Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91999E002530

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2530/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Sicherheit in den Häfen der Europäischen Union.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91999E2530

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2530/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Sicherheit in den Häfen der Europäischen Union.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0064 - 0065


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2530/99

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(4. Januar 2000)

Betrifft: Sicherheit in den Häfen der Europäischen Union

Der jüngste tragische Unfall des Passagierschiffes SUPERFAST III, bei dem 12 Menschen in einem Feuer ums Leben kamen, das 14 Meilen außerhalb des Hafens von Patras ausgebrochen war, zeigt, wie unzureichend die Gemeinschaftsrichtlinien und -verordnungen sind, die lediglich die generelle Sicherheit während Schiffsreisen umfassen, aber weder spezielle Maßnahmen betreffend die Sicherheit und Gesundheit der Passagiere und Hafenarbeiter innerhalb des Hafens noch irgendwelche Kontrollen beim Be- oder Entladen von Fahrzeugen bzw. beim Ein- und Aussteigen der Passagiere vorsehen.

Daher wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:

1. Ist die Sicherheit innerhalb der EU-Häfen integraler Bestandteil der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Sicherheit zur See?

2. Hat die Kommission angesichts des riesigen Passagieraufkommens in den Häfen der EU Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Passagieren und Hafenarbeitern im Hafengelände ergriffen, und wenn ja, welche?

3. Wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um eine ausreichende Kontrolle von Lastkraftwagen auf solchen Schiffen zu gewährleisten und somit sicherzustellen, daß diese keine Bedrohung für die Sicherheit des Schiffes während der Überfahrt mehr darstellen?

4. Sind im Rahmen des Follow-up des Grünbuchs über die Häfen in der EU obligatorische Mindestvorschriften betreffend die Sicherheit und Gesundheit der Passagiere in den Gemeinschaftshäfen vorgesehen und zwar insbesondere angesichts der Tatsache, daß jährlich mehr als eine Million Passagiere in den Häfen der EU abgefertigt werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(8. Februar 2000)

1. In der Mitteilung der Kommission für eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(1) wurde das Thema der Sicherheit in Häfen nicht im einzelnen behandelt. Sie zeigte in erster Linie Maßnahmen auf, mit denen die Sicherheit im Seeverkehr auf der Grundlage der internationaler Übereinkommen über die Schiffssicherheit erhöht werden kann, die von der Internationalen

Seeschiffahrtsorganisation (IMO) verabschiedet wurden. In seiner Entschließung zu einer gemeinsamen Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(2) billigte das Parlament die in der Mitteilung der Kommission enthaltene Analyse und forderte eine sorgfältige und rasche Umsetzung des darin enthaltenen Aktionsprogramms.

Die Kommission hob in ihrem Grünbuch über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur(3) zusätzlich die wichtige Funktion hervor, die den Gemeinschaftshäfen bei der Umsetzung und Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Schiffssicherheit und der Gewährleistung eines hohen Niveaus von Hafendiensten zukommt, die untrennbar mit der Schiffssicherheit verbunden sind.

2. Im Anschluß an das Estonia-Unglück im September 1994 unterbreitete die Kommission zur Frage der Sicherheit von Fahrgästen auf Fährschiffen im Seeverkehr eine Reihe von Vorschlägen für Gemeinschaftsmaßnahmen. Sie entsprach damit den Forderungen des Parlaments und des Rates nach einer kohärenten und strengen Sicherheitsregelung für Fährschiffe in der Gemeinschaft. Bei diesen Maßnahmen handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen(4), die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(5), die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen(6) und die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr(7).

Die Sicherheit von Hafenbediensteten ist Gegenstand einer Anzahl von Richtlinien im Sozialbereich, die sich insbesondere mit Fragen der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz befassen. Eine Aufstellung dieser Rechtsvorschriften wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt.

3. Die Kontrolle von an Bord beförderten Lastkraftwagen unterliegt den internationalen Übereinkommen zur Schiffssicherheit und Verhütung von Meeresverschmutzung, die auch besondere Anforderungen für die Beförderung von Gefahrgut in verpackter Form oder in fester Form als Massengut umfassen. Diese internationalen Anforderungen wurden durch Gemeinschaftsvorschriften über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, ergänzt(8).

4. Die Kommission hat nicht die Absicht, im Rahmen der Folgemaßnahmen zu ihrem Grünbuch über Seehäfen und Seehafeninfrastruktur obligatorische Mindestnormen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Fahrgästen vorzuschlagen. Sie beabsichtigt jedoch, eine allgemeine Mitteilung über Sicherheit im Seeverkehr und die Verantwortlichkeit von Flaggenstaaten, Hafenstaaten und der maritimen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Schiffssicherheit vorzulegen.

(1) KOM(93) 66 endg.

(2) ABl. C 91 vom 28.3.1994.

(3) KOM(97) 678 endg.

(4) ABl. L 320 vom 30.12.1995.

(5) ABl. L 144 vom 15.5.1998.

(6) ABl. L 188 vom 2.7.1998.

(7) ABl. L 138 vom 1.6.1999.

(8) Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, ABl. L 247 vom 5.10.1993.

Top