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Document 91997E003440

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3440/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Freizügigkeit für Kapitäne

ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3440

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3440/97 von Nel van DIJK an die Kommission. Freizügigkeit für Kapitäne

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0057


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3440/97 von Nel van Dijk (V) an die Kommission (31. Oktober 1997)

Betrifft: Freizuegigkeit für Kapitäne

Nach niederländischem Recht muß ein Schiff, das unter niederländischer Flagge fährt, einen niederländischen Kapitän haben. Kann die Kommission mitteilen, in welchen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Rechtsvorschrift gilt?

Ist diese Ausnahme vom Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 6 durch Artikel 48 Absatz 4, Artikel 55 oder irgendeinen anderen Artikel des EG-Vertrags gerechtfertigt?

Gedenkt die Kommission eine Initiative zur Verwirklichung der "Freizuegigkeit für Kapitäne" innerhalb der EU zu ergreifen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (16. Dezember 1997)

Die Kommission hat immer schon anerkannt, daß die Ausübung der Funktionen eines Kapitäns und eines ersten Offiziers als Stellvertreter des Kapitäns an Bord von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, die Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß Artikel 48(4) des EG-Vertrags beinhaltet.

Die Verantwortung des Kapitäns für die Ausübung öffentlicher Gewalt an Bord von Schiffen steht insbesondere in Zusammenhang mit der Sicherheit von Mannschaft und Passagieren und dem Schutz der Meeresumwelt. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Posten des Kapitäns und des ersten Offiziers Bürgern ihres Staates vorbehalten sind; gemäß Artikel 48(3) des EG-Vertrags kann die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen existieren in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich (für bestimmte Schiffe) Vorschriften, wonach der Kapitän Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates sein muß; in Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien ist ferner vorgeschrieben, daß der stellvertretende Kapitän ebenfalls Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates sein muß.

Da die geltenden Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, wird die Kommission keine anderslautenden Vorschriften vorschlagen.

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