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EU-Instrument für technische Unterstützung (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/240 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll sicherstellen, dass die Europäische Kommission weiterhin maßgeschneidertes Fachwissen in der Praxis bieten und EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen kann, ihre institutionellen und administrativen Kapazitäten zur Entwicklung und Umsetzung von Reformen zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU zu stärken, indem Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen unterstützt werden, soll die Verordnung die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für Folgendes unterstützen:

  • Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen;
  • Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241, welche die Aufbau- und Resilienzfazilität einsetzt (siehe Zusammenfassung).

Anwendungsbereich

Die spezifischen Ziele beziehen sich auf eine Reihe von Politikbereichen mit besonderem Schwerpunkt auf Aktionen, die den digitalen, gerechten und grünen Wandel fördern. Darunter:

  • Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren – einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung von Umwelt- und Gleichstellungsaspekten bei der Haushaltsplanung, makrofiskalischer Rahmen, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Ausgaben und Steuerpolitik;
  • institutionelle Reformen, Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren, Reform des Justizwesens, Stärkung der Finanzaufsicht und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;
  • Rahmenbedingungen für Unternehmen, die Reindustrialisierung und Rückverlagerung der Produktion in die EU, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung, Innovation und Digitalisierung;
  • Bildung, lebensbegleitendes Lernen und lebenslange Weiterbildung, berufliche Bildung, Jugendpolitik, Arbeitsmarktpolitik, Weiterbildung und Umschulung, insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen, Medienkompetenz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Armut, Einkommensungleichheit und jeglicher Formen der Diskriminierung;
  • ein niedrigschwelliges, erschwingliches und robustes Gesundheitswesen, niedrigschwellige, erschwingliche und robuste Systeme der sozialen Sicherheit der Pflege und Fürsorge sowie der Kinderbetreuung;
  • Strategien zur Eindämmung des Klimawandels, digitaler, gerechter und grüner Wandel, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf der Basis von künstlicher Intelligenz, Verkehr und Mobilität, Bekämpfung der Energiearmut und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete und von Inselregionen;
  • Strategien und Regulierung im Finanzsektor, u. a. in Bezug auf die Finanzkompetenz, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Unternehmer;
  • Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken;
  • Vorbereitungen auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet;
  • Früherkennung erheblicher Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit und abgestimmte Reaktion darauf und Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebs für wichtige öffentliche und private Einrichtungen und Branchen.

Technische Unterstützung

Zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung werden aus dem Instrument verschiedene Arten von Maßnahmen finanziert, darunter:

  • die Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;
  • kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen – einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen;
  • Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung von zivilgesellschaftlichen Organisationen beitragen;
  • Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;
  • Durchführung von Studien wie etwa Machbarkeitsstudien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen.

Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten einen Antrag an die Kommission.

Haushalt

  • Der Haushalt für das Instrument für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 864 Millionen € zu jeweiligen Preisen.
  • Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Mittel zum Haushalt des Instruments beitragen, um Maßnahmen zu finanzieren, die in den Rahmen der technischen Unterstützung fallen und ausschließlich zum Vorteil des betroffenen Mitgliedstaates verwendet werden würden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1-16)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17-75)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 05.05.2021

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