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Geräuschemissionen im Freien betriebener Geräte und Maschinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie zielt darauf ab,

  • die Kontrolle von Geräuschemissionen bei 57 im Freien verwendeten Gerätetypen (Artikel 12 und 13, Anhang I) zu verbessern, z. B.:
    • Kompressoren,
    • Ladebagger,
    • Verschiedene Arten von Sägen,
    • Mixer usw.;
  • das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts zu fördern;
  • die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürger durch Verringerung der Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten zu verbessern.

Mit dieser Richtlinie werden die neun bestehenden Rechtsvorschriften zu Geräuschemissionen für jeden Typ von Baumaschinen und Ausstattung sowie die Richtlinie 84/538/EWG für Rasenmäher aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie verfolgt vier Ziele:

  • die Geräuschemissionsnormen zu harmonisieren;
  • die Verfahren der Konformitätsbewertung* zu harmonisieren;
  • die Geräuschpegelmarkierung zu harmonisieren;
  • Daten zu Geräuschemissionen zu sammeln.

Folgende Typen von Geräten und Maschinen werden ausgeschlossen:

  • nicht angetriebene Anbaugeräte (an Werkzeugen), die separat auf den Markt gebracht oder in Betrieb* genommen werden (außer für handbetätigte Betonbrecher und Spitzhacken);
  • alle Geräte und Maschinen, die für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf öffentlichen Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserwege bestimmt sind;
  • Geräte und Maschinen, die für polizeiliche oder militärische Zwecke konzipiert und gebaut werden.

Die EU-Länder sind dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die in der Richtlinie festgelegten Regeln angewendet werden. Die Anhänge V bis VIII enthalten die verschiedenen zu verwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.

Die Hersteller oder Personen, die ein Gerät oder eine Maschine auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, müssen sicherstellen (Artikel 4 und 8), dass:

  • sie für jede Maschine eine „EG-Konformitätserklärung“ ausstellen und bescheinigen, dass jedes Gerät oder Maschine mit der CE-Kennzeichnung der Richtlinie entspricht;
  • an jedem Gerät/jeder Maschine eine gut sichtbare, lesbare und dauerhafte Kennzeichnung anbringen, die den garantierten Schalleistungspegel angibt.

Der betreffende EU-Staat muss Maschinen und Geräte, die diesen Bedingungen nicht genügen, aus dem Verkehr ziehen bzw. ihre Inbetriebnahme verbieten.

Die Kennzeichnung ist für alle von der Richtlinie erfassten Geräte obligatorisch und muss Folgendes enthalten:

  • das gut sichtbar, lesbar und dauerhaft an jedem Gerät/jeder Maschine angebrachte CE-Zeichen und
  • Details zum Schallleistungspegel LWA* in dB(A)* bezogen auf 1 pW*.

Die Geräuschemissionsgrenzwerte für bestimmte Geräte und Maschinen werden in zwei Stufen eingeführt, damit sich die Unternehmen an die neuen Vorschriften anpassen können. Die Emissionsgrenzwerte für Stufe 1 wurden zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie rechtsgültig, und 2006 sind strengere Grenzwerte in Kraft getreten.

Die EU-Länder können notifizierte Stellen einrichten, die für die Überwachung der für die Geräte und Maschinen geltenden Geräuschemissionsgrenzwerte zuständig sind. Die Geräte und Maschinen sind sowohl beim Entwurf als auch bei der Herstellung zu kontrollieren. Dagegen braucht die Bauart von solchen Geräten und Maschinen nicht überprüft zu werden, für die lediglich eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist.

Damit die Auswirkungen der Richtlinie überprüft werden können, wurden Daten über Geräuschemissionen erhoben. Diese Informationen dienen den Kunden als Grundlage für die Auswahl geräuschärmerer Geräte sowie für die Ausarbeitung wirtschaftlicher Anreize und Belohnungen. Hersteller oder ihre Bevollmächtigte müssen den zuständigen Behörden in den EU-Ländern sowie der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für auf den Markt gebrachte Geräte und Maschinen übermitteln.

Die Richtlinie hat 24 Artikel und zehn Anhänge, die Folgendes abdecken:

  • Definitionen von Geräten und Maschinen;
  • EG-Konformitätserklärung;
  • Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird;
  • Muster der CE-Konformitätskennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels;
  • interne Fertigungskontrolle;
  • interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung;
  • Einzelprüfung;
  • umfassende Qualitätssicherung;
  • von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Notifizierung der Stellen (die oben erwähnten notifizierten Stellen);
  • Einzelprüfung – Muster der Konformitätsbescheinigung.

Mögliche Überarbeitungen der Rechtsvorschriften

Seit Mai 2017 wird eine Evaluierungs- und Folgenabschätzungsstudie der Richtlinie 2000/14/EG durchgeführt. Deren Ergebnisse sowie die bereits abgeschlossenen Studien werden von der Kommission als Grundlage für die anstehende Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich verwendet. Eine öffentliche Anhörung wurde im Januar 2018 eingeleitet und verlief bis April 2018.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. Januar 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 3. Juli 2001 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
Inbetriebnahme: der Zeitpunkt der ersten Verwendung durch den Endverbraucher für Zwecke, für die die Ware bestimmt war.
LWA: Maß für die von einer Maschine abgegebene akustische Energie, d. h. die Schallleistung.
dB(A): durchschnittlicher Schallpegel in Dezibel, wie er vom menschlichen Ohr wahrgenommen wird.
1 pW: 1 Pikowatt – der internationale Standard-Referenzwert für die Schallleistung, wenn diese Menge in Dezibel ausgedrückt wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1-78)

Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung der Kommission vom 6. August 2003 über Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten (ABI. L 212, 22.8.2003, S. 49-64)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABI. L 189, 18.7.2002, S. 12-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.07.2018

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