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Document 62021TN0074

Rechtssache T-74/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/34


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021 — Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

(Rechtssache T-74/21)

(2021/C 98/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Petach Tikva, Israel), Cephalon Inc. (West Chester, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Tayar und S. Ortoli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2020) 8153 final der Kommission vom 26. November 2020 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. und die Cephalon Inc. in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Teva Pharmaceutical Industries Ltd. verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die streitige Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe.

2.

Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die Vergleichsvereinbarung als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung beschrieben habe.

3.

Die Kommission habe Art. 101 Abs. 3 AEUV fehlerhaft angewendet.

4.

Die gegen Teva und Cephalon verhängten Geldbußen seien für nichtig zu erklären oder zumindest die gegen Teva verhängte Geldbuße sei erheblich herabzusetzen.


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