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Sicherheit in der Zivilluftfahrt: EU-weite Vorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie definiert gemeinsame Vorschriften und Grundstandards zur Luftsicherheit sowie Verfahren zur Überwachung ihrer Durchführung.
  • Sie findet Anwendung auf alle Zivilflughäfen in der EU sowie auf Luftfahrtunternehmen und sonstige Personen oder Unternehmen, die Güter oder Dienstleistungen in oder über diese Flughäfen bereitstellen.
  • Sie ersetzt Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, die in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 verabschiedet wurde und mit der gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemeinsame Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt

Diese Standards umfassen zum Beispiel:

  • die Kontrolle der Fluggäste und des Handgepäcks, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände wie Waffen und Sprengstoffe an Bord eines Flugzeugs gebracht werden;
  • das aufgegebene Gepäck (Gepäck, das der Fluggast am Schalter aufgibt) wird ebenfalls vor dem Beladen kontrolliert;
  • Flughafensicherheit (z. B. kontrollierter Zugang zu bestimmten Flughafenbereichen, Personalüberprüfung, Fahrzeugkontrollen sowie Überwachung und Kontrollgänge, um das Eindringen unbefugter Personen in diese Bereiche zu verhindern);
  • Schutz von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen vor dem Abflug, um sicherzustellen, dass sich keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden;
  • Sicherheitskontrollen für Frachtstücke und Postsendungen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug;
  • Sicherheitskontrollen für Flughafenlieferungen (d. h. Lieferungen von Produkten für den zollfreien Verkauf und für den Verkauf in Restaurants) und Bordvorräten (z. B. Speisen und Getränke für Fluggäste);
  • Einstellung und Schulung von Personal;
  • Eignung der Sicherheitsausrüstung (z. B. muss die Ausrüstung für Kontrollen und Zugangskontrollen den festgelegten Angaben entsprechen und für die Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen geeignet sein).

Die Europäische Kommission nahm im November 2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 an. In dieser sind zielgerichtete Maßnahmen für die Durchführung dieser Sicherheitsstandards festgelegt. Sie hebt eine vorherige Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 185/2010) auf, die zuvor mehr als zwanzigmal geändert worden war. Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde diese selbst auch mehrmals geändert.

Mit den Änderungen wird die Liste der Nicht-EU-Länder überarbeitet, deren Standards als denen der EU gleichwertig anerkannt werden, und es werden neue Vorschriften für folgende Aspekte eingeführt:

  • Flughafensicherheit;
  • Sicherheit der Luftfahrzeuge;
  • die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Bordvorräten;
  • Einstellung und Schulung von Personal;
  • Sicherheitsausrüstung;
  • Zuverlässigkeitsüberprüfungen, um die Sicherheitskultur und Belastbarkeit zu stärken;
  • Leistungsstandards;
  • der Einsatz von Schuh-Sprengstoffdetektoren und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe.

Pflichten der EU-Länder, Flughäfen und Betreiber

EU-Länder müssen:

  • eine einzige Behörde benennen, die für die Luftverkehrssicherheit zuständig ist;
  • ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufstellen, um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards festzulegen;
  • ein nationales Qualitätskontrollprogramm aufstellen, um die Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu prüfen;

Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Stellen müssen:

  • ein Sicherheitsprogramm aufstellen und anwenden;
  • die interne Qualitätskontrolle sicherstellen.

Kontrollen der Kommission

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Inspektionen durch, einschließlich unangekündigter Inspektionen von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und anderen relevanten Personen und Unternehmen. Jegliche festgestellten Mängel müssen durch die zuständige Behörde behoben werden. Die nationalen Behörden sind für die primäre Qualitätskontrolle und Umsetzung zuständig und führen daher Audits und Inspektionen bei allen Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und anderen relevanten Personen und Unternehmen durch.

Anerkennung gleichwertiger Luftsicherheitsstandards von Nicht-EU-Ländern

Die EU könnte die Luftsicherheitsstandards von Nicht-EU-Ländern gegebenenfalls als den EU-Standards gleichwertig anerkennen, um ein „System mit einmaliger Sicherheitskontrolle“ zu ermöglichen. Das bedeutet beispielsweise, dass Fluggäste, die in EU-Flughäfen ankommen und Anschlussflüge zu Zielen in Drittländern nehmen, nicht länger erneut kontrolliert werden müssten. Somit könnten die Wartezeiten reduziert, Kosten gesenkt und der Komfort für Reisende erhöht werden. Die „einmalige Sicherheitskontrolle“ ist eines der Ziele der EU-Gesetzgebung zur Luftfahrsicherheit.

Durchführungsberichte

Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Der letzte Bericht wurde 2019 mit Bezug auf das Jahr 2017 veröffentlicht.

COVID-19-Pandemie

  • Die COVID-19-Pandemie schränkt die Fähigkeit der EU-Länder und der gesamten EU zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und effizienten Lieferkette für ankommende Fracht erheblich ein. Kontinuierliche und unterbrechungsfreie Frachtdienste sind von entscheidender strategischer Bedeutung für die Union und spielen eine grundlegende Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Güter, darunter Arzneimittel, medizinische Ausrüstung, andere Stoffe und Rohstoffe.
  • Durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 wird daher Verordnung (EU) 2015/1998 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Nicht-EU-Ländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen geändert.
  • Der Anhang von Verordnung (EU) 2015/1998 wird dahingehend geändert, dass bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Pandemie auf die Durchführung von Vor-Ort-Installationen, -Überprüfungen und -Besuchen sowie das dringende Erfordernis, Maßnahmen zu ergreifen, um eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung eines alternativen und beschleunigten Verfahrens für EU-Validierungen der Luftsicherheit der in der Lieferkette für in die EU beförderte Fracht tätigen betroffenen Betreiber zu schaffen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. April 2010 in Kraft getreten

Die folgenden Artikel finden seit dem 29. April 2008 Anwendung:

  • Artikel 4 Absatz 2, 3 und 4, die sich auf gemeinsame Grundstandards beziehen, mit Ausnahme der Standards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen;
  • Artikel 8 über die Kooperation mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
  • Artikel 11 Absatz 2: Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme;
  • Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz: unangekündigte Inspektionen durch die Kommission;
  • Artikel 17: Beratergruppe der Beteiligten;
  • Artikel 19: Ausschussverfahren; und
  • Artikel 21: Sanktionen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72-84)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43-47)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1-5)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7-13)

Siehe konsolidierte Fassung

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Jahresbericht 2017 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (COM(2019) 183 final vom 16.4.2019)

Letzte Aktualisierung: 14.09.2020

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