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Document 91997E003907

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3907/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Nichtbeachtung der Richtlinien 92/50/EWG und 93/38/EWG über öffentliche Dienstleistungsaufträge durch die Stadt Mantua

    ABl. C 196 vom 22.6.1998, p. 33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91997E3907

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3907/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Nichtbeachtung der Richtlinien 92/50/EWG und 93/38/EWG über öffentliche Dienstleistungsaufträge durch die Stadt Mantua

    Amtsblatt Nr. C 196 vom 22/06/1998 S. 0033


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3907/97 von Cristiana Muscardini (NI) an die Kommission (11. Dezember 1997)

    Betrifft: Nichtbeachtung der Richtlinien 92/50/EWG und 93/38/EWG über öffentliche Dienstleistungsaufträge durch die Stadt Mantua

    1. Hat die Kommission den Inhalt der Beschwerde der Minderheitenfraktionen der Stadt Mantua gewürdigt, die beanstanden, daß die betreffende Gemeinde die Gemeinschaftsvorschriften verletzt hat, indem sie ohne Ausschreibung Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsüberwachung und Sicherheitsberatung für Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vergeben hat?

    2. Ist ihr die Nichtanwendung der Richtlinien 92/50/EWG ((ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1 )) und 93/38/EWG ((ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84 )) durch die gleiche Stadt bekannt, die eine Aktiengesellschaft mit überwiegend öffentlichem Kapital gegründet hat, bei der sie Gesellschafter ist, und dieser Aktiengesellschaft, die der zuvor genannten Rechtsvorschrift nicht unterliegt, den Auftrag für den Betrieb der städtischen EDV-Dienste erteilt hat?

    3. Teilt sie die Interpretationen der Stadtratsfraktionen, wonach die Beschlüsse der Stadt Mantua "Rechtsverstösse" darstellen?

    4. Was gedenkt sie gegen diese Verstösse zu tun, falls sie bestätigt werden?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (3. Februar 1998)

    1. und 2. Die Kommission führt zur Zeit eine eingehende Überprüfung der Fälle durch, auf die die Frau Abgeordnete bezug genommen hat.

    3. Diese Überprüfung wird die Kommission in die Lage versetzen, mögliche Verstösse gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge festzustellen.

    4. Die Kommission wird es sich nicht nehmen lassen, gegebenenfalls auf das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren zurückzugreifen.

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