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Document C2007/082/35

    Rechtssache C-45/07: Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/19


    Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-45/07)

    (2007/C 82/35)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson, M. Konstantinidis und F. Hoffmeister)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 18. März 2005 einen Vorschlag für die „Überprüfung der Übereinstimmung von Schiffen und Hafenanlagen mit den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes “vorgelegt hat;

    der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission vertritt die Auffassung, der Umstand, dass die Hellenische Republik der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ohne eine entsprechende Ermächtigung durch die Gemeinschaft einen Vorschlag für eine Frage vorgelegt habe, die durch die Verordnung Nr. 725/2004 (1) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen erfasst werde, stelle eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar.

    Vom Erlass der Verordnung Nr. 725/2004 an sei die Gemeinschaft für die Übernahme internationaler Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit der Seeschifffahrt ausschließlich zuständig. Demzufolge seien die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, gegenüber der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation nationale Positionen in Bezug auf Fragen zu vertreten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, es sei denn, die Gemeinschaft hätte ihnen eine entsprechende Ermächtigung erteilt.


    (1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.


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