derzeitigen nationalen Ziele gemäß Anhang I dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 auf kosteneffiziente und faire Weise;

     

    b)

    einen Emissionsminderungspfad für jeden Mitgliedstaat zur Minderung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität für jeden Mitgliedstaat bis spätestens 2050 vereinbar ist.

     

    (2)     Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten Berichts legt die Kommission Vorschläge zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren vor. Mit diesen Vorschlägen wird für eine kosteneffiziente und gerechte Verteilung der Minderungsmaßnahmen in der gesamten Union auf der Grundlage der Emissionsminderungspfade gemäß Absatz 1 Buchstabe b gesorgt.“

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 c (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 15 b (neu)

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    7c.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 15b

     

    Zugang zu Gerichten

     

    (1)     Die Mitgliedstaaten tragen in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem dafür Sorge, dass Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, darunter natürliche oder juristische Personen oder sie vertretende Verbände, Organisationen oder Gruppen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten,

     

    a)

    die die rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen; oder

     

    b)

    die Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.

     

    Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen Handlungen oder Unterlassungen, die gemäß Artikel 4 oder 8 der vorliegenden Verordnung entstehende rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllen, auch Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf eine zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtungen angenommene Strategie oder Maßnahme, sofern die Strategie oder Maßnahme keinen ausreichenden Beitrag zu dieser Umsetzung leistet.

     

    (2)     Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit erfüllen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, sofern

     

    a)

    sie ein ausreichendes Interesse haben; oder

     

    b)

    sie eine Rechtsverletzung geltend machen, wenn das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

     

    Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Århus. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne dieses Absatzes.

     

    (3)     Die Absätze 1 und 2 schließen die Möglichkeit, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde verfügbar zu machen, nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht und zügig durchgeführt und sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden.

     

    (4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren einfach zugänglich gemacht werden.“

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 d (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    7d.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 16a

    Wissenschaftliche Beratung hinsichtlich der Sektoren der Lastenteilungsverordnung/von CARE

    In Übereinstimmung mit seinem Mandat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 wird der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel (ESABCC) aufgefordert, auf eigene Initiative wissenschaftlichen Rat zu erteilen und Berichte über den Pfad dieser Verordnung, die jährlichen Emissionsniveaus und Flexibilitäten sowie deren Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Überarbeitung dieser Verordnung. Die Kommission trägt den Ratschlägen des ESABCC gebührend Rechnung oder macht die Gründe öffentlich, wenn sie davon abweicht.“


    (*)  Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0163/2022).

    (31)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019)  640 final ).

    (31)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 0640 ).

    (31a)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (32)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (32)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (33)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

    (33)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

    (34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (1a)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

    (1a)   Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (1a)   Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

    (**)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


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