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Document 62005TN0109
Case T-109/05: Action brought on 8 March 2005 by SpA Navigazione Libera del Golfo against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-109/05: Klage der S.p.a. Navigazione Libera del Golfo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2005
Rechtssache T-109/05: Klage der S.p.a. Navigazione Libera del Golfo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2005
ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 43–43
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
30.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/43 |
Klage der S.p.a. Navigazione Libera del Golfo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2005
(Rechtssache T-109/05)
(2005/C 106/84)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die S.p.a. Navigazione Libera del Golfo (N.L.G.) mit Sitz in Neapel hat am 8. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtigerklärung der Entscheidung eingereicht, die am 3. Februar 2005 nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) erlassen worden war (2) und mit der die Ablehnung des Zugangs zu von der klagenden Gesellschaft verlangten Daten und Informationen bestätigt worden war. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Ravenna.
Die von der Klägerin verlangten Daten, deren Veröffentlichung die Kommission abgelehnt hat, betreffen die Daten über die durch die Personentransporte zwischen dem Hafen Neapel Beverello und der Insel Capri entstehenden Mehrkosten. Für die von dem staatlichen Unternehmen Caremar S.p.a. (mit Sitz in Neapel) im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführten Dienstleistungen erhalte dieses jährliche Ausgleichsleistungen (staatliche Beihilfen), die von der Kommission mit Entscheidung vom 16. März 2004 nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags genehmigt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
1. |
die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 für nichtig zu erklären, |
2. |
die Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten, Gebühren und Honorare zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Bei der Mitteilung der Entscheidung vom 16. März 2004 an die Klägerin habe die Kommission aus den genannten angeblichen Gründen des Schutzes der Geschäftsinteressen von Caremar im Rahmen der Begründung der Entscheidung nicht die Daten über die Betriebskosten der Geschäftstätigkeit von Caremar, insbesondere nicht die durch die Verbindungen zur Insel Capri im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandenen Mehrkosten und die entsprechenden jährlichen Ausgleichsleistungen der Region Campania veröffentlicht.
Die Klägerin erbringe schon immer gleiche Personenverkehrsdienste auf derselben Linie Neapel Beverello — Capri im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, ohne jedoch irgendwelche Subventionen für die diese Verpflichtungen betreffenden Kosten zu erhalten, und halte eine derartige Behandlung daher für diskriminierend.
Aufgrund ihres Rechtsschutzbedürfnisses sowie der Notwendigkeit, zum Schutz der eigenen Interessen und wegen einer eventuellen Anfechtung der Entscheidung vom 16. März 2004 die Entscheidung Caremar in kürzester Zeit vollständig kennenzulernen, habe die Klägerin Zugang zu den Daten beantragt, die die durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden Mehrkosten für Caremar für die Verbindungen zur Insel Capri und den Betrag der entsprechenden Beihilfen beträfen.
Mit Entscheidung vom 3. Februar 2005 habe die Kommission der N.L.G. den Zugang zu den geforderten Daten unter Berufung auf Gründe des Schutzes der Geschäftsinteressen von Caremar verweigert.
Bei der Anfechtung dieser Entscheidung geht die N.L.G. davon aus, dass die Kommission — u. a. — dadurch einen schweren Rechtsfehler begangen habe, dass sie die Bestimmungen in ihrer Mitteilung C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (3) außer Acht gelassen habe, die in Randnummer 17 ausdrücklich die Transparenz und Veröffentlichung der Daten und Informationen über die Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes vorsähen, da sie nicht als vertraulich und vom Geschäftsgeheimnis geschützt betrachtet würden.
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) Nicht veröffentlichte Entscheidung.
(3) ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6.