Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0584

    Rechtssache T-584/15: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2015 — POA/Kommission

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/40


    Klage, eingereicht am 7. Oktober 2015 — POA/Kommission

    (Rechtssache T-584/15)

    (2015/C 406/41)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem sie nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012 L 343, S. 1) entschieden hat, dass der von den Behörden der Republik Zypern eingereichte Antrag CY/PDO/0005/01243 die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt und dass sie dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (2015/C 246/12) vornimmt;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass der Antrag CY/PDO/0005/01243 im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stehe.

    Der Antrag CY/PDO/0005/01243 weiche vom Standard CYS 94 (Teil 1 & 2) 1985 betreffend den Milchanteil im Herstellungsverfahren von „Halloumi“ ab.

    Der Antrag CY/PDO/0005/01243 verstoße gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe nicht geprüft, ob der Antrag CY/PDO/0005/01243 im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Verfahren stehe.

    Es sei keine angemessene Frist für einen Rechtsbehelf eingeräumt worden.

    Die nationalen Behörden hätten den von der Klägerin erhobenen Einspruch nicht ordnungsgemäß geprüft.


    Top