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Document C2014/040/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7154 — World Fuel Services Corporation/Watson Petroleum Limited) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 40 vom 11.2.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7154 — World Fuel Services Corporation/Watson Petroleum Limited)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 40/06

1.

Am 31. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen WFS UK Holding Company II Limited („WFS UK“, Vereinigtes Königreich), das von der World Fuel Services Corporation („WFS“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Watson Petroleum Limited („Watson“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WFS liefert Kraftstofferzeugnisse für die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Beförderung auf dem Landweg und erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen,

Watson vertreibt Erdölerzeugnisse wie Heizöl, Gasöl, Kraftstoffe und Kraftfahrzeug- und Industrieschmierstoffe für Haushalts-, Geschäfts- und Industriekunden sowie Kunden aus der Landwirtschaft an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7154 — World Fuel Services Corporation/Watson Petroleum Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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