Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor

Diese Verordnung ersetzt für den Fischereisektor die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen aus der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004, die eine entsprechende Regelung für die Landwirtschaft und die Fischerei eingeführt hatte.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004.

ZUSAMMENFASSUNG

In Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es, dass staatliche Beihilfen gleich welcher Art - bis auf die laut Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen - nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie den Wettbewerb verfälschen können.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission jedoch beschließen, dass auf bestimmte Beihilfen nicht alle Kriterien aus Artikel 87 EG-Vertrag zutreffen und diese daher nicht meldepflichtig sind.

So wie die Kommission 2001 die allgemeine De-minimis-Regelung (Verordnung (EG) Nr. 69/2001) für alle Wirtschaftsbereiche mit Ausnahme der Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei erließ, beschloss sie 2004 eine gemeinsame De-minimis-Regelung für die Landwirtschaft und die Fischerei (Verordnung (EG) Nr. 1860/2001) und jetzt eine weitere speziell für den Fischereisektor.

De-minimis-Höchstbetrag

Für den Fischereisektor gilt ein De-minimis-Höchstbetrag von 30 000 EUR für jedes begünstigte Unternehmen und bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, sofern die Summe aller Unternehmensbeihilfen zusammen 2,5 % der nationalen Jahreserzeugung in diesem Bereich nicht übersteigt.

Geltungsbereich

Aus Gründen der Transparenz dürfen De-minimis-Beihilfen nur so gewährt werden, dass sie vorher genau in ihr Subventionsäquivalent umgerechnet werden können, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Daher gelten Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder Risikokapitalbeihilfen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das zugeführte Kapital unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt.

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind.

Diese Verordnung gilt nicht für

  • Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis und der Menge der vermarkteten Erzeugnisse richtet
  • Beihilfen zugunsten exportorientierter Wirtschaftszweige
  • Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importprodukten abhängig gemacht werden
  • Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung Not leidender Unternehmen
  • Beihilfen zur Erhöhung der Fangkapazität, sofern es sich nicht um Beihilfen zur Modernisierung auf dem Hauptdeck handelt
  • Beihilfen für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen

Überwachung

Vergibt ein Mitgliedstaat eine De-minimis-Beihilfe, so muss er die gewährten Beihilfen genau überwachen.

Er muss dem begünstigten Unternehmen die Höhe der Beihilfe schriftlich mitteilen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass das betreffende Unternehmen vor der Gewährung der Beihilfe in einer Erklärung alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Besteht jedoch ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor mit allen geforderten einschlägigen Informationen in diesem Mitgliedstaat, werden die oben genannten Bedingungen nicht mehr angewandt. Dazu muss das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfassen.

Der Mitgliedstaat gewährt dem betreffenden Unternehmen nur dann die Beihilfe, wenn die Gesamtsumme für den betreffenden Steuerzeitraum den genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.

Außerdem registrieren und sammeln die Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die der Kommission Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen dazu sind zehn Steuerjahre lang aufzubewahren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen alle Informationen, die sie dafür benötigt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 875/2007

1.8.2007 - 31.12.2013

-

ABl. L 193 vom 25.7.2007

Letzte Änderung: 27.05.2008

Top