This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/205/28
Assignment of Judges to the Chambers
Zuteilung der Richter an die Kammern
Zuteilung der Richter an die Kammern
ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 15–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
20.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/15 |
Zuteilung der Richter an die Kammern
(2005/C 205/28)
Am 7. Juli 2005 hat das Gericht beschlossen, für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 fünf Kammern mit fünf Richtern und fünf Kammern mit drei Richtern zu bilden und die Richter wie folgt zuzuteilen:
Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Präsident Vesterdorf, Richter García-Valdecasas und Cooke, Richterinnen Labucka und Trstenjak
Erste Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident García-Valdecasas, Richter Cooke, Richterinnen Labucka und Trstenjak
Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Pirrung, Richter Meij und Forwood, Richterin Pelikánová und Richter Papasavvas
Zweite Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Pirrung
a) |
Richter Meij und Richterin Pelikánová |
b) |
Richter Forwood und Papasavvas |
Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Jaeger, Richterin Tiili, Richter Azizi, Richterin Cremona und Richter Czúcz
Dritte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Jaeger
a) |
Richterin Tiili und Richter Czúcz |
b) |
Richter Azizi und Richterin Cremona |
Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Legal, Richterin Lindh, Richter Mengozzi, Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Vadapalas
Vierte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Legal
a) |
Richterin Lindh und Richter Vadapalas |
b) |
Richter Mengozzi und Richterin Wiszniewska-Białecka |
Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Vilaras, Richterin Martins Ribeiro, Richter Dehousse und Šváby und Richterin Jürimäe
Fünfte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Vilaras
a) |
Richterinnen Martins Ribeiro und Jürimäe |
b) |
Richter Dehousse und Šváby |
Bei der Ersten Kammer mit drei Richtern werden die Richter, die mit dem Kammerpräsidenten tagen, um den Spruchkörper mit drei Richtern zu bilden, unbeschadet des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen nach der in Artikel 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Bei der Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Kammer mit drei Richtern tagt der Kammerpräsident je nach der Zugehörigkeit des Berichterstatters zu der Besetzung entweder mit den unter a) oder mit den unter b) genannten Richtern. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einen oder der anderen Besetzung.
In den Rechtssachen, in denen vor dem 1. Oktober 2005 das schriftliche Verfahren abgeschlossen und eine Sitzung für die mündliche Verhandlung durchgeführt oder festgesetzt worden ist, tagt die Erste Kammer mit drei Richtern in der mündlichen Verhandlung, in der Beratung und bei der Urteilsverkündung weiterhin in ihrer früheren Besetzung.
Zusammensetzung der Großen Kammer
Am 7. Juli 2005 hat das Gericht beschlossen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 folgende Richter die dreizehn Richter sind, die nach Artikel 10 § 1 der Verfahrensordnung die Große Kammer bilden: Der Präsident des Gerichts, die Präsidenten der Zweiten erweiterten, Dritten erweiterten, Vierten erweiterten und Fünften erweiterten Kammer, die Richter der erweiterten Kammer, die über die fragliche Rechtssache hätten entscheiden müssen, wenn sie einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre, sowie weitere Richter in der Zahl, die erforderlich ist, um die Große Kammer zu ergänzen, die vom Präsidenten des Gerichts unter den Richtern aller übrigen Kammern nach einer Reihenfolge bestimmt werden, die der Rangordnung der Richter in ihren Kammern nach ihrem Dienstalter gemäß Artikel 6 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht und während des Dreijahreszeitraums angewandt wird, für den die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern gewählt sind.
Plenum
Am 7. Juli 2005 hat das Gericht gemäß Artikel 32 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass, wenn sich infolge der Bestellung eines Generalanwalts gemäß Artikel 17 der Verfahrensordnung bei dem in Vollsitzung tagenden Gericht eine gerade Zahl von Richtern ergibt, die im Voraus festgelegte und während des Dreijahreszeitraums, für den die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern gewählt sind, angewandte Reihenfolge, nach der der Präsident des Gerichts den Richter bestimmt, der an der Entscheidung der Rechtssache nicht mitwirkt, der umgekehrten Rangordnung der Richter nach ihrem Dienstalter gemäß Artikel 6 der Verfahrensordnung entspricht, außer wenn der so bestimmte Richter der Berichterstatter ist. In diesem Fall wird der ihm in der Rangordnung unmittelbar vorangehende Richter bestimmt.
Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters
Am 7. Juli 2005 hat das Gericht gemäß Artikel 106 der Verfahrensordnung beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 den Richter García-Valdecasas zu bestimmen.
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
Am 7. Juli 2005 hat das Gericht gemäß Artikel 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 festgelegt:
1. |
Die Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen. |
2. |
Die Verteilung auf die Kammern erfolgt für folgende Gruppen von Rechtssachen in der jeweiligen Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei:
|
Im Rahmen dieser Reihenfolge bleibt jeweils die Erste Kammer bei jedem fünften Durchgang außer Betracht.
Der Präsident des Gerichts kann von dieser Geschäftsverteilung abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.