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Document 62021TN0074
Case T-74/21: Action brought on 5 February 2021 — Teva Pharmaceutical Industries and Cephalon v Commission
Rechtssache T-74/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission
Rechtssache T-74/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission
ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/34 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission
(Rechtssache T-74/21)
(2021/C 98/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Petach Tikva, Israel), Cephalon Inc. (West Chester, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Tayar und S. Ortoli)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2020) 8153 final der Kommission vom 26. November 2020 in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
— |
die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. und die Cephalon Inc. in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die streitige Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe. |
2. |
Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die Vergleichsvereinbarung als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe. |
3. |
Die Kommission habe Art. 101 Abs. 3 AEUV fehlerhaft angewendet. |
4. |
Die gegen Teva und Cephalon verhängten Geldbußen seien für nichtig zu erklären oder zumindest die gegen Teva verhängte Geldbuße sei erheblich herabzusetzen. |