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Asiakirja C2006/074/14

Rechtssache C-38/06: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 24. Januar 2006

ABl. C 74 vom 25.3.2006, s. 7—8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 24. Januar 2006

(Rechtssache C-38/06)

(2006/C 74/14)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Januar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Günter Wilms und Margarida Afonso, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Mai 2000 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) in der darauf folgenden Zeit verstoßen hat, indem sie sich weigert, die Eigenmittel, die sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 aufgrund der Einfuhr speziell für die militärische Nutzung bestimmter Ausrüstungsgüter und Gegenstände schuldet, festzusetzen und der Kommission zur Verfügung zu stellen sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen;

2.

der Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 296 EG einem Mitgliedstaat nicht erlaube, die Einfuhr von Kriegsmaterial zollfrei zu stellen, da die Erhebung dieser Abgaben nicht als Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats angesehen werden könne.

Da nicht konkret dargetan worden sei, warum speziell von den Zollvorschriften habe abgewichen werden müssen, um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Portugals zu gewährleisten, hätten die portugiesischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 26 EG und Artikel 20 des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und folglich aus dem gemeinsamen Zolltarif verstoßen.

Es sei nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat sich seinen Verpflichtungen, die sich aus der solidarischen Kofinanzierung des Gemeinschaftshaushalts ergäben, entziehe, indem er sich auf die Notwendigkeit berufe, seine Militärausgaben kostengünstiger zu finanzieren.

Bei Verstößen gegen die festgelegten Regeln müssten alle Mitgliedstaaten die entsprechenden finanziellen Konsequenzen tragen, da dann der Mechanismus zur Anwendung komme, der über die BSP-Einnahme die Unzulänglichkeit der traditionellen Eigenmittel und der Mehrwertsteuer ausgleiche. Die Beachtung des Grundsatzes des guten Finanzgebarens sowie der grundlegenden Begriffe der Billigkeit und Verantwortlichkeit verlange, dass die Mitgliedstaaten, die durch ihr Verhalten geringere als die geschuldeten Eigenmittel zur Verfügung gestellt hätten, alleine die sich daraus für den Gemeinschaftshaushalt ergebenden Konsequenzen trügen und deshalb die aufgrund der jeweiligen Verstöße nicht erhobenen Beträge zahlten.

Der in Rede stehende Verstoß habe bis 31. Dezember 2002 angedauert, da die Verordnung Nr. 150/2003 (4) seit 1. Januar 2003 anwendbar sei. Erst ab diesem Zeitpunkt erlaube es diese Verordnung, die Zollabgaben auf die Einfuhr bestimmter Waffen und militärischer Ausrüstungsgüter unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen.

Die portugiesischen Behörden hätten die Zollabgaben nach den im Zollkodex der Gemeinschaften für die fraglichen Einfuhren festgelegten Regeln buchmäßig erfassen und die sich daraus ergebenden Eigenmittel nach den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1150/2000 festsetzen und der Kommission zur Verfügung stellen müssen. Da ein Verstoß gegen die Zollvorschriften vorliege, müsse der den fehlenden Eigenmitteln entsprechende Betrag der Gemeinschaft gutgeschrieben werden. Zu diesem Betrag kämen die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verzugszinsen hinzu.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).

(3)  Gebilligt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1).


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