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Document 52011IP0155

Anwendung von sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2011 zum Einsatz sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten

ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 126–130 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/126


Donnerstag, 7. April 2011
Anwendung von sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten

P7_TA(2011)0155

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2011 zum Einsatz sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten

2012/C 296 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2011 zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere zu Libyen (5),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) Catherine Ashton vom 25. November 2010 im Namen der Europäischen Union zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HV Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union zum Tag der Menschenrechte am 8. März 2011,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in Konflikten im März 2010 und die neue VN-Einrichtung für Gleichstellungsfragen („UN Women“),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen sowie die EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die Erklärung 3318 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 über den Schutz von Frauen und Kindern in Notsituationen und bewaffneten Konflikten, insbesondere deren Absatz 4, in dem wirksame Maßnahmen gegen Verfolgung, Folter, Gewalt und die erniedrigende Behandlung von Frauen gefordert werden,

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Hinweis auf andere Instrumente der Vereinten Nationen betreffend Gewalt gegen Frauen, wie die Erklärung von Wien und das Aktionsprogramm vom 25. Juni 1993, angenommen von der Weltkonferenz über Menschenrechte (A/CONF. 157/23), und die Erklärung vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/48/104),

unter Hinweis auf die UN-Resolutionen vom 12. Dezember 1997 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre (A/RES/57/179) und vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (A/RES/58/147),

unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (6) und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10) (7) und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (8),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2006 zur Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (A/RES/61/143) und die Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und insbesondere dessen Artikel 7 und 8, worin Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation und jede Form sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert und mit Formen von Folter und schweren Kriegsverbrechen gleichgestellt werden, gleichgültig, ob diese Akte während eines internationalen oder internen Konflikts, systematisch oder nicht systematisch begangen werden,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich Frauen an den Aufständen für mehr Demokratie, Rechte und Freiheiten in Nordafrika und dem Nahen Osten aktiv beteiligt haben,

B.

in der Erwägung, dass die herrschenden Regime in Libyen und Ägypten in dem mit diesen Revolutionen einhergehenden Konflikt sexuelle Gewalt als Waffe einsetzen, die sich gegen Frauen richtet und diese vor allem verwundbar machen soll,

C.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt anscheinend, auch in Flüchtlingslagern, als Methode zur Einschüchterung und Herabwürdigung von Frauen benutzt wird und in der Erwägung, dass das entstandene Machtvakuum zu einer Verschlechterung der Situation in Bezug auf die Rechte von Frauen und Mädchen führen kann,

D.

in der Erwägung, dass eine libysche Frau, Iman al-Obeidi, die Reportern in einem Hotel in Tripolis berichtet hatte, sie sei von einer Gruppe von Soldaten vergewaltigt und misshandelt worden, am 26. März 2011 an einem unbekannten Ort festgenommen wurde und nun von den Männern, die sie der Vergewaltigung beschuldigt, wegen Verleumdung angeklagt wird,

E.

in der Erwägung, dass Demonstrantinnen in Ägypten berichten, sie seien durch das Militär Jungfräulichkeitstests unterzogen worden, als sie am 9. März 2011 auf dem Tahrir-Platz verhaftet und danach gefoltert und vergewaltigt worden seien, wobei die Jungfräulichkeitstests in Anwesenheit männlicher Soldaten durchgeführt und fotografiert worden seien; in der Erwägung, dass mehrere ägyptische Frauen vor Militärgerichte gestellt werden sollen, weil ihre Jungfräulichkeitstests negativ verlaufen seien, und einigen mit einer Anklage wegen Prostitution gedroht wurde,

F.

in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexuelle Versklavung, wenn sie Teil einer weitverbreiteten und systematischen Praxis sind, gemäß der Genfer Konvention als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen gelten, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof verhandelt werden sollten; in der Erwägung, dass Vergewaltigung mittlerweile auch als eine Ausprägung von Völkermord angesehen wird, wenn damit eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise vernichtet werden soll; in der Erwägung ferner, dass die EU Maßnahmen unterstützen sollte, mit denen der Straflosigkeit der für sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder Verantwortlichen ein Ende gemacht werden soll,

G.

in der Erwägung, dass bewaffnete Konflikte erwiesenermaßen unverhältnismäßig schwere und sehr spezifische Auswirkungen auf Frauen haben; in der Erwägung ferner, dass die Rolle von Frauen bei der Friedensschaffung und Konfliktverhütung gestärkt und durch Mitwirkung, Prävention und Schutz ein besserer Schutz von Frauen und Kindern in Kriegs- und Konfliktregionen gewährleistet werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verpflichtungen der Resolutionen 1820, 1888, 1889 und 1325 des UN-Sicherheitsrates ein gemeinsames Anliegen aller UN-Mitgliedstaaten ist und in ihrer gemeinsamen Verantwortung liegt, gleichgültig, ob sie von Konflikten betroffen sind, als Geber fungieren oder eine sonstige Rolle innehaben; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang den im Dezember 2008 angenommenen EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und den EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung gegen sie besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte, da sie das eindeutige politische Signal aussenden, dass es sich hier um eine Priorität der Union handelt,

1.

fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sich energisch gegen die Anwendung von sexueller Gewalt gegen Frauen, die Einschüchterung von Frauen und Übergriffe auf Frauen in Libyen und Ägypten auszusprechen;

2.

verurteilt entschieden die Jungfräulichkeitstests, zu denen Angehörige der ägyptischen Armee auf dem Tahrir-Platz festgenommene Demonstrantinnen gezwungen haben, und erachtet diese Akte als nicht hinnehmbar, da es sich um eine Art der Folter handelt; fordert den Obersten Militärrat Ägyptens auf, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um dieser erniedrigenden Behandlung ein Ende zu bereiten und dafür zu sorgen, dass alle Sicherheits- und Militärkräfte unmissverständlich darüber aufgeklärt werden, dass Folter und andere Misshandlungen einschließlich erzwungener Jungfräulichkeitstests nicht länger toleriert werden können und umfassend untersucht werden;

3.

fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, damit der Folter ein Ende gesetzt wird, alle Fälle von Misshandlungen friedlicher Demonstranten untersucht und Angehörige der Zivilbevölkerung nicht mehr vor Militärgerichte gestellt werden; bekundet seine Besorgnis insbesondere angesichts der Berichte von Menschenrechtsorganisationen, wonach Minderjährige festgenommen und von Militärgerichten verurteilt wurden;

4.

empfiehlt, eine unabhängige Untersuchung einzuleiten, um die Täter zur Verantwortung zu ziehen, vor allem was die Untersuchung der von Muammar Gaddafi begangenen Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betrifft; ist der Ansicht, dass die für derartige Handlungen Verantwortlichen vor Gericht gestellt und die Frauen, die solche Misshandlungen gemeldet haben, vor Repressalien geschützt werden müssen;

5.

betont, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, seine Meinung zur demokratischen Zukunft seines Landes zu äußern, ohne inhaftiert, gefoltert oder einer erniedrigenden und diskriminierenden Behandlung ausgesetzt zu werden;

6.

ist der festen Überzeugung, dass die Veränderungen in Nordafrika und im Nahen Osten dazu beitragen müssen, der Diskriminierung von Frauen ein Ende zu bereiten und ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft gleichberechtigt mit den Männern und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) durchzusetzen;

7.

betont, dass die Rechte der Frauen in den neuen demokratischen und rechtlichen Strukturen dieser Gesellschaften generell geschützt werden müssen;

8.

betont, dass die Rolle, die Frauen in den Revolutionen und Demokratisierungsprozessen spielen, anerkannt werden sollte, und weist insbesondere auf die spezifischen Gefahren hin, denen Frauen ausgesetzt sind, sowie auf die Notwendigkeit, ihre Rechte zu unterstützen und zu verteidigen;

9.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, aktiv und langfristig sowohl politisch als auch finanziell die uneingeschränkte Anwendung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates und die Einrichtung der darin vorgesehenen Kontrollinstitutionen und Kontrollmechanismen auf europäischer Ebene zu fördern, und fordert die Vereinten Nationen auf, die Umsetzung der Resolution auf allen internationalen Ebenen sicherzustellen;

10.

betont, dass den Menschenrechten bei den Maßnahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) als einem Bestandteil des Demokratisierungsprozesses Vorrang eingeräumt werden muss, und unterstreicht, dass die Erfahrungen der EU in Bezug auf Gleichstellungspolitik und die Bekämpfung geschlechterspezifischer Gewalt weitergegeben werden müssen;

11.

hebt hervor, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen durchgesetzt werden muss und spezifische Maßnahmen unterstützt werden müssen, um einen wirksamen und systematischen Gleichstellungsansatz in den ENP-Ländern zu erreichen; fordert die Regierungen und die Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, die soziale Integration von Frauen, einschließlich der Bekämpfung des Analphabetismus unter Frauen und der Förderung ihrer Beschäftigung, sowie ihre finanzielle Unabhängigkeit zu verbessern, um eine adäquate Vertretung von Frauen auf allen Ebenen zu gewährleisten; betont, dass Gleichstellung zu einem Bestandteil des Demokratisierungsprozesses werden muss und dass darüber hinaus Bildung für Frauen und Mädchen Vorrang haben und auch die Sensibilisierung in Bezug auf ihre Rechte umfassen sollte;

12.

fordert die VP/HV, den EAD und die Kommission auf, die politischen Prioritäten der EU – Abschaffung der Todesstrafe, Achtung der Menschenrechte einschließlich der Menschenrechte von Frauen, Achtung der Grundfreiheiten und Ratifizierung einer Reihe von Instrumenten des Völkerrechts einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und des Abkommens aus dem Jahre 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – ganz oben auf die Tagesordnung ihrer Gespräche mit den südlichen ENP-Ländern zu setzen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik.


(1)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 83.

(2)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0439.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0064.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0095.

(6)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(7)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.

(8)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.


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