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Document 52018XC1010(01)
Update of reference amounts for the crossing of the external borders, as referred to in Article 6(4) of Regulation (EU) 2016/399 of the European Parliament and of the Council on a Union Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code)
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen
ABl. C 366 vom 10.10.2018, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/12 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)
(2018/C 366/06)
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
LUXEMBURG
Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben
Staatsangehörige aus Drittländern, die nach Luxemburg reisen wollen, müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen. Der für die Reise nach Luxemburg erforderliche Referenzbetrag ist die Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht ausgebildete Arbeitnehmer, berechnet als Anteil an der vorgesehenen Anzahl von Aufenthaltstagen.
Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestsozialgehalt pro Tag etwa 67 EUR.
Um ausreichende personelle Ressourcen für die Dauer des geplanten Aufenthalts und für die Rückreise in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein anderes Land zu rechtfertigen, muss der Drittstaatsangehörige für jeden Tag des geplanten Aufenthalts über etwa 67 EUR verfügen. Die erforderlichen Mittel können in Form von Bargeld, Reiseschecks oder Kreditkarten bereitgestellt und es kann ein Dokument vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die erforderlichen Mittel rechtmäßig erworben werden können.
Eine Verpflichtung zur Übernahme kann auch der Nachweis dafür sein, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern er von der zuständigen Dienststelle gut informiert ist, d. h. dem Büro für Reisepässe, Visa und Legalisierungen in Luxemburg. Die Übernahmeverpflichtung deckt die Kosten des Aufenthalts, einschließlich der Gesundheitskosten, und die Kosten für die Rückreise des Drittstaatsangehörigen für einen bestimmten Zeitraum ab.
Der Antragsteller muss außerdem ein Beförderungspapier vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er in sein Herkunftsland zurückkehren oder in ein Land befördert werden kann, in dem seine Aufnahme gewährleistet ist.
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.