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Document C2006/131/29

    Rechtssache C-332/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten — Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können — Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen — Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung — Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna)

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/17


    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-332/04) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna)

    (2006/C 131/29)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Simonetti)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

    Gegenstand der Rechtssache

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige/nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 3 und 9 Absatz 1 und der Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Nichtanwendung der durch Artikel 3 der Richtlinie 97/11 eingeführten Übergangsregelung — Nichtvornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna (Valencia)

    Tenor des Urteils

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es Artikel 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 unvollständig umgesetzt, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht umgesetzt, die in Artikel 3 der Richtlinie 97/11 vorgesehene Übergangsregelung nicht beachtet, Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und den geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna nicht dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und folglich die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht angewandt hat;

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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