Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2004/37/EG – Schutz gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
- Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften der Europäischen Union (EU) für den Schutz von Arbeitnehmern – einschließlich der Vorbeugung – gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen*, Mutagenen* oder reproduktionstoxischen Stoffen* bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
- Sie legt bestimmte Mindestanforderungen und Grenzwerte in diesem Bereich fest.
- Sie wurde mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2022 durch die Richtlinie (EU) 2022/431, mit der reproduktionstoxische Stoffe in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen und Expositionsgrenzwerte für bestimmte Karzinogene und Mutagene hinzugefügt oder geändert wurden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
- Die Richtlinie gilt für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen der Kategorie 1A oder 1B, als Keimzellenmutagen der Kategorie 1A oder 1B oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (siehe Zusammenfassung) erfüllt.
- Sie trifft außerdem auf die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Stoffe, Gemische und Prozesse zu sowie auf Stoffe und Gemische zu, die durch die in diesem Anhang genannten Prozesse freigesetzt werden:
- Herstellung von Auramin;
- Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind;
- Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
- Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol;
- Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind;
- Arbeiten, bei denen durch ein Arbeitsverfahren Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht;
- Arbeiten, bei denen die Haut der betreffenden Arbeitnehmer Mineralölen, die früher in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden, ausgesetzt ist;
- Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer den Abgasen von Dieselmotoren ausgesetzt sind.
- Sie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.
- Für Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, gilt sie insoweit, als ihre Bestimmungen ein höheres Gesundheits- und Sicherheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen als die Richtlinie 2009/148/EG (siehe Zusammenfassung).
- Die Richtlinie 89/391/EWG (siehe Zusammenfassung) findet in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG.
Gefährdungsbeurteilung und Risikobewertung
- Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auftreten kann, müssen regelmäßig die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Es sind alle Expositionswege zu berücksichtigen, einschließlich Aufnahme in und/oder über die Haut.
- Die Arbeitgeber widmen besonders gefährdeten Arbeitnehmern besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen, ob es sich empfiehlt, diese nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Berührung kommen können.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Behörden auf Anfrage die für die Risikobewertung verwendeten Informationen zu übermitteln.
Pflichten der Arbeitgeber
- Verringerung und Ersatz. Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffes am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es bzw. ihn, soweit technisch möglich, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit bzw. die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition. Ergibt sich aus den Ergebnissen der Risikobewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden. Ist die Substitution des Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffs durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das Karzinogen, das Mutagen oder der reproduktionstoxische Stoff, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet wird. Ist dies technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition gegenüber dem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
- Ist die Verwendung oder Herstellung eines reproduktionstoxischen Stoffs mit Schwellenwert in einem geschlossenen System technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das mit der Exposition verknüpfte Risiko der Arbeitnehmer gegenüber diesem Stoff auf ein Mindestmaß verringert wird. Bei reproduktionstoxischen Stoffen weder ohne Schwellenwert noch mit Schwellenwert berücksichtigt der Arbeitgeber gebührend, dass möglicherweise kein unbedenkliches Expositionsniveau für die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, und er trifft dafür geeignete Maßnahmen.
- Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für die Exposition dürfen nicht überschritten werden.
- In all den Fällen, in denen Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe verwendet werden, sind in der Richtlinie Maßnahmen aufgeführt, die der Arbeitgeber anzuwenden hat (u. a. Begrenzung der Mengen, Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden, Gestaltung der Arbeitsverfahren).
Unterrichtung der zuständigen Behörde
- Wenn die Ergebnisse der Risikobewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
- Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
- getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
- durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen.
Unvorhersehbare Exposition
- Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dementsprechend.
- Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind, haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich. In solchen Situationen:
- müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte getragen werden;
- darf die Exposition nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken; und
- dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.
Vorhersehbare Exposition
- Besteht bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, die vorhersehbare Gefahr einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer und ist jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft, ist die Dauer der Exposition für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und ihr Schutz wird durch Bereitstellung der erforderlichen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte sichergestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
- Die Bereiche, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, sind klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder es ist mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.
Zugang zu den Gefahrenbereichen
- Die Arbeitgeber beschränken den Zugang zu den Gefahrenbereichen auf Arbeitnehmer, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
- Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination besteht, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass:
- die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;
- den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
- getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
- den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;
- die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;
- schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.
- Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.
Unterrichtung, Unterweisung und Anhörung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass:
- die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf:
- mögliche und zusätzliche Gefahren für die Gesundheit (u. a. Rauchen),
- Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
- Hygienevorschriften;
- das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
- Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind;
- diese Unterweisung muss neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, insbesondere wenn Arbeitnehmer tatsächlich oder wahrscheinlich neuen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen oder mehreren verschiedenen derartigen Stoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sind oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern;
- Unterweisungen werden im Gesundheitswesen für alle Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen gegeben ist, regelmäßig durchgeführt, insbesondere, wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Stoffe enthalten, verwendet werden.
Die Arbeitgeber unterrichten die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die solche Stoffe enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und lassen gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen.
Wenn ein biologischer Grenzwert* in Anhang IIIa festgelegt wurde, ist die Gesundheitsüberwachung für Arbeiten mit dem jeweiligen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß den in diesem Anhang vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben. Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff verbunden ist.
Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter:
- nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen sowie der vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen hinsichtlich der vorhersehbaren Exposition verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen sowie der Maßnahmen hinsichtlich der vorhersehbaren Exposition;
- bei einer anormalen Exposition so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden.
Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass:
- Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führen, die mit Tätigkeiten, für die ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennbar ist, beschäftigt sind, gegebenenfalls – soweit die betreffende Information verfügbar ist – unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;
- der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der genannten Liste hat;
- jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;
- die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben;
- die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter gemäß der Richtlinie 89/391/EWG zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen konsultiert und in diese einbezogen.
Sonstige Maßnahmen
Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer
- Die Mitgliedstaaten der EU müssen im Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Überwachung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer festlegen, damit ihre Gesundheit gegebenenfalls vor der Exposition und danach in regelmäßigen Abständen so lange überwacht wird, wie es für den Gesundheitsschutz erforderlich ist. Der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zuständig ist, kann darauf hinweisen, dass die Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition so lange fortgesetzt werden muss, wie sie es für notwendig halten, um die Gesundheit des betreffenden Arbeitnehmers zu schützen.
- Anhand dieser Maßnahmen muss es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen. In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt. Der Arzt oder die Behörde schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.
- Die Arbeitnehmer müssen über die Gesundheitsüberwachung, der sie sich nach Abschluss der Exposition unterziehen können, informiert und beraten werden.
- Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.
- Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.
- Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Informationen in ihren Berichten berücksichtigen, die sie gemäß der Richtlinie 89/391/EWG der Europäischen Kommission übermitteln.
Aufbewahrung der Unterlagen
- Bei Karzinogenen und Mutagenen sind die aktualisierte Liste der Arbeitnehmer, die einer Exposition ausgesetzt waren und die Gesundheitsakte vom Arbeitgeber nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
- Bei reproduktionstoxischen Stoffen sind die aktualisierte Liste der Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die ein Risiko für ihre Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf die Exposition darstellen und die Gesundheitsakte nach Ende der Exposition mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
- Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
- Die Richtlinie musste bis 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden. Ihre Vorschriften gelten seit dem 20. Mai 2004.
- Die Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung ist bis zum 5. April 2024 in nationales Recht umzusetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
Die Richtlinie 2004/37/EG kodifiziert und ersetzt die Richtlinien 90/394/EWG, 97/42/EG und 1999/38/EG sowie ihre nachfolgenden Änderungen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Karzinogene. Stoffe, die in einem Organismus Krebs hervorrufen können.
Mutagene. Stoffe, die das genetische Material eines Organismus verändern.
Reproduktionstoxische Stoffe. Stoffe, die die Fortpflanzung beeinträchtigen (z. B. Unfruchtbarkeit, Fehlgeburten und Missbildungen des Fötus). In der Richtlinie wird unterschieden zwischen Stoffen, für die ein Schwellenwert für die Exposition festgelegt werden kann, unterhalb dessen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist (reproduktionstoxischer Schwellenwert), und solchen, für die es kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt (reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert). Beide sind als solche in Anhang III der Richtlinie in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen.
Biologischer Grenzwert. Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50-76). Veröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23-34).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28-36).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 01.06.2022