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Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Vorschriften schützen kleine und mittlere Lieferanten sowie größere Lieferanten, deren Jahresumsatz 350 Mio. € nicht übersteigt. Der Schutz hängt von der am Jahresumsatz gemessenen relativen Größe des Lieferanten und des Käufers ab. Diese Lieferanten werden nach Umsatz in fünf Unterkategorien eingeteilt:
Verbot unlauterer Handelspraktiken
Die Richtlinie verbietet die folgenden unlauteren Handelspraktiken unter allen Umständen:
Die Richtlinie verbietet die folgenden unlauteren Handelspraktiken, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:
Beschwerden und Vertraulichkeit
Die EU-Länder benennen nationale Durchsetzungsbehörden. Lieferanten können Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde ihres eigenen Landes oder des Landes des Käufers einreichen, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.
Die Durchsetzungsbehörde muss auf Antrag des Beschwerdeführers die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Identität des Beschwerdeführers sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung den Interessen des Beschwerdeführers oder der Lieferanten schaden würde, zu schützen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
Durchsetzungsbehörden müssen über folgende Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen:
Die EU-Länder können die freiwillige Nutzung wirksamer alternativer Streitbeilegungsverfahren unterstützen.
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Durchsetzungsbehörden miteinander und mit der Kommission wirksam zusammenarbeiten und dass sie einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten.
Die Europäische Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt (siehe die Zusammenfassung „Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU“).
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie muss von den EU-Ländern bis spätestens am 1. Mai 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder müssen die Maßnahmen spätestens am 1. November 2021 anwenden.
HINTERGRUND
Siehe auch:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59-72)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1-18)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1-10)
Letzte Aktualisierung: 29.08.2019