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Document 62015CN0142
Case C-142/15 P: Appeal brought on 24 March 2015 by SolarWorld AG against the order of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 14 January 2015 in Case T-507/13: SolarWorld AG and others v European Commission
Rechtssache C-142/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-507/13, SolarWorld AG u. a./Europäische Kommission
Rechtssache C-142/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-507/13, SolarWorld AG u. a./Europäische Kommission
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8.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-507/13, SolarWorld AG u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-142/15 P)
(2015/C 190/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission,
Brandoni solare SpA,
Global Sun Ltd,
Silicio Solar, SAU,
Solaria Energia y Medio Ambiente, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, |
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den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-507/13 aufzuheben, |
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die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-507/13 für zulässig zu erklären, und |
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die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die folgenden Argumente geltend.
Das Gericht habe unzutreffenderweise festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar durch den Beschluss 2013/423/EU (1) der Kommission betroffen sei, weil dieser Beschluss sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin auswirke und Gegenstand von Durchführungsmaßnahmen sei.
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Das Gericht habe unzutreffenderweise festgestellt, dass sich der Beschluss 2013/423/EU der Kommission nicht unmittelbar auf die Rechtsmittelführerin auswirke, weil er durch die Verordnung Nr. 748/2013 (2) durchgeführt werde. Die Verordnung Nr. 748/2013 sei ein bestätigender Rechtsakt hinsichtlich des Beschlusses 2013/423/EU. Die Rechtsmittelführerin sei daher zur Erhebung einer Beschwerde unmittelbar gegen den Beschluss 2013/423/EU befugt. |
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Die Feststellung des Gerichts, dass der Beschluss 2013/423/EU Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, sei fehlerhaft, da das Gericht nicht geprüft habe, ob die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 748/2013 einen Ermessensspielraum gehabt habe oder ob die Durchführung des Beschlusses 2013/423/EU im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin lediglich automatisch erfolgt sei, was tatsächlich der Fall gewesen sei. |
(1) Beschluss der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. L 209, S. 26.
(2) Verordnung der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. L 209, S. 1.