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Document 52013XC1219(05)
Notice of initiation of an anti-subsidy proceeding concerning imports of polyester staple fibres originating in the People’s Republic of China, India and Vietnam
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam
ABl. C 372 vom 19.12.2013, p. 31–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/31 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam
(2013/C 372/12)
Der Europäischen Kommission (die „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (die „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern („PSF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 4. November 2013 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie („European Man-made Fibres Association“ — CIRFS) (der „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von PSF in der Union entfallen.
2. Zu untersuchende Ware
Gegenstand dieser Untersuchung sind synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (die „zu untersuchende Ware“).
3. Subventionsbehauptung
Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (die „betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Hersteller der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China, Indien und Vietnam in den Genuss einer Reihe von staatlichen Subventionen der Volksrepublik China, Indiens beziehungsweise Vietnams kommen.
Im Falle der Volksrepublik China handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Bereitstellung von Vorleistungsgütern durch den Staat zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und die Beauftragung und Lenkung privatwirtschaftlicher Anbieter durch die Regierung, um Darlehen, die staatseigene Banken der PSF-Industrie zu Sonderbedingungen gewähren, und um die Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung, um Entwicklungszuschüsse und Zinszuschüsse für den Textilsektor, den Sonderfonds „Go Global“, den Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“), Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen, Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen, Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen, Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Anlagen, Zoll- und/oder Umsatzsteuerbefreiungen für eingeführte Anlagen und für den Erwerb im Inland gefertigter Anlagen, die Einräumung von Landnutzungsrechten durch den Staat sowie die Bereitstellung von Strom und Wasser durch den Staat. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um Steuerbefreiungen (und andere Befreiungen) in Entwicklungszonen in der Provinz Jiangsu, steuerliche Anreize und Pachtpreise zu Vorzugsbedingungen in der Stadt Changzhou, Exportanreize und Technologiezuschüsse in der Provinz Zhejiang, Steuer- und Abgabenvergünstigungen in Entwicklungszonen, Exportanreize, Erstattung von Rechtskosten, (Sonder-)Fondsprogramm für Außenhandelstätigkeiten, Zuschüsse zu Darlehenszinsen zur Unterstützung innovativer Technologievorhaben in der Provinz Guangdong, Vorzugssteuersätze in Entwicklungszonen und Infrastruktureinrichtungen zu Sonderbedingungen, Darlehens- und Steuerregelungen für exportorientierte Unternehmen in der Provinz Shanghai.
Im Falle Indiens handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um Zollgutschriften nach dem „Focus Market Scheme“ und dem „Focus Product Scheme“, Vorabgenehmigungen nach dem „Advance Authorisation Scheme“, die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren nach dem „Duty Entitlement Passbook Scheme“, die Zollrückerstattung nach dem „Duty Drawback Scheme“, die Exportförderung mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter nach dem „Export Promotion Capital Goods Scheme“, um Steuer- und Zollbefreiungen in exportorientierten Betrieben („Export Oriented Units“) und in den Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones“), Ausfuhrkredite nach dem „Export Credit Scheme“, die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung nach dem „Income Tax Exemption Scheme“, Anreize zur Ausfuhrsteigerung nach dem „Incremental Exports Incentivisation Scheme“, die Genehmigung zollfreier Einfuhren nach dem „Duty Free Imports Authorisation Scheme“, die Unterstützung der Marktentwicklung nach dem „Market development assistance scheme“ und um Kreditbürgschaften. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Regelung für Investitionsanreize („Capital Investment Incentive Scheme“) des Bundesstaats Gujarat, die Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung („Sales Tax Incentive Scheme“) und die Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („Electricity Duty Exemption Scheme“) des Bundesstaats Gujarat, die Subventionsregelungen des Bundesstaats Westbengalen („West Bengal Subsidy Schemes“) — Anreize und Steuerermäßigungen, darunter Zuschüsse und die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („Electricity Duty Exemption Scheme“) des Bundesstaats Maharashtra.
Im Falle Vietnams handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Bereitstellung von Gütern für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, staatliche Anreize (in Form von Steuer- und Zollbefreiungen und Darlehen zu Sonderbedingungen) im Industriegebiet Dinh Vu, die Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken und die Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung, die Bereitstellung von Grund und Boden durch den Staat zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sowie Erlass oder Ermäßigung von Pachtzinsen und Wassergebühren unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 142/2005/ND-CP, Zinszuschüsse unter anderem nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 131/2009-QD-TTg, Vorzugssteuersätze bei der Körperschaftsteuer, Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 164/2003/ND-CP, geändert und ergänzt durch die Erlasse Nr. 152/2004/ND-CP und Nr. 149/2005/ND-CP, Steuer- und Pachtbefreiungen/-vergünstigungen, staatliche Darlehen, Zinsstützungen, präferenzielle Ausfuhrkredite für Unternehmen in High-Tech-Parks, Industriegebiete und Industrieparks unter anderem nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 53/2004/QD-TTg und des Erlasses Nr. 99/2003/ND-CP, Körperschaftsteuervergünstigungen unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 124-2008-ND-CP, Befreiungen von der Einfuhr- und der Ausfuhrsteuer und Rückerstattungen dieser Steuern unter anderem nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 45/2005/QH-11 und des Erlasses Nr. 87/2010/ND-CP. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die folgenden Vorteile nach Maßgabe des Erlasses Nr. 51/1999/ND-CP, geändert und ergänzt durch Erlass Nr. 35/2002/ND-CP, Beschluss Nr. 55/2001/QD-TTg, Gesetz Nr. 59-2005-QH11 und das Gesetz über Auslandsinvestitionen in Vietnam, Erlass Nr. 61/2010/ND-CP sowie die Beschlüsse Nr. 1483/QD-TTg und Nr. 12/2011: Befreiungen von den Einfuhrzöllen auf Roh- und Hilfsstoffe, Steuer- und Zollbefreiungen, beschleunigte Abschreibung sowie Vorzugskredite für ausländische Investitionen, Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer, Darlehen zu Sonderbedingungen, Zuschüsse, Bürgschaften, Steuervorteile und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen an geförderte Wirtschaftszweige zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, Förderung von Inlandsinvestitionen z. B. durch Ausfuhrkredite, Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, Befreiung von Landnutzungssteuern und Pachten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, auch andere Subventionen, die gegebenenfalls im Laufe der Untersuchung bekannt werden, in die Untersuchung einzubeziehen.
Den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen zufolge handelt es sich bei den genannten Regelungen um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierungen der Volksrepublik China, Indiens und Vietnams oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwächst. Die Subventionen, so der Antragsteller, seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Einfuhrmenge und die Preise der zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
Den Regierungen der Volksrepublik China, Indiens und Vietnams wurden Konsultationen angeboten.
5.1 Verfahren zur Subventionsermittlung
Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern und die Behörden der betroffenen Länder wurden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.1.1.1
a) Stichprobenverfahren
Da in der Volksrepublik China, in Indien und Vietnam eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, und die Behörden der betroffenen Länder binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
In dem Fragebogen für ausführende Hersteller werden unter anderem Fragen gestellt zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware, zu den Gesamtverkäufen der Unternehmen und der zu untersuchenden Ware sowie zu dem Betrag, auf den sich die finanzielle Beihilfe und der Vorteil aus den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen und etwaigen anderen, ähnlichen oder eng mit diesen Programmen verknüpften Maßnahmen belaufen.
In dem Fragebogen für die Behörden werden unter anderem Fragen gestellt zu den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen, zu den Behörden, die für ihre Abwicklung zuständig sind, zu der Art und Weise, wie diese Abwicklung erfolgt, zur Rechtsgrundlage, zu den Auswahlkriterien und anderen Bedingungen, zu den Empfängern und der Höhe der finanziellen Beihilfe und des erwachsenden Vorteils.
Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (3).
b) Individuelle Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden.
Ausführende Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Subventionsspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
5.1.2 Untersuchung der unabhängigen Einführer (4) (5)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China, Indien und Vietnam in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen, zu deren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware und zu den Verkäufen der zu untersuchenden Ware gestellt.
5.2 Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1 Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren. Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur und zur finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Unternehmen gestellt.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N105 08/020 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22985353
E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für die Volksrepublik China und Anhang I:
TRADE-PSF-SUBSIDY-CHINA@ec.europa.eu
E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für Indien und Anhang I:
TRADE-PSF-SUBSIDY-INDIA@ec.europa.eu
E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für Vietnam und Anhang I:
TRADE-PSF-SUBSIDY-VIETNAM@ec.europa.eu
E-Mail-Anschrift für Fragen zur Schädigung und Anhang II:
TRADE-PSF-INJURY@ec.europa.eu
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(3) Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(4) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(5) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.
(6) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(7) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II