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Sicherheit auf See: Entschädigungsfonds für Schäden durch Ölverschmutzung

Die vorgeschlagene Verordnung zielt auf eine Verbesserung der Regelungen für die Haftung und Entschädigung für von Schiffen verursachte Schäden durch Ölverschmutzung.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen [KOM (2000) 802 endg. - Amtsblatt C 120 E vom 24. April 2001].

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil des zweiten Pakets von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Seeschifffahrt. Nach dem Untergang der "Erika" und angesichts des Umfangs der durch Ölverschmutzung verursachten Schäden ist die Kommission zu der Überzeugung gekommen, dass die derzeitige Haftungs- und Entschädigungsregelung keine ausreichende Garantie bietet.

Bei dem Vorschlag der Kommission geht es um die Schaffung eines zusätzlichen Entschädigungsfonds, der auf dem Gebiet der Haftung für und des Ersatzes von als Folge von Verschmutzung durch Öltankschiffe eingetretenen Schäden tätig werden soll. Vorgeschlagen wird die Begründung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern (COPE - Compensation for Oil Pollution in European waters fund).

Der europäische Entschädigungsfonds COPE soll die auf internationaler Ebene geltenden Systeme, die Schiffseignerhaftung nach CLC (Convention on the Liability of the Carrier) und den Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden (IOPC-Fonds - International Oil Pollution Convention fund) ergänzen.

Inhalt des Vorschlags

Zweck des Vorschlags der Kommission ist die Sicherung einer angemessenen Entschädigung für Schäden durch Verschmutzung von Gewässern der Europäischen Union als Folge des Transports von Öl über See, und die Einführung finanzieller Sanktionen gegen jede natürliche oder juristische Person, die der Beteiligung an einem Ölverschmutzungsvorfall überführt ist.

Der Verordnungsvorschlag erstreckt sich auch auf Schutzmaßnahmen, die dazu dienen, die Schäden zu vermeiden oder einzuschränken.

Die vorgeschlagene Verordnung soll gelten für Schäden durch Verschmutzungen:

  • im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer;
  • in einer nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats;
  • in einem an das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angrenzenden und auf höchstens 200 Seemeilen begrenzten Seegebiet - dies allerdings nur, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine ausschließliche Wirtschaftszone bestimmt hat.

Der Entschädigungsfonds für Schäden durch Ölverschmutzung (COPE) soll geschaffen werden, um eine Entschädigung zu gewährleisten, wenn und insofern als der sich aus dem CLC-Übereinkommen und dem IOCP-Fonds ergebende Schutz unzureichend ist.

Zu diesem Zweck soll der COPE-Fonds alle Personen entschädigen, die aufgrund des IOPC-Übereinkommens ein Anrecht auf Ersatz von Ölverschmutzungsschäden haben, die aber im Rahmen dieses Übereinkommens nicht voll und angemessen entschädigt werden konnten.

Der COPE-Fonds soll keine Entschädigung zahlen, bevor nicht die Ergebnisse der Prüfung der Anrechte von der Kommission genehmigt wurden.

Die Kommission soll die Möglichkeit haben, einer Person die Entschädigung zu verweigern, wenn diese in bezug auf die Beförderung, während der das Ereignis eintrat, in einem Vertragsverhältnis mit dem Beförderer stand.

9.. Jeder Mitgliedstaat soll der Kommission die Namen und Anschriften aller Personen mitteilen, die verpflichtet sind, Beiträge zum COPE-Fonds zu leisten. Um prüfen zu können, wer gegebenenfalls zu Beiträgen zum COPE-Fonds verpflichtet ist und welche Ölmengen für jeden dieser Beitragspflichtigen zugrunde zu legen sind, wird es notwendig sein, ein von der Kommission laufend zu aktualisierendes Verzeichnis anzulegen.

Die Mitgliedstaaten sollen ein System finanzieller Sanktionen einführen, die allen Personen auferlegt werden sollen, die von einem Gericht für schuldig befunden wurden, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem Ereignis beigetragen zu haben, das zu einer Ölverschmutzung geführt hat oder zu führen droht.

Die Kommission soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung einen Bericht über die auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der internationalen Versicherungs- und Entschädigungsregelungen vorlegen.

VERFAHREN

Mitentscheidungsverfahren [COD/2002/0326] Am 12. Juni 2002 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag angenommen.

Der geänderte Vorschlag ist am 12. Juni 2002 dem Europäischen Parlament zugeleitet worden.

Letzte Änderung: 01.06.2007

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